RL TierWSchw-RdErl,NI - Richtlinien Tierwohl Schwein-Runderlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der besonders tiergerechten Haltung von Schweinen
(Richtlinien Tierwohl Schwein)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der besonders tiergerechten Haltung von Schweinen (Richtlinien Tierwohl Schwein)
Redaktionelle Abkürzung
RL TierWSchw-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

RdErl. d. ML v. 15. 8. 2023 - 104-60171/02/2023 -

Vom 15. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)

- VORIS 78210 -

Bezug: RdErl. v. 1. 8. 2017 (Nds. MBl. S. 1120), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1. 3. 2021 (Nds. MBl. S. 433)
- VORIS 78900 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeine Bestimmungen für die FördermaßnahmenI
Besondere Bestimmungen der FörderungII
Spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls bei der Haltung von Mastschweinen nach Nummer 12.1.2Anlage 1
Spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls bei der Aufzucht von Ferkeln nach Nummer 20.1.2Anlage 2

Abschnitt I RL TierWSchw-RdErl - Allgemeine Bestimmungen für die Fördermaßnahmen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der besonders tiergerechten Haltung von Schweinen (Richtlinien Tierwohl Schwein)
Redaktionelle Abkürzung
RL TierWSchw-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung in Abschnitt I werden durch die Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) für die einzelnen Fördermaßnahmen ergänzt.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO unter ausschließlicher finanzieller Beteiligung der EU auf der Basis von Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), sowie den in Nummer 1.2 aufgeführten Rechtsgrundlagen Zuwendungen an landwirtschaftliche Betriebe zur Förderung einer besonders tiergerechten Haltung von Schweinen.

Dazu zählen die Fördermaßnahmen

  • besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T 2),

  • besonders tiergerechte Haltung von Sauen (T 3).

  • besonders tiergerechte Aufzucht von Ferkeln (T 4),

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) 2021/2115,

  • Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187; 2022 Nr. L 29 S. 45), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. 6. 2022 (ABl. EU Nr. L 216 S. 1),

  • Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG) vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3523),

  • Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) vom 19. 12. 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1).

  • Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) vom 22. 8. 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1 a der Verordnung vom 29. 1. 2021 (BGBl. I S. 146),

  • Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG) vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 582).

  • Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO) vom 1. 8. 2023 (Nds. GVBl. S. 173).

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Mit der Förderung von besonders tiergerechten Haltungsverfahren von Schweinen soll ein zusätzlicher Anreiz zur freiwilligen und vorzeitigen Umsetzung der niedersächsischen Nutztierstrategie gegeben werden. Gegenstand der Förderung ist die besonders tiergerechte Haltung von Schweinen.

Der Verpflichtungszeitraum beträgt ein Jahr und beginnt mit dem 1. Dezember im Jahr der Antragstellung.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, unabhängig von der Rechtsform des Betriebes, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn

4.1.1
die Tiere, für die eine Förderung beantragt wird, in Niedersachsen gehalten werden,

4.1.2
der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird,

4.1.3
freiwillig eine der in Nummer 1.1 genannten Fördermaßnahmen durchgeführt wird, die nicht bereits aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Regelung einzuhalten ist,

4.1.4
jederzeit im gesamten Verpflichtungszeitraum Tiere nach den Vorgaben dieser Richtlinien gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, kurzzeitige produktionstechnisch oder seuchenhygienisch bedingte Abweichungen sowie andere besondere Umstände unter Berücksichtigung des Einzelfalles.

4.2 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, während des Verpflichtungszeitraums

  • die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung gemäß GAPKondG sowie GAPKondV,

  • die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten,

  • die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und

  • sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts

im gesamten Betrieb einzuhalten.

4.3 Ein Stall i. S. der Förderung ist eine in sich abgeschlossene Gebäudeeinheit mit eigener Luft- und Futterversorgung und hygienischer Trennung. Er kann ein freistehendes Einzelgebäude, ein an ein Nachbargebäude angrenzendes Gebäude oder ein in sich vollständig abgegrenzter Teil eines Gebäudes sein.

Ställe mit gleichen Haltungsbedingungen können zusammengefasst beantragt werden, sie gelten im weiteren Verfahren als ein Stall.

4.4 Der Auslauf i. S. der Förderung ist die Fläche, auf der sich die Tiere dem Außenklima mit den entsprechenden jahreszeitlichen Temperaturen und Luftfeuchtigkeiten sowie sich ändernden Tageslichtintensitäten aussetzen können. Der Auslauf muss den Tieren die Möglichkeit bieten, sich in der Außenluft den entsprechenden jahreszeitlichen Witterungseinflüssen wie Wind, Temperaturschwankungen, Sonneneinstrahlung oder Niederschlag auszusetzen.

Von den fünf Seiten eines Auslaufs (vier Seitenwände und Dachfläche) müssen mindestens drei Seiten geöffnet sein. Teilweise überdachte Ausläufe können ebenfalls akzeptiert werden, wenn mindestens ein Drittel des Mindestauslaufs nicht überdacht ist und zwei Seitenwände geöffnet sind.

Die Auslaufflächen müssen sich deutlich vom Stall unterscheiden. Mindestens die Hälfte der Auslauffläche muss planbefestigt und jederzeit mit Stroh oder anderem wühlbaren Material eingestreut sein.

Die Freilandhaltung ist der Haltung mit Auslauf gleichgestellt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Der jährliche Zuwendungsbetrag einer Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien muss je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger auf Basis der ermittelten Tiere über 500 EUR/Jahr liegen (Bagatellgrenze).

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Geht während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb oder die Betriebsstätte, in der die Tiere gehalten werden und für die eine Zuwendung beantragt wird, auf eine andere Person über, wird keine Zuwendung gewährt, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin oder dem Übernehmer nicht übernommen und eingehalten werden.

Die Übernahme wird von der Bewilligungsbehörde nur anerkannt, wenn ihr der Übergang mit amtlichem Vordruck spätestens bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums angezeigt wird und eine Kontrolle der Verpflichtung jederzeit möglich ist. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der Übernehmerin oder des Übernehmers beizufügen, in der diese oder dieser sich zur Einhaltung der von der Übergeberin oder dem Übergeber eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet.

Bei Anerkennung der Übertragung wird die Zuwendung an die Antragstellerin oder den Antragsteller ausgezahlt, die oder der den Auszahlungsantrag nach Nummer 7.6 gestellt hat. Die Unterlagen zur Auszahlung sind von der Übernehmerin oder dem Übernehmer einzureichen.

6.2 Eine Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen ist nicht zulässig. Die Inanspruchnahme einer Förderung zur Schaffung der baulichen Voraussetzungen und eine darauf aufbauende Förderung nach diesen Richtlinien sind zulässig.

6.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,

  • der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für eine Rückforderung der Zahlung erheblich sind,

  • sämtliche Belege mindestens bis zum sechsten Jahr nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums auf dem Betrieb aufzubewahren,

  • eine Überprüfung der beantragten Fördermaßnahmen durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und den LRH sowie durch deren Beauftragte zuzulassen, Beauftragten der EU und des Landes Niedersachsen auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.

6.4 Werden die in Nummer 4.2 genannten Grundanforderungen so geändert, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der Fördermaßnahmen nach diesen Richtlinien berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen. Werden diese Anpassungen von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung.

Das Land Niedersachsen kann eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte, der Höhe der Zuwendung oder der Laufzeit der Verpflichtung verlangen, wenn Änderungen am Rechtsrahmen der Förderung vorgenommen werden. Wird eine solche Anpassung von der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung.

Das Land Niedersachsen kann eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte und der Höhe der Zuwendung verlangen, soweit diese aufgrund von Kontrollen z. B. der Europäischen Kommission oder aufgrund von generellen Änderungen oder Ergänzungen des genehmigten GAP-Strategieplans nach der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlich sind.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Anwendung der LHO

Im gesamten Zuwendungsverfahren findet das in Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem Anwendung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände

In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach § 5 NEFG kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.

Fälle höherer Gewalt, außergewöhnlicher Umstände oder anderer besonderer Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen anzuzeigen, sobald die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.

7.3 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die LWK.

7.4 Anträge

Zuwendungen werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gemäß amtlichen Vorgaben gewährt.

Anträge können nur in einem festgesetzten Zeitraum und für die vorgesehenen Fördermaßnahmen gestellt werden.

Die Antragsformulare und der Zeitraum, in dem Anträge auf Teilnahme an der Fördermaßnahme gestellt werden können, werden im Internet auf den Seiten www.tierwohl.niedersachsen.de und www.lwk-niedersachsen.de bekannt gegeben.

Die Bewilligungsbehörde nimmt die Anträge entgegen und die vollständige Verwaltungskontrolle vor.

7.5 Bewilligung

Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller Anträge aus, wird durch das ML eine Bewilligungsreihenfolge festgelegt, die insbesondere folgende Punkte berücksichtigen kann:

  • die Bewertung der Haltung hinsichtlich ihres Beitrags zum Tierwohl (für Mastschweine und Ferkel gelten dabei die Punktwerte der Anlagen 1 und 2),

  • die Teilnahme mit dem gesamten Betrieb,

  • die Antragstellung auf eine Anschlussförderung (Beibehaltung der Fördermaßnahme) bei erfolgreicher Durchführung der Fördermaßnahme im Vorjahr.

7.6 Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle des ML.

Die Zuwendung wird von der Zahlstelle jährlich nach dem 1. Dezember des auf die Bewilligung folgenden Jahres, spätestens jedoch bis zum darauffolgenden 30. Juni auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestimmte Konto gezahlt, sofern sie oder er zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen.

Der Auszahlungsantrag ist als Teil des Sammelantrages Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen formgebunden in dem Jahr zu stellen, in dem der Verpflichtungszeitraum endet.

Der Stichtag für die Stellung des Auszahlungsantrags entspricht dem Termin zur Einreichung des Sammelantrages nach § 6 Abs. 2 NEFG i. V. m. § 6 GAPInVeKosG.

Liegt der Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vollständig vor, verringert sich die Zahlung entsprechend § 6 NEFG-VO oder wird vollständig abgelehnt.

Die ergänzenden Unterlagen zur Auszahlung sind der Bewilligungsbehörde nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums vorzulegen. Soweit zur Auszahlung weitere Erklärungen oder Belege der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich sind, werden diese nur anerkannt, wenn sie rechtzeitig vor Abschluss der Verwaltungskontrolle bei der Bewilligungsbehörde eingehen.

7.7 Kontrolle

Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorlagen und/oder noch vorliegen. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.

Die in den Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) bei einzelnen Fördermaßnahmen vorgesehenen förderspezifischen Aufzeichnungen sind ein bedeutendes Kontrollinstrument und das kontinuierliche Ausfüllen ist für die Kontrollierbarkeit der einzelnen Fördermaßnahmen zwingend erforderlich. Kann eine Fördermaßnahme aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht kontrolliert werden, führt dies grundsätzlich zum Versagen der Zuwendung.

7.8 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)

7.8.1
Anwendung von Verwaltungssanktionen

Abweichungen von den eingegangenen Verpflichtungen und die Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen werden nach den Regelungen des § 7 NEFG geahndet.

7.8.2
Abweichungen aufgrund der Zahl der Tiere

Die Ahndung von Abweichungen aufgrund einer abweichenden Anzahl von Tieren erfolgt gemäß den §§ 7 ff. NEFG i. V. m. § 4 NEFG-VO.

7.8.3
Nichteinhaltung von Förderkriterien und Förderbedingungen

Die Ahndung von Verstößen aufgrund der Nichterfüllung von Förderkriterien und Förderverpflichtungen erfolgt gemäß den §§ 7 ff. NEFG i. V. m. § 5 NEFG-VO.

Verstöße gegen fördermaßnahmenbezogene Verpflichtungen werden entsprechend der Schwere, der Dauer, des Ausmaßes und/oder der Häufigkeit der Unregelmäßigkeit geahndet. Durch die Bewilligungsbehörde ist für das Jahr, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, festzulegen, ob bzw. in welchem Umfang die Zahlung für das betreffende Jahr gekürzt oder ganz versagt wird. Näheres wird durch Dienstanweisung geregelt.

Bei Verstößen gegen die in Nummer 4.2 genannten Grundanforderungen, in denen die Verpflichtungen der betreffenden Fördermaßnahme über die allgemein gültigen Vorschriften hinausgehen, erfolgt grundsätzlich ein Ausschluss von der Zahlung in dem betreffenden Jahr.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 3. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Er gilt ausschließlich für die Antragsverfahren ab 2023.

Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28. 2. 2023 außer Kraft. Er gilt für die Abwicklung der Antragsverfahren bis 2022.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Abschnitt I Nummer 8 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 15. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)

Abschnitt II RL TierWSchw-RdErl - Besondere Bestimmungen der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der besonders tiergerechten Haltung von Schweinen (Richtlinien Tierwohl Schwein)
Redaktionelle Abkürzung
RL TierWSchw-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T 2)

9. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist eine tiergerechte Haltung von Mastschweinen ohne das Kupieren des Schwanzes.

10. Höhe der Zuwendung

10.1 Die Höhe der Zuwendung für die besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen beträgt 21 EUR je Mastschwein.

10.2 Für die Haltung nach Nummer 12.5 wird ein Zuschlag von 37 EUR je Mastschwein gewährt.

10.3 Eine Zuwendung wird für maximal drei Mastschweine je Stallplatz gewährt.

11. Bemessungsgrundlage

Zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GVE) beträgt der Umrechnungsfaktor 0,13 GVE je Mastschwein bei Betrachtung der gesamten Mastdauer.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Tierzahl, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten und zur Schlachtung vermarktet wird. Dies ist die maximal förderfähige Tierzahl.

12. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

12.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass

12.1.1
im beantragten Stall ausschließlich Mastschweine mit unkupiertem Schwanz gehalten werden.

12.1.2
alle Mastschweine nach jeweils mindestens einer Vorgabe aus den drei Bereichen der spezifischen Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls der Anlage 1 gehalten werden; dabei müssen insgesamt mindestens zehn Punkte erreicht werden.

12.2 Eine Förderung erfolgt nur, wenn alle Mastschweine ab Mastbeginn bis zur Vermarktung nach den folgenden Bedingungen gehalten werden.

12.2.1
Die Mastschweine müssen ständig so gehalten werden, dass ihnen ein tiergerechtes Verhalten ermöglicht wird. Dies gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn mindestens 70 % der Mastschweine einen intakten Schwanz ohne Verluste oder Teilverluste aufweisen.

12.2.2
Allen Mastschweinen muss ein Platzangebot in der Bucht von mindestens 1,1 m2 je Tier bis 110 kg und mindestens 1,35 m2 je Tier über 110 kg gewährt werden.

12.2.3
Allen Mastschweinen ist ein ständiger Zugang zu langfaserigem Raufutter zu gewährleisten. Hierbei ist ein Tier-Raufutterplatzverhältnis von 4 : 1 einzuhalten. Das Raufutter kann gleichzeitig als Beschäftigungsmaterial gelten.

12.2.4
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss vor Beginn der Verpflichtung an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl bei der Haltung von Mastschweinen teilgenommen haben. Davon ausgenommen sind Betriebe, die bereits an der Förderung unkupierter Mastschweine teilnehmen oder teilgenommen haben.

12.3 Die Mastschweine sind regelmäßig von einer Tierärztin oder einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit i. S. der Richtlinien zu begutachten. Dabei ist durch die Tierärztin oder den Tierarzt eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster zu erstellen; diese ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Bei Anwendung des Rein-Raus-Verfahrens ist die Begutachtung der einzelnen Mastgruppen mindestens einmal je Mastzyklus durchzuführen. Die Begutachtung des jeweiligen Durchgangs ist frühestens einen Monat vor dem Beginn der Vermarktung vorzunehmen.

Bei einem kontinuierlichen Ersatz von Tieren sind im Verpflichtungszeitraum mindestens drei dieser Begutachtungen durchzuführen, die gleichmäßig über den Verpflichtungszeitraum verteilt erfolgen müssen.

12.4 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an Mastschweinen übereinstimmen und sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

12.5 Eine zusätzliche Förderung nach Nummer 10.2 wird gewährt, wenn allen Mastschweinen des Stalles ein Auslauf von mindestens 0,5 m2 je Tier ermöglicht wird.

Besonders tiergerechte Sauenhaltung (T 3)

13. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist eine besonders tiergerechte Sauenhaltung insbesondere durch ein erhöhtes Platzangebot in der Abferkelbucht, verbesserte Beschäftigungsmöglichkeiten und eine auf die natürlichen Bedürfnisse abgestimmte Versorgung und Pflege.

14. Höhe der Zuwendung

14.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt 515 EUR je Zuchtsau. Als Zuchtsauen gelten Jungsauen und Sauen gemäß § 2 TierSchNutztV.

14.2 Für die Haltung nach Nummer 16.4 wird ein Zuschlag von 150 EUR je Zuchtsau gewährt.

14.3 Für die Haltung nach Nummer 16.5 wird ein Zuschlag von 91 EUR je Zuchtsau gewährt.

15. Bemessungsgrundlage

Zur Ermittlung der GVE beträgt der Umrechnungsfaktor 0,5 GVE je Zuchtsau.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte durchschnittliche Anzahl an Zuchtsauen, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten wird. Diese darf nicht größer sein, als die tatsächlich ermittelte durchschnittliche Zahl der Zuchtsauen, die im Betrieb gehalten wird.

Wird eine geringere ermittelte Tierzahl festgestellt, wird diese berücksichtigt.

16. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

16.1 Eine Förderung erfolgt nur, wenn alle Zuchtsauen des Betriebes im gesamten Lebenszyklus und nach den folgenden Bedingungen gehalten werden.

Eine Stallhaltung ist nicht vorgeschrieben, für die Freilandhaltung gelten die Bedingungen dem Sinn der Regelung entsprechend.

16.1.1
Den Sauen sind jederzeit mindestens zwei verschiedene organische, fressbare und für alle Tiere jederzeit erreichbare Beschäftigungsmaterialen (z. B. Stroh, Heu, Silage, Raufutter) anzubieten, die auch das Wühlbedürfnis der Sauen befriedigen. Die Darreichung soll vorzugsweise über den Boden, kann aber auch in Raufen, Körben, Trögen, Automaten oder Spendern erfolgen. Hierbei ist ein Tier-Raufutterplatzverhältnis von 4 : 1 einzuhalten.

16.1.2
Allen Sauen ist jederzeit Zugang zu einer planbefestigten, trockenen und weichen Einstreu oder Unterlage (z. B. Stroh oder Gummimatten) auf mindestens 1,3 m2 je Sau im Liegebereich zu gewähren.

16.1.3
Allen Sauen ist im Deckzentrum (für den Zeitraum vom Absetzen bis zur ersten Besamung) eine Mindestfläche von 5 m2 zu gewähren. Die Haltung muss in Gruppen erfolgen.

16.1.4
Allen Sauen ist im Wartebereich (für den Zeitraum von der Besamung bis zum Einstallen in den Abferkelbereich) eine Mindestfläche von 3 m2 pro Sau und 2,3 m2 pro Jungsau zu gewähren. Die Haltung muss in Gruppen erfolgen.

16.1.5
Den Sauen im Abferkelbereich ist bei Einstallung geeignetes Nestbaumaterial anzubieten, das folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

  • jederzeitige Verfügbarkeit und Erreichbarkeit,

  • für die Sau mit dem Rüssel manipulierbar und mit dem Maul aufnehmbar und tragbar. Zulässig sind langfaserige Materialien wie z. B. Heu und Stroh oder aus organischen Stoffen hergestellte Materialien; nicht zulässig sind insbesondere Hobelspäne, Sägemehl, Zeitungsschnitzel oder Strohhäcksel.

Ein Jutesack allein erfüllt nicht die genannten Anforderungen.

16.1.6
Die Abferkelbuchten müssen eine nutzbare Fläche von mindestens 6,5 m2 aufweisen.

16.1.7
Saugferkel dürfen im Mittel frühestens im Alter von 26 Tagen abgesetzt werden, das Kupieren der Schwänze ist untersagt.

16.1.8
Für Saugferkel und Sauen sind in der Abferkelbucht unterschiedliche Mikroklimabereiche anzubieten, die den unterschiedlichen Temperaturbedürfnissen gerecht werden (z. B. Ferkelnest).

16.1.9
In der Abferkelbucht und in den Phasen der Gruppenhaltung (Deckzentrum und Wartebereich) ist eine Fixierung der Sauen untersagt.

16.2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, vor Beginn des Verpflichtungszeitraums an einer vom ML anerkannten Beratung zur Sauenhaltung und Ferkelaufzucht teilzunehmen. Davon ausgenommen sind Betriebe, die bereits an der Förderung teilnehmen.

16.3 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an Zuchtsauen übereinstimmen und sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

16.4 Eine zusätzliche Förderung nach Nummer 14.2 wird gewährt, wenn allen Sauen in der Gruppenhaltung ein Auslauf von mindestens 2,5 m2 je Tier ermöglicht wird

16.5 Eine zusätzliche Förderung nach Nummer 14.3 wird gewährt, wenn alle Saugferkel nach den folgenden Bedingungen gehalten werden:

16.5.1
Bei allen Saugferkeln ist vollständig auf das Schleifen der Zähne zu verzichten.

16.5.2
Allen Saugferkeln ist ein planbefestigter Liegebereich mit trockener und weicher Einstreu zur Verfügung zu stellen, der je Bucht mindestens 1,5 m2 groß sein muss.

16.5.3
Die Saugferkel dürfen im Mittel frühestens im Alter von 33 Tagen abgesetzt werden.

16.5.4
In der Abferkelbucht muss den Saugferkeln ab einem Lebensalter von 14 Tagen ein gleichzeitiges Fressen mit der Sau ermöglicht werden.

16.5.5
In der Abferkelbucht sind der Sau und den Ferkeln eine Schalentränke (sogenannte Mutter-Kind-Tränken) oder separate Schalentränke für die Sau und für die Ferkel zur Verfügung zu stellen.

16.5.6
Den Saugferkeln ist ab dem ersten Lebenstag Raufutter als Beschäftigungsmaterial anzubieten.

Besonders tiergerechte Aufzucht von Ferkeln (T 4)

17. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist eine besonders tiergerechte Ferkelaufzucht ohne das Kupieren des Schwanzes.

18. Höhe der Zuwendung

18.1 Die Höhe der Förderung beträgt 9 EUR je Ferkel.

18.2 Für die Haltung nach Nummer 20.6 wird ein Zuschlag von 8 EUR je Ferkel gewährt.

18.3 Eine Zuwendung wird für maximal 8 Ferkel je Stallplatz gewährt.

19. Bemessungsgrundlage

Zur Ermittlung der GVE beträgt der Umrechnungsfaktor 0,02 GVE je Ferkel.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Tierzahl, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten und nach der Aufzucht zur Zucht, zur Mast oder anderweitig vermarktet oder umgestallt wird. Dies ist die maximal förderfähige Tierzahl.

20. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

20.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass

20.1.1
im beantragten Stall ausschließlich Ferkel mit unkupiertem Schwanz gehalten werden.

20.1.2
alle Ferkel nach jeweils mindestens einer Vorgabe aus den drei Bereichen der spezifischen Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls der Anlage 2 gehalten werden; dabei müssen insgesamt mindestens zehn Punkte erreicht werden.

20.2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, vor Beginn des Verpflichtungszeitraums an einer vom ML anerkannten Beratung zur Ferkelaufzucht teilzunehmen. Im Rahmen dieser Beratung muss u. a. ein betriebsindividueller Plan erarbeitet werden, der konkrete Maßnahmen im Fall von vermehrt auftretendem Schwanzbeißen enthält. Von der verpflichtenden Beratung ausgenommen sind Betriebe, die bereits an der Förderung unkupierter Ferkel teilnehmen oder teilgenommen haben.

20.3 Eine Förderung erfolgt nur, wenn alle Ferkel nach dem Absetzen und in der gesamten Aufzuchtphase nach den folgenden Bedingungen gehalten werden.

20.3.1
Die Tiere müssen ständig so gehalten werden, dass ihnen ein tiergerechtes Verhalten ermöglicht wird. Dies gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn mindestens 80 % der Ferkel einen intakten Schwanz ohne Verluste oder Teilverluste aufweisen.

20.3.2
Allen Ferkeln muss ein Platzangebot in der Bucht von mindestens 0,45 m2 je Tier bis 30 kg und 0,65 m2 je Tier über 30 kg bis 50 kg gewährt werden.

20.3.3
Allen Ferkeln ist ein ständiger Zugang zu langfaserigem Raufutter zu gewährleisten. Hierbei ist ein Tier-Raufutterplatzverhältnis von 4 : 1 einzuhalten. Das Raufutter kann gleichzeitig als Beschäftigungsmaterial gelten.

20.4 Die Ferkelaufzucht ist mindestens dreimal im Verpflichtungszeitraum in gleichmäßigen Abständen über den Verpflichtungszeitraum verteilt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit i. S. der Richtlinien zu begutachten. Dabei ist durch die Tierärztin oder den Tierarzt eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster zu erstellen; diese ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

20.5 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an Ferkeln übereinstimmen und sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

20.6 Eine zusätzliche Förderung nach Nummer 18.2 wird gewährt, wenn allen Ferkeln des Stalles ein Auslauf von mindestens 0,2 m2 je Tier ermöglicht wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Abschnitt I Nummer 8 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 15. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)

An
die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung

Anlage 1 RL TierWSchw-RdErl - Spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls bei der Haltung von Mastschweinen nach Nummer 12.1.2

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der besonders tiergerechten Haltung von Schweinen (Richtlinien Tierwohl Schwein)
Redaktionelle Abkürzung
RL TierWSchw-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210
1.StrukturierungPunkte
1.1geschlossener und mit Minimaleinstreu eingestreuter Liegebereich von mindestens 0,6 m2 je Tier bis 110 kg 4
1.2geschlossener Liegebereich von mindestens 0,6 m2 je Tier bis 110 kg (ohne Einstreu) 2
1.3zusätzliche geschlossene Trennwand in der Bucht1
1.4Kontaktgitter zur Nachbarbucht1
1.5leicht zugängliche und entsprechend gesicherte erhöhte Ebene (Platz auf der Ebene kann nicht angerechnet werden)2
1.6Bereiche mit unterschiedlichen Lichtverhältnissen1
2.Möglichkeit zur Thermoregulation/Klimabereiche/MikroklimaPunkte
2.1dauerhafter Außenklimareiz2
2.2Zugang zu Auslauf (2.1 und 2.2 können addiert werden)2
2.3Mikroklima im Liegebereich (z. B. durch Liegekiste oder Abdeckelung) (erste Mastphase, mindestens 0,3 m2 je Tier) 2
2.4Mikrosuhle/Dusche in allen Buchten1
2.5verschiedene Böden mit unterschiedlichen Wärmeableitungseigenschaften1
2.6aktive Zuluftkühlung (z. B. Hochdruckverneblung, Wärmetauscher o. Ä.)1
3.Beschäftigung/Raufutter/Versorgung der Tiere/ManagementPunkte
3.1Für alle Tiere gleichzeitig und dauerhaft zugängliches, wühlbares und fressbares Material durch punktuelle Bereitstellung auf dem Boden oder durch Bereitstellung in den Trog2
3.2Tier-Fressplatz-Verhältnis 1 : 12
3.3Mindestens zwei Tränkestellen je Bucht; davon mindestens eine offene Tränke (maximal 36 Tiere je offenen Tränkeplatz, maximal 12 Tiere je Tränke)2
3.4Regelmäßiger Stallklimacheck durch Fachexpertin oder Fachexperten (halbjährlich, in verschiedenen Jahreszeiten)2
3.5Geschlossenes System (Geburt, Ferkelaufzucht und Mast im Betrieb des der Antragstellerin oder des Antragstellers (eine seuchenhygienische Einheit). Mindestens 75 % aller im Betrieb aufgezogenen Ferkel verbleiben bis zur Schlachtung im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers.2
3.6Regelmäßige Prüfung der Qualität des Trinkwassers durch eine chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchung (mindestens halbjährlich)2

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Abschnitt I Nummer 8 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 15. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)

Anlage 2 RL TierWSchw-RdErl - Spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls bei der Aufzucht von Ferkeln nach Nummer 20.1.2

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der besonders tiergerechten Haltung von Schweinen (Richtlinien Tierwohl Schwein)
Redaktionelle Abkürzung
RL TierWSchw-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210
1.StrukturierungPunkte
1.1geschlossener und mit Minimaleinstreu eingestreuter Liegebereich von mindestens 0,2 m2 je Tier bis 30 kg 4
1.2geschlossener Liegebereich von mindestens 0,2 m2 je Tier bis 30 kg (ohne Einstreu) 2
1.3zusätzliche geschlossene Trennwand in der Bucht1
1,4Kontaktgitter zur Nachbarbucht1
1.5leicht zugängliche und entsprechend gesicherte erhöhte Ebene (Platz auf der Ebene kann nicht angerechnet werden)2
1.6Bereiche mit unterschiedlichen Lichtverhältnissen1
2.Möglichkeit zur Thermoregulation/Klimabereiche/MikroklimaPunkte
2.1dauerhafter Außenklimareiz2
2.2Zugang zu Auslauf (2.1 und 2.2 können addiert werden)2
2.3Mikroklima im Liegebereich (z. B. durch Liegekiste oder Abdeckelung, mindestens 0,15 m2 je Tier) 2
2.4Mikrosuhle/Dusche in allen Buchten1
2.5verschiedene Böden mit unterschiedlichen Wärmeableitungseigenschaften1
2.6aktive Zuluftkühlung (z. B. Hochdruckverneblung, Wärmetauscher, o. Ä.)1
3.Beschäftigung/Raufutter/Versorgung der Tiere/ManagementPunkte
3.1Für alle Tiere gleichzeitig und dauerhaft zugängliches, wühlbares und fressbares Material durch punktuelle Bereitstellung auf dem Boden oder durch Bereitstellung in den Trog2
3.2Tier-Fressplatz-Verhältnis 1 : 12
3.3Mindestens zwei Tränkestellen je Bucht; davon mindestens eine offene Tränke (maximal 36 Tiere je offenen Tränkeplatz, maximal 12 Tiere je Tränke)2
3.4Regelmäßiger Stallklimacheck durch Fachexpertin oder Fachexperten (halbjährlich, in verschiedenen Jahreszeiten)2
3.5Geschlossenes System (Geburt, Ferkelaufzucht und Mast im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers (eine seuchenhygienische Einheit). Mindestens 75 % aller im Betrieb aufgezogenen Ferkel verbleiben bis zur Schlachtung im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers2
3.6Regelmäßige Prüfung der Qualität des Trinkwassers durch eine chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchung (mindestens halbjährlich)2

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Abschnitt I Nummer 8 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 15. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)