Abschnitt II RL TierWSchw-RdErl - Besondere Bestimmungen der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der besonders tiergerechten Haltung von Schweinen (Richtlinien Tierwohl Schwein)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL TierWSchw-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T 2)
9. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist eine tiergerechte Haltung von Mastschweinen ohne das Kupieren des Schwanzes.
10. Höhe der Zuwendung
10.1 Die Höhe der Zuwendung für die besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen beträgt 21 EUR je Mastschwein.
10.2 Für die Haltung nach Nummer 12.5 wird ein Zuschlag von 37 EUR je Mastschwein gewährt.
10.3 Eine Zuwendung wird für maximal drei Mastschweine je Stallplatz gewährt.
11. Bemessungsgrundlage
Zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GVE) beträgt der Umrechnungsfaktor 0,13 GVE je Mastschwein bei Betrachtung der gesamten Mastdauer.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Tierzahl, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten und zur Schlachtung vermarktet wird. Dies ist die maximal förderfähige Tierzahl.
12. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
12.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass
12.1.1
im beantragten Stall ausschließlich Mastschweine mit unkupiertem Schwanz gehalten werden.
12.1.2
alle Mastschweine nach jeweils mindestens einer Vorgabe aus den drei Bereichen der
spezifischen Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls der Anlage 1 gehalten werden; dabei müssen insgesamt mindestens zehn Punkte erreicht werden.
12.2 Eine Förderung erfolgt nur, wenn alle Mastschweine ab Mastbeginn bis zur Vermarktung nach den folgenden Bedingungen gehalten werden.
12.2.1
Die Mastschweine müssen ständig so gehalten werden, dass ihnen ein tiergerechtes Verhalten ermöglicht wird. Dies gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn mindestens 70 % der Mastschweine einen intakten Schwanz ohne Verluste oder Teilverluste aufweisen.
12.2.2
Allen Mastschweinen muss ein Platzangebot in der Bucht von mindestens 1,1 m2 je Tier bis 110 kg und mindestens 1,35 m2 je Tier über 110 kg gewährt werden.
12.2.3
Allen Mastschweinen ist ein ständiger Zugang zu langfaserigem Raufutter zu gewährleisten. Hierbei ist ein Tier-Raufutterplatzverhältnis von 4 : 1 einzuhalten. Das Raufutter kann gleichzeitig als Beschäftigungsmaterial gelten.
12.2.4
Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss vor Beginn der Verpflichtung an einer vom ML anerkannten Beratung zum Tierwohl bei der Haltung von Mastschweinen teilgenommen haben. Davon ausgenommen sind Betriebe, die bereits an der Förderung unkupierter Mastschweine teilnehmen oder teilgenommen haben.
12.3 Die Mastschweine sind regelmäßig von einer Tierärztin oder einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit i. S. der Richtlinien zu begutachten. Dabei ist durch die Tierärztin oder den Tierarzt eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster zu erstellen; diese ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Bei Anwendung des Rein-Raus-Verfahrens ist die Begutachtung der einzelnen Mastgruppen mindestens einmal je Mastzyklus durchzuführen. Die Begutachtung des jeweiligen Durchgangs ist frühestens einen Monat vor dem Beginn der Vermarktung vorzunehmen.
Bei einem kontinuierlichen Ersatz von Tieren sind im Verpflichtungszeitraum mindestens drei dieser Begutachtungen durchzuführen, die gleichmäßig über den Verpflichtungszeitraum verteilt erfolgen müssen.
12.4 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an Mastschweinen übereinstimmen und sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
12.5 Eine zusätzliche Förderung nach Nummer 10.2 wird gewährt, wenn allen Mastschweinen des Stalles ein Auslauf von mindestens 0,5 m2 je Tier ermöglicht wird.
Besonders tiergerechte Sauenhaltung (T 3)
13. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist eine besonders tiergerechte Sauenhaltung insbesondere durch ein erhöhtes Platzangebot in der Abferkelbucht, verbesserte Beschäftigungsmöglichkeiten und eine auf die natürlichen Bedürfnisse abgestimmte Versorgung und Pflege.
14. Höhe der Zuwendung
14.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt 515 EUR je Zuchtsau. Als Zuchtsauen gelten Jungsauen und Sauen gemäß § 2 TierSchNutztV.
14.2 Für die Haltung nach Nummer 16.4 wird ein Zuschlag von 150 EUR je Zuchtsau gewährt.
14.3 Für die Haltung nach Nummer 16.5 wird ein Zuschlag von 91 EUR je Zuchtsau gewährt.
15. Bemessungsgrundlage
Zur Ermittlung der GVE beträgt der Umrechnungsfaktor 0,5 GVE je Zuchtsau.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte durchschnittliche Anzahl an Zuchtsauen, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten wird. Diese darf nicht größer sein, als die tatsächlich ermittelte durchschnittliche Zahl der Zuchtsauen, die im Betrieb gehalten wird.
Wird eine geringere ermittelte Tierzahl festgestellt, wird diese berücksichtigt.
16. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
16.1 Eine Förderung erfolgt nur, wenn alle Zuchtsauen des Betriebes im gesamten Lebenszyklus und nach den folgenden Bedingungen gehalten werden.
Eine Stallhaltung ist nicht vorgeschrieben, für die Freilandhaltung gelten die Bedingungen dem Sinn der Regelung entsprechend.
16.1.1
Den Sauen sind jederzeit mindestens zwei verschiedene organische, fressbare und für alle Tiere jederzeit erreichbare Beschäftigungsmaterialen (z. B. Stroh, Heu, Silage, Raufutter) anzubieten, die auch das Wühlbedürfnis der Sauen befriedigen. Die Darreichung soll vorzugsweise über den Boden, kann aber auch in Raufen, Körben, Trögen, Automaten oder Spendern erfolgen. Hierbei ist ein Tier-Raufutterplatzverhältnis von 4 : 1 einzuhalten.
16.1.2
Allen Sauen ist jederzeit Zugang zu einer planbefestigten, trockenen und weichen Einstreu oder Unterlage (z. B. Stroh oder Gummimatten) auf mindestens 1,3 m2 je Sau im Liegebereich zu gewähren.
16.1.3
Allen Sauen ist im Deckzentrum (für den Zeitraum vom Absetzen bis zur ersten Besamung) eine Mindestfläche von 5 m2 zu gewähren. Die Haltung muss in Gruppen erfolgen.
16.1.4
Allen Sauen ist im Wartebereich (für den Zeitraum von der Besamung bis zum Einstallen in den Abferkelbereich) eine Mindestfläche von 3 m2 pro Sau und 2,3 m2 pro Jungsau zu gewähren. Die Haltung muss in Gruppen erfolgen.
16.1.5
Den Sauen im Abferkelbereich ist bei Einstallung geeignetes Nestbaumaterial anzubieten, das folgende Voraussetzungen erfüllen muss:
jederzeitige Verfügbarkeit und Erreichbarkeit,
für die Sau mit dem Rüssel manipulierbar und mit dem Maul aufnehmbar und tragbar. Zulässig sind langfaserige Materialien wie z. B. Heu und Stroh oder aus organischen Stoffen hergestellte Materialien; nicht zulässig sind insbesondere Hobelspäne, Sägemehl, Zeitungsschnitzel oder Strohhäcksel.
Ein Jutesack allein erfüllt nicht die genannten Anforderungen.
16.1.6
Die Abferkelbuchten müssen eine nutzbare Fläche von mindestens 6,5 m2 aufweisen.
16.1.7
Saugferkel dürfen im Mittel frühestens im Alter von 26 Tagen abgesetzt werden, das Kupieren der Schwänze ist untersagt.
16.1.8
Für Saugferkel und Sauen sind in der Abferkelbucht unterschiedliche Mikroklimabereiche anzubieten, die den unterschiedlichen Temperaturbedürfnissen gerecht werden (z. B. Ferkelnest).
16.1.9
In der Abferkelbucht und in den Phasen der Gruppenhaltung (Deckzentrum und Wartebereich)
ist eine Fixierung der Sauen untersagt.
16.2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, vor Beginn des Verpflichtungszeitraums an einer vom ML anerkannten Beratung zur Sauenhaltung und Ferkelaufzucht teilzunehmen. Davon ausgenommen sind Betriebe, die bereits an der Förderung teilnehmen.
16.3 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an Zuchtsauen übereinstimmen und sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
16.4 Eine zusätzliche Förderung nach Nummer 14.2 wird gewährt, wenn allen Sauen in der Gruppenhaltung ein Auslauf von mindestens 2,5 m2 je Tier ermöglicht wird
16.5 Eine zusätzliche Förderung nach Nummer 14.3 wird gewährt, wenn alle Saugferkel nach den folgenden Bedingungen gehalten werden:
16.5.1
Bei allen Saugferkeln ist vollständig auf das Schleifen der Zähne zu verzichten.
16.5.2
Allen Saugferkeln ist ein planbefestigter Liegebereich mit trockener und weicher Einstreu zur Verfügung zu stellen, der je Bucht mindestens 1,5 m2 groß sein muss.
16.5.3
Die Saugferkel dürfen im Mittel frühestens im Alter von 33 Tagen abgesetzt werden.
16.5.4
In der Abferkelbucht muss den Saugferkeln ab einem Lebensalter von 14 Tagen ein gleichzeitiges Fressen mit der Sau ermöglicht werden.
16.5.5
In der Abferkelbucht sind der Sau und den Ferkeln eine Schalentränke (sogenannte Mutter-Kind-Tränken) oder separate Schalentränke für die Sau und für die Ferkel zur Verfügung zu stellen.
16.5.6
Den Saugferkeln ist ab dem ersten Lebenstag Raufutter als Beschäftigungsmaterial anzubieten.
Besonders tiergerechte Aufzucht von Ferkeln (T 4)
17. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist eine besonders tiergerechte Ferkelaufzucht ohne das Kupieren des Schwanzes.
18. Höhe der Zuwendung
18.1 Die Höhe der Förderung beträgt 9 EUR je Ferkel.
18.2 Für die Haltung nach Nummer 20.6 wird ein Zuschlag von 8 EUR je Ferkel gewährt.
18.3 Eine Zuwendung wird für maximal 8 Ferkel je Stallplatz gewährt.
19. Bemessungsgrundlage
Zur Ermittlung der GVE beträgt der Umrechnungsfaktor 0,02 GVE je Ferkel.
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung ist die beantragte Tierzahl, die im Verpflichtungszeitraum besonders tiergerecht gehalten und nach der Aufzucht zur Zucht, zur Mast oder anderweitig vermarktet oder umgestallt wird. Dies ist die maximal förderfähige Tierzahl.
20. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
20.1 Voraussetzung für die Förderung ist, dass
20.1.1
im beantragten Stall ausschließlich Ferkel mit unkupiertem Schwanz gehalten werden.
20.1.2
alle Ferkel nach jeweils mindestens einer Vorgabe aus den drei Bereichen der spezifischen
Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls der Anlage 2 gehalten werden; dabei müssen insgesamt mindestens zehn Punkte erreicht werden.
20.2 Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, vor Beginn des Verpflichtungszeitraums an einer vom ML anerkannten Beratung zur Ferkelaufzucht teilzunehmen. Im Rahmen dieser Beratung muss u. a. ein betriebsindividueller Plan erarbeitet werden, der konkrete Maßnahmen im Fall von vermehrt auftretendem Schwanzbeißen enthält. Von der verpflichtenden Beratung ausgenommen sind Betriebe, die bereits an der Förderung unkupierter Ferkel teilnehmen oder teilgenommen haben.
20.3 Eine Förderung erfolgt nur, wenn alle Ferkel nach dem Absetzen und in der gesamten Aufzuchtphase nach den folgenden Bedingungen gehalten werden.
20.3.1
Die Tiere müssen ständig so gehalten werden, dass ihnen ein tiergerechtes Verhalten ermöglicht wird. Dies gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn mindestens 80 % der Ferkel einen intakten Schwanz ohne Verluste oder Teilverluste aufweisen.
20.3.2
Allen Ferkeln muss ein Platzangebot in der Bucht von mindestens 0,45 m2 je Tier bis 30 kg und 0,65 m2 je Tier über 30 kg bis 50 kg gewährt werden.
20.3.3
Allen Ferkeln ist ein ständiger Zugang zu langfaserigem Raufutter zu gewährleisten. Hierbei ist ein Tier-Raufutterplatzverhältnis von 4 : 1 einzuhalten. Das Raufutter kann gleichzeitig als Beschäftigungsmaterial gelten.
20.4 Die Ferkelaufzucht ist mindestens dreimal im Verpflichtungszeitraum in gleichmäßigen Abständen über den Verpflichtungszeitraum verteilt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt hinsichtlich der Tiergesundheit i. S. der Richtlinien zu begutachten. Dabei ist durch die Tierärztin oder den Tierarzt eine Bescheinigung nach vorgegebenem Muster zu erstellen; diese ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
20.5 Durch die Antragstellerin oder den Antragsteller sind förderspezifische Aufzeichnungen nach einem vorgegebenen Muster zu führen. Die Aufzeichnungen müssen jederzeit mit dem tatsächlichen Bestand an Ferkeln übereinstimmen und sind nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
20.6 Eine zusätzliche Förderung nach Nummer 18.2 wird gewährt, wenn allen Ferkeln des Stalles ein Auslauf von mindestens 0,2 m2 je Tier ermöglicht wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Abschnitt I Nummer 8 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 15. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)
An
die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung