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  • ab 01.03.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 RL TierWSchw-RdErl - Spezifische Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls bei der Aufzucht von Ferkeln nach Nummer 20.1.2

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der besonders tiergerechten Haltung von Schweinen (Richtlinien Tierwohl Schwein)
Redaktionelle Abkürzung
RL TierWSchw-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210
1.StrukturierungPunkte
1.1geschlossener und mit Minimaleinstreu eingestreuter Liegebereich von mindestens 0,2 m2 je Tier bis 30 kg 4
1.2geschlossener Liegebereich von mindestens 0,2 m2 je Tier bis 30 kg (ohne Einstreu) 2
1.3zusätzliche geschlossene Trennwand in der Bucht1
1,4Kontaktgitter zur Nachbarbucht1
1.5leicht zugängliche und entsprechend gesicherte erhöhte Ebene (Platz auf der Ebene kann nicht angerechnet werden)2
1.6Bereiche mit unterschiedlichen Lichtverhältnissen1
2.Möglichkeit zur Thermoregulation/Klimabereiche/MikroklimaPunkte
2.1dauerhafter Außenklimareiz2
2.2Zugang zu Auslauf (2.1 und 2.2 können addiert werden)2
2.3Mikroklima im Liegebereich (z. B. durch Liegekiste oder Abdeckelung, mindestens 0,15 m2 je Tier) 2
2.4Mikrosuhle/Dusche in allen Buchten1
2.5verschiedene Böden mit unterschiedlichen Wärmeableitungseigenschaften1
2.6aktive Zuluftkühlung (z. B. Hochdruckverneblung, Wärmetauscher, o. Ä.)1
3.Beschäftigung/Raufutter/Versorgung der Tiere/ManagementPunkte
3.1Für alle Tiere gleichzeitig und dauerhaft zugängliches, wühlbares und fressbares Material durch punktuelle Bereitstellung auf dem Boden oder durch Bereitstellung in den Trog2
3.2Tier-Fressplatz-Verhältnis 1 : 12
3.3Mindestens zwei Tränkestellen je Bucht; davon mindestens eine offene Tränke (maximal 36 Tiere je offenen Tränkeplatz, maximal 12 Tiere je Tränke)2
3.4Regelmäßiger Stallklimacheck durch Fachexpertin oder Fachexperten (halbjährlich, in verschiedenen Jahreszeiten)2
3.5Geschlossenes System (Geburt, Ferkelaufzucht und Mast im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers (eine seuchenhygienische Einheit). Mindestens 75 % aller im Betrieb aufgezogenen Ferkel verbleiben bis zur Schlachtung im Betrieb der Antragstellerin oder des Antragstellers2
3.6Regelmäßige Prüfung der Qualität des Trinkwassers durch eine chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchung (mindestens halbjährlich)2

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Abschnitt I Nummer 8 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 15. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)