Abschnitt I RL TierWSchw-RdErl - Allgemeine Bestimmungen für die Fördermaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der besonders tiergerechten Haltung von Schweinen (Richtlinien Tierwohl Schwein)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL TierWSchw-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung in Abschnitt I werden durch die Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) für die einzelnen Fördermaßnahmen ergänzt.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV zu § 44 LHO unter ausschließlicher finanzieller Beteiligung der EU auf der Basis von Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), sowie den in Nummer 1.2 aufgeführten Rechtsgrundlagen Zuwendungen an landwirtschaftliche Betriebe zur Förderung einer besonders tiergerechten Haltung von Schweinen.
Dazu zählen die Fördermaßnahmen
besonders tiergerechte Haltung von Mastschweinen (T 2),
besonders tiergerechte Haltung von Sauen (T 3).
besonders tiergerechte Aufzucht von Ferkeln (T 4),
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach folgenden Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) 2021/2115,
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187; 2022 Nr. L 29 S. 45), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. 6. 2022 (ABl. EU Nr. L 216 S. 1),
Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG) vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3523),
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) vom 19. 12. 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1).
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) vom 22. 8. 2006 (BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch Artikel 1 a der Verordnung vom 29. 1. 2021 (BGBl. I S. 146),
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG) vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 582).
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO) vom 1. 8. 2023 (Nds. GVBl. S. 173).
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Mit der Förderung von besonders tiergerechten Haltungsverfahren von Schweinen soll ein zusätzlicher Anreiz zur freiwilligen und vorzeitigen Umsetzung der niedersächsischen Nutztierstrategie gegeben werden. Gegenstand der Förderung ist die besonders tiergerechte Haltung von Schweinen.
Der Verpflichtungszeitraum beträgt ein Jahr und beginnt mit dem 1. Dezember im Jahr der Antragstellung.
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, unabhängig von der Rechtsform des Betriebes, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn
4.1.1
die Tiere, für die eine Förderung beantragt wird, in Niedersachsen gehalten werden,
4.1.2
der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird,
4.1.3
freiwillig eine der in Nummer 1.1 genannten Fördermaßnahmen durchgeführt wird, die nicht bereits aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Regelung einzuhalten ist,
4.1.4
jederzeit im gesamten Verpflichtungszeitraum Tiere nach den Vorgaben dieser Richtlinien gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, kurzzeitige produktionstechnisch oder seuchenhygienisch bedingte Abweichungen sowie andere besondere Umstände unter Berücksichtigung des Einzelfalles.
4.2 Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, während des Verpflichtungszeitraums
die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung gemäß GAPKondG sowie GAPKondV,
die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten,
die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und
sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts
im gesamten Betrieb einzuhalten.
4.3 Ein Stall i. S. der Förderung ist eine in sich abgeschlossene Gebäudeeinheit mit eigener Luft- und Futterversorgung und hygienischer Trennung. Er kann ein freistehendes Einzelgebäude, ein an ein Nachbargebäude angrenzendes Gebäude oder ein in sich vollständig abgegrenzter Teil eines Gebäudes sein.
Ställe mit gleichen Haltungsbedingungen können zusammengefasst beantragt werden, sie gelten im weiteren Verfahren als ein Stall.
4.4 Der Auslauf i. S. der Förderung ist die Fläche, auf der sich die Tiere dem Außenklima mit den entsprechenden jahreszeitlichen Temperaturen und Luftfeuchtigkeiten sowie sich ändernden Tageslichtintensitäten aussetzen können. Der Auslauf muss den Tieren die Möglichkeit bieten, sich in der Außenluft den entsprechenden jahreszeitlichen Witterungseinflüssen wie Wind, Temperaturschwankungen, Sonneneinstrahlung oder Niederschlag auszusetzen.
Von den fünf Seiten eines Auslaufs (vier Seitenwände und Dachfläche) müssen mindestens drei Seiten geöffnet sein. Teilweise überdachte Ausläufe können ebenfalls akzeptiert werden, wenn mindestens ein Drittel des Mindestauslaufs nicht überdacht ist und zwei Seitenwände geöffnet sind.
Die Auslaufflächen müssen sich deutlich vom Stall unterscheiden. Mindestens die Hälfte der Auslauffläche muss planbefestigt und jederzeit mit Stroh oder anderem wühlbaren Material eingestreut sein.
Die Freilandhaltung ist der Haltung mit Auslauf gleichgestellt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Der jährliche Zuwendungsbetrag einer Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien muss je Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger auf Basis der ermittelten Tiere über 500 EUR/Jahr liegen (Bagatellgrenze).
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Geht während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb oder die Betriebsstätte, in der die Tiere gehalten werden und für die eine Zuwendung beantragt wird, auf eine andere Person über, wird keine Zuwendung gewährt, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin oder dem Übernehmer nicht übernommen und eingehalten werden.
Die Übernahme wird von der Bewilligungsbehörde nur anerkannt, wenn ihr der Übergang mit amtlichem Vordruck spätestens bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums angezeigt wird und eine Kontrolle der Verpflichtung jederzeit möglich ist. Dieser Anzeige ist eine Bestätigung der Übernehmerin oder des Übernehmers beizufügen, in der diese oder dieser sich zur Einhaltung der von der Übergeberin oder dem Übergeber eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet.
Bei Anerkennung der Übertragung wird die Zuwendung an die Antragstellerin oder den Antragsteller ausgezahlt, die oder der den Auszahlungsantrag nach Nummer 7.6 gestellt hat. Die Unterlagen zur Auszahlung sind von der Übernehmerin oder dem Übernehmer einzureichen.
6.2 Eine Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen ist nicht zulässig. Die Inanspruchnahme einer Förderung zur Schaffung der baulichen Voraussetzungen und eine darauf aufbauende Förderung nach diesen Richtlinien sind zulässig.
6.3 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für eine Rückforderung der Zahlung erheblich sind,
sämtliche Belege mindestens bis zum sechsten Jahr nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums auf dem Betrieb aufzubewahren,
eine Überprüfung der beantragten Fördermaßnahmen durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und den LRH sowie durch deren Beauftragte zuzulassen, Beauftragten der EU und des Landes Niedersachsen auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.
6.4 Werden die in Nummer 4.2 genannten Grundanforderungen so geändert, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der Fördermaßnahmen nach diesen Richtlinien berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen. Werden diese Anpassungen von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung.
Das Land Niedersachsen kann eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte, der Höhe der Zuwendung oder der Laufzeit der Verpflichtung verlangen, wenn Änderungen am Rechtsrahmen der Förderung vorgenommen werden. Wird eine solche Anpassung von der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung.
Das Land Niedersachsen kann eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte und der Höhe der Zuwendung verlangen, soweit diese aufgrund von Kontrollen z. B. der Europäischen Kommission oder aufgrund von generellen Änderungen oder Ergänzungen des genehmigten GAP-Strategieplans nach der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlich sind.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Anwendung der LHO
Im gesamten Zuwendungsverfahren findet das in Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem Anwendung. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach § 5 NEFG kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
Fälle höherer Gewalt, außergewöhnlicher Umstände oder anderer besonderer Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen anzuzeigen, sobald die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
7.3 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die LWK.
7.4 Anträge
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gemäß amtlichen Vorgaben gewährt.
Anträge können nur in einem festgesetzten Zeitraum und für die vorgesehenen Fördermaßnahmen gestellt werden.
Die Antragsformulare und der Zeitraum, in dem Anträge auf Teilnahme an der Fördermaßnahme gestellt werden können, werden im Internet auf den Seiten www.tierwohl.niedersachsen.de und www.lwk-niedersachsen.de bekannt gegeben.
Die Bewilligungsbehörde nimmt die Anträge entgegen und die vollständige Verwaltungskontrolle vor.
7.5 Bewilligung
Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller Anträge aus, wird durch das ML eine Bewilligungsreihenfolge festgelegt, die insbesondere folgende Punkte berücksichtigen kann:
die Bewertung der Haltung hinsichtlich ihres Beitrags zum Tierwohl (für Mastschweine und Ferkel gelten dabei die Punktwerte der Anlagen 1 und 2),
die Teilnahme mit dem gesamten Betrieb,
die Antragstellung auf eine Anschlussförderung (Beibehaltung der Fördermaßnahme) bei erfolgreicher Durchführung der Fördermaßnahme im Vorjahr.
7.6 Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle des ML.
Die Zuwendung wird von der Zahlstelle jährlich nach dem 1. Dezember des auf die Bewilligung folgenden Jahres, spätestens jedoch bis zum darauffolgenden 30. Juni auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestimmte Konto gezahlt, sofern sie oder er zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen.
Der Auszahlungsantrag ist als Teil des Sammelantrages Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen formgebunden in dem Jahr zu stellen, in dem der Verpflichtungszeitraum endet.
Der Stichtag für die Stellung des Auszahlungsantrags entspricht dem Termin zur Einreichung des Sammelantrages nach § 6 Abs. 2 NEFG i. V. m. § 6 GAPInVeKosG.
Liegt der Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vollständig vor, verringert sich die Zahlung entsprechend § 6 NEFG-VO oder wird vollständig abgelehnt.
Die ergänzenden Unterlagen zur Auszahlung sind der Bewilligungsbehörde nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums vorzulegen. Soweit zur Auszahlung weitere Erklärungen oder Belege der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich sind, werden diese nur anerkannt, wenn sie rechtzeitig vor Abschluss der Verwaltungskontrolle bei der Bewilligungsbehörde eingehen.
7.7 Kontrolle
Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorlagen und/oder noch vorliegen. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.
Die in den Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) bei einzelnen Fördermaßnahmen vorgesehenen förderspezifischen Aufzeichnungen sind ein bedeutendes Kontrollinstrument und das kontinuierliche Ausfüllen ist für die Kontrollierbarkeit der einzelnen Fördermaßnahmen zwingend erforderlich. Kann eine Fördermaßnahme aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht kontrolliert werden, führt dies grundsätzlich zum Versagen der Zuwendung.
7.8 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)
7.8.1
Anwendung von Verwaltungssanktionen
Abweichungen von den eingegangenen Verpflichtungen und die Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen werden nach den Regelungen des § 7 NEFG geahndet.
7.8.2
Abweichungen aufgrund der Zahl der Tiere
Die Ahndung von Abweichungen aufgrund einer abweichenden Anzahl von Tieren erfolgt gemäß den §§ 7 ff. NEFG i. V. m. § 4 NEFG-VO.
7.8.3
Nichteinhaltung von Förderkriterien und Förderbedingungen
Die Ahndung von Verstößen aufgrund der Nichterfüllung von Förderkriterien und Förderverpflichtungen erfolgt gemäß den §§ 7 ff. NEFG i. V. m. § 5 NEFG-VO.
Verstöße gegen fördermaßnahmenbezogene Verpflichtungen werden entsprechend der Schwere, der Dauer, des Ausmaßes und/oder der Häufigkeit der Unregelmäßigkeit geahndet. Durch die Bewilligungsbehörde ist für das Jahr, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, festzulegen, ob bzw. in welchem Umfang die Zahlung für das betreffende Jahr gekürzt oder ganz versagt wird. Näheres wird durch Dienstanweisung geregelt.
Bei Verstößen gegen die in Nummer 4.2 genannten Grundanforderungen, in denen die Verpflichtungen der betreffenden Fördermaßnahme über die allgemein gültigen Vorschriften hinausgehen, erfolgt grundsätzlich ein Ausschluss von der Zahlung in dem betreffenden Jahr.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 3. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Er gilt ausschließlich für die Antragsverfahren ab 2023.
Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 28. 2. 2023 außer Kraft. Er gilt für die Abwicklung der Antragsverfahren bis 2022.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Abschnitt I Nummer 8 Absatz 1 Satz 1 des RdErl. vom 15. August 2023 (Nds. MBl. S. 659)