3.1
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 1 BWildSchV
3.1.1
Ausnahmen für wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke
Für die Haltung zu wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken können für alle in Anlage 4 BWildSchV genannten Arten Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Eine Genehmigung zur Bestandserweiterung für wissenschaftliche oder Forschungszwecke setzt eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers, eine anerkannte wissenschaftliche Methode und eine konkrete wissenschaftliche Zielsetzung bzw. ein konkretes Forschungsvorhaben voraus.
Ausnahmen für Lehrzwecke können nur zugelassen werden, wenn die Haltung zur Wissensvermittlung und damit zur Erreichung des Lehrzieles erforderlich ist. Die bloße Zurschaustellung von Greifvögeln ohne konkreten Lehrzweck (z.B. Greifvogelschauen, Vogelparks) ist grundsätzlich nicht ausreichend.
3.1.2
Ausnahmen für Zwecke der Nachzucht
Nach § 3 Abs. 4 BWildSchV können insbesondere auch Ausnahmen für Zwecke der Nachzucht zugelassen werden. Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Zucht auch von heimischen Greifen und Falken (siehe Anlage 4 der BWildSchV) zulässig ist, regelt § 11 BArtSchV. Eine Ausnahmegenehmigung für Zwecke der Nachzucht nach § 3 Abs. 4 BWildSchV kommt nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen des § 11 BArtSchV vorliegen.
3.1.2.1
Voraussetzungen nach § 11 BArtSchV
Nach § 11 BArtSchV dürfen auch heimische Greife und Falken nur gezüchtet werden, wenn
- die Elterntiere im Geltungsbereich der BArtSchV legal der Natur entnommen oder gezüchtet wurden oder in den Geltungsbereich der Verordnung gelangt sind (§ 11 Satz 1 Nr. 1 BArtSchV),
- der Züchter ausreichende Kenntnisse über die Zucht der Tiere hat (§ 11 Satz 1 Nr. 2 BArtSchV) und
- die Haltung der Tiere dem § 3 BWildSchV entspricht (§ 11 Satz 1 Nr. 3 BArtSchV).
3.1.2.1.1
Legale Herkunft der Elterntiere
Der Nachweis der legalen Herkunft der Elterntiere ist bei Erwerb von Dritten durch sog. CITES-Papiere i.S. des § 22 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 (Kopie der Einfuhrbescheinigung für den Berechtigten, Kopie der Einfuhrbescheinigung für den Einführer oder sog. CITES-Bescheinigung) zu führen.
Bei Exemplaren, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83, also vor dem 1.1.1984 erworben wurden, ist der Nachweis der Besitzberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 BNatSchG bei eingeführten Exemplaren durch die nach dem Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen erforderlichen Dokumente oder bei Inlandsherkünften durch sonstige geeignete Belege (z.B. Ein- oder Auslieferungsbuch, Rechnungen) zu führen.
Bei eigenen Nachzuchten und rechtmäßigen Naturentnahmen, bei denen ein Nachweis gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 mangels Vermarktung bzw. Verwendung zum Transport nicht erforderlich ist, ist der Nachweis der Besitzberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Beweismittel (z.B. Zuchtbuch, Ausnahmegenehmigungen der Jagdbehörde, Zeugen usw.) zu führen.
Besitzer von Tieren, die dem persönlichen Gebrauch dienen und vor dem 1.1.1987 erworben worden sind, brauchen an Stelle des Nachweises nur glaubhaft zu machen, daß sie zum Besitz berechtigt sind oder an dem in § 22 Abs. 1 BNatSchG vorgesehenen Stichtag (31.8.1980) die Tiere in Besitz hatten (vgl. § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2 BNatSchG). Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berechtigung nicht besteht (§ 22 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG), d.h., es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Besitzberechtigung vorliegen, bevor vom Besitzer die Glaubhaftmachung verlangt werden kann. Persönlicher Gebrauch i.S. dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn die Haltung der Tiere nach Zweck und Umfang ausschließlich dem eigenen Gebrauch des Züchters dient.
Bei Exemplaren, die vor dem 31.8.1980 erworben wurden, ist grundsätzlich nur der Nachweis des tatsächlichen Besitzes erforderlich (§ 22 Abs. 1 BNatSchG).
3.1.2.1.2
Ausreichende Kenntnisse über die Zucht
Das Vorliegen ausreichender Kenntnisse über die Zucht ist auf Verlangen nachzuweisen (§ 11 Satz 2 i.V.m. § 11 Satz 1 Nr. 2 BArtSchV). Um vorgetäuschte Nachzuchten möglichst auszuschließen, hat sich die zuständige Behörde vom Vorliegen dieser Kenntnisse unter Hinzuziehung von Sachverständigen zu vergewissern. Von dem Nachweis kann abgesehen werden, wenn der Züchter eine entsprechende fachliche Qualifikation zur Greifvogelzucht besitzt und über praktische Erfahrung verfügt (z.B. Tierarzt, Zoologe). Bei Inhabern eines gültigen Falknerjagdscheins kann grundsätzlich von dem Nachweis abgesehen werden, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann (z.B. durch Bestätigung eines anerkannten Falknerverbandes, etwa des Deutschen Falkenordens oder des Ordens Deutscher Falkoniere), daß der Betroffene über ausreichende Zuchtkenntnisse verfügt.
3.1.2.2
Nachzuchtzwecke
Ausnahmen zur Nachzucht können gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV für folgende Zwecke zugelassen werden:
3.1.2.2.1
Nachzucht für wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke
Für wissenschaftliche, Lehr- oder Forschungszwecke können für alle in Anlage 4 der BWildSchV genannten Arten Ausnahmen zugelassen werden.
3.1.2.2.2
Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd
Eine Ausnahme zur Bestandserweiterung zum Zwecke der Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd kommt nur für die Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke in Betracht. Sie kann nur erteilt werden, wenn die aus der Nachzucht hervorgehenden Exemplare später von Falknern mit gültigen Falknerjagdscheinen verwendet werden sollen. Dies gilt auch bei Eigenbedarf. Der Antragsteller hat nach Möglichkeit die dazu erforderlichen Angaben hinsichtlich des Abnehmers bzw. späteren Halters zum Zeitpunkt der Antragstellung zu machen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, hat der Antragsteller nachzuweisen (z.B. durch Bestätigung eines Falknerverbandes), daß er in der Regel, etwa als erfolgreicher Züchter, in der Lage ist, für die Nachzucht berechtigte Abnehmer zu finden.
Ausnahmen für die Nachzucht zur Ausübung der Beizjagd im Ausland kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringen kann, daß
- mit den gezüchteten Exemplaren keine kommerziellen Interessen verfolgt werden (z.B. wenn der Vogel als Gastgeschenk für einen europäischen anerkannten Falknerverband verwendet werden oder ähnlichen Zwecken dienen soll),
- die Zuverlässigkeit und Sachkunde des künftigen Halters, die fach- und artgerechte Betreuung der Vögel sowie die Einhaltung der jeweiligen ausländischen Vorschriften gewährleistet ist. Die Beweislast trägt der Antragsteller,
- das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft als Ausfuhrgenehmigungsbehörde beteiligt worden ist.
3.1.2.2.3
Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur
Bei der Genehmigung zur Bestandserweiterung zum Zwecke der Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur ist darauf zu achten, daß die Zuchtpaare keine Hybriden oder Mischlinge sind. Die Zuchtpaare müssen heimischen Rassen angehören (z.B. Wanderfalke = F. peregrinus peregrinus). Bei Bedarf ist die Auskunft von Sachverständigen einzuholen.
Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Ansiedlung in der freien Natur im Rahmen eines staatlich anerkannten oder geförderten Ansiedlungsprogramms erfolgt und die Zustimmung sowohl des Revierinhabers als auch des Kreisjägermeisters vorliegt.
3.2
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 2 BWildSchV
3.2.1
Zuverlässigkeit des Halters
Die nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 BWildSchV erforderliche Zuverlässigkeit setzt voraus, daß der Halter eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Erfordernisse bietet, die an eine ordnungsgemäße Greifvogelhaltung bzw. -zucht zu stellen sind.
3.2.2
Ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken
Die erforderliche Sachkenntnis i.S. dieser Bestimmung setzt ausreichende Kenntnisse in den Prüfungsgebieten nach § 20 Abs. 2 der Jäger- und Falknerprüfungsordnung voraus.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheins die erforderliche Sachkenntnis haben. Gleiches gilt für Halter, die eine entsprechende berufliche Qualifikation vorweisen können (z.B. Tierärzte, Zoologen usw.). Bei begründeten Zweifeln an der Sachkenntnis wird empfohlen, Sachverständige heranzuziehen.
3.3
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 3 BWildSchV
Eine fachgerechte Betreuung und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende
Haltung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BWildSchV) sind in aller Regel gewährleistet, soweit es sich um ein nach § 45 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes genehmigtes Tiergehege handelt.