DfBWildSchV,NI - Durchführung BWildSchV

Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) unter Berücksichtigung des Naturschutzrechts

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) unter Berücksichtigung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
DfBWildSchV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200000000002

RdErl. d. ML v. 11.12.1989 - 106/406 F 65000-7.3/410-22 514/2 (7) -

Vom 11. Dezember 1989 (Nds. MBl. 1990 S. 94)

Geändert durch RdErl. vom 22. März 1996 (Nds. MBl. S. 645)

- GültL 86/123 -

- VORIS 79200 00 00 00 002 -

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1.
Ausnahmemöglichkeiten nach § 3 Abs. 4 BWildSchV2.
Ausnahmen vom Erfordernis eines gültigen Falknerjagdscheins2.1
Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen2.2
Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen hinsichtlich der Arten2.2.1
Ausnahmen von der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes2.2.2
Zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BWildSchV3.
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 1 BWildSchV3.1
Ausnahmen für wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke3.1.1
Ausnahmen für Zwecke der Nachzucht3.1.2
Voraussetzungen nach § 11 BArtSchV3.1.2.1
Legale Herkunft der Elterntiere3.1.2.1.1
Ausreichende Kenntnisse über die Zucht3.1.2.1.2
Nachzuchtzwecke3.1.2.2
Nachzucht für wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke3.1.2.2.1
Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd3.1.2.2.2
Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur3.1.2.2.3
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 2 BWildSchV3.2
Zuverlässigkeit des Halters3.2.1
Ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken3.2.2
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 3 BWildSchV3.3
Verfahrenshinweise4.
Angaben des Antragstellers4.1
Inhalt, Auflagen und Nebenbestimmungen eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV für Zwecke der Nachzucht4.2
Inhaltliche Ausgestaltung des Bescheides4.2.1
Auflagen und Nebenbestimmungen4.2.2
Besitzberechtigung und Vermarktung gezüchteter Greife und Falken5.
Nachzuchten rechtswidrig erworbener Elterntiere5.1
Vermarktung ordnungsgemäß gezüchteter Greife und Falken5.2
Erforderlichkeit von CITES-Bescheinigungen und Vermarktung5.3
Zuständigkeiten6.
Aufhebung von Vorschriften7.

Abschnitt 1 DfBWildSchV - Allgemeines

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Titel
Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) unter Berücksichtigung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
DfBWildSchV,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200000000002

§ 3 Abs. 4 BWildSchV ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, Ausnahmen vom Erfordernis eines gültigen Falknerjagdscheins (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV) und von der Beschränkung der Arten und der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV) zu machen. Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 und der Nrn. 2 und 3 BWildSchV kumulativ erfüllt sind. Dies gilt sowohl bei einer Ausnahme von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV (s. unten Nr. 2.1) als auch von Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV (s. unten Nrn. 2.2.1 und 2.2.2). Sofern Ausnahmen zum Zwecke der Nachzucht (s. unten Nr. 3.1.2) zugelassen werden sollen, müssen zusätzlich noch die Voraussetzungen des § 11 BArtSchV gegeben sein. Der Verkauf und das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zum Verkauf und das Zurschaustellen zu kommerziellen Zwecken (Vermarktung) gezüchteter Greifvögel bedürfen darüber hinaus der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 3 BArtSchV. Der Verkauf und das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zum Verkauf und das Zurschaustellen zu kommerziellen Zwecken (Vermarktung) von der Natur entnommener legaler Altbestände bedürfen einer Genehmigung nach § 20g Abs. 6 Nr. 3 BNatSchG.

§ 3 BWildSchV ist ebenso wie die Vorschriften der BArtSchV auf Bastarde heimischer Greifvogelarten mit anderen Arten anwendbar (vgl. dazu Erläuterungen Nr. 4 zu den Anlagen 1 bis 3 der BArtSchV, BGBl. I 1989 S. 1682).

Abschnitt 2 DfBWildSchV - Ausnahmemöglichkeiten nach § 3 Abs. 4 BWildSchV

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2.1
Ausnahmen vom Erfordernis eines gültigen Falknerjagdscheins

Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV sind nur bei Personen möglich, die anderweitig eine hervorragende fachliche Qualifikation in der Greifvogelhaltung und -pflege nachweisen können und insoweit über praktische Erfahrungen verfügen (z.B. Tierärzte, Zoologen).

2.2
Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen

2.2.1
Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen hinsichtlich der Arten

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV dürfen von den in der Anlage 4 genannten Arten nur insgesamt zwei Vögel der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke gehalten werden, d.h., die übrigen 15 Greifvogelarten der Anlage 4 sind für die Haltung grundsätzlich nicht freigegeben. Für diese übrigen 15 Greifvogelarten können nach § 3 Abs. 4 BWildSchV nur für die Haltung zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken bzw. zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur Ausnahmen erteilt werden, nicht aber zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd, da für die Zwecke der Beizjagd - von Altbeständen abgesehen - keine anderen heimischen Greifvogelarten gehalten werden dürfen und insoweit auch keine Ausnahmemöglichkeit eröffnet ist.

Von den Haltungsbeschränkungen für heimische Greifvögel sind die bei Inkrafttreten der BWildSchV (9.11.1985) legal gehaltenen Greifvögel, sog. Altbestände, gemäß § 3 Abs. 5 BWildSchV sowie die in zoologischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in behördlich genehmigten bzw. anerkannten Auffang- und Pflegestationen gehaltenen Greifvögel gemäß § 3 Abs. 6 BWildSchV freigestellt.

2.2.2
Ausnahmen von der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes

Ausnahmen von der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes auf zwei Vögel der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke können gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV zugelassen werden, wenn die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken dient oder die Ausnahme zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur erforderlich ist.

Abschnitt 3 DfBWildSchV - Zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 BWildSchV

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3.1
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 1 BWildSchV

3.1.1
Ausnahmen für wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke

Für die Haltung zu wissenschaftlichen, Lehr- oder Forschungszwecken können für alle in Anlage 4 BWildSchV genannten Arten Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Eine Genehmigung zur Bestandserweiterung für wissenschaftliche oder Forschungszwecke setzt eine entsprechende wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers, eine anerkannte wissenschaftliche Methode und eine konkrete wissenschaftliche Zielsetzung bzw. ein konkretes Forschungsvorhaben voraus.

Ausnahmen für Lehrzwecke können nur zugelassen werden, wenn die Haltung zur Wissensvermittlung und damit zur Erreichung des Lehrzieles erforderlich ist. Die bloße Zurschaustellung von Greifvögeln ohne konkreten Lehrzweck (z.B. Greifvogelschauen, Vogelparks) ist grundsätzlich nicht ausreichend.

3.1.2
Ausnahmen für Zwecke der Nachzucht

Nach § 3 Abs. 4 BWildSchV können insbesondere auch Ausnahmen für Zwecke der Nachzucht zugelassen werden. Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Zucht auch von heimischen Greifen und Falken (siehe Anlage 4 der BWildSchV) zulässig ist, regelt § 11 BArtSchV. Eine Ausnahmegenehmigung für Zwecke der Nachzucht nach § 3 Abs. 4 BWildSchV kommt nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen des § 11 BArtSchV vorliegen.

3.1.2.1
Voraussetzungen nach § 11 BArtSchV

Nach § 11 BArtSchV dürfen auch heimische Greife und Falken nur gezüchtet werden, wenn

  • die Elterntiere im Geltungsbereich der BArtSchV legal der Natur entnommen oder gezüchtet wurden oder in den Geltungsbereich der Verordnung gelangt sind (§ 11 Satz 1 Nr. 1 BArtSchV),
  • der Züchter ausreichende Kenntnisse über die Zucht der Tiere hat (§ 11 Satz 1 Nr. 2 BArtSchV) und
  • die Haltung der Tiere dem § 3 BWildSchV entspricht (§ 11 Satz 1 Nr. 3 BArtSchV).

3.1.2.1.1
Legale Herkunft der Elterntiere

Der Nachweis der legalen Herkunft der Elterntiere ist bei Erwerb von Dritten durch sog. CITES-Papiere i.S. des § 22 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 (Kopie der Einfuhrbescheinigung für den Berechtigten, Kopie der Einfuhrbescheinigung für den Einführer oder sog. CITES-Bescheinigung) zu führen.

Bei Exemplaren, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83, also vor dem 1.1.1984 erworben wurden, ist der Nachweis der Besitzberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 BNatSchG bei eingeführten Exemplaren durch die nach dem Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen erforderlichen Dokumente oder bei Inlandsherkünften durch sonstige geeignete Belege (z.B. Ein- oder Auslieferungsbuch, Rechnungen) zu führen.

Bei eigenen Nachzuchten und rechtmäßigen Naturentnahmen, bei denen ein Nachweis gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 mangels Vermarktung bzw. Verwendung zum Transport nicht erforderlich ist, ist der Nachweis der Besitzberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 BNatSchG durch geeignete Beweismittel (z.B. Zuchtbuch, Ausnahmegenehmigungen der Jagdbehörde, Zeugen usw.) zu führen.

Besitzer von Tieren, die dem persönlichen Gebrauch dienen und vor dem 1.1.1987 erworben worden sind, brauchen an Stelle des Nachweises nur glaubhaft zu machen, daß sie zum Besitz berechtigt sind oder an dem in § 22 Abs. 1 BNatSchG vorgesehenen Stichtag (31.8.1980) die Tiere in Besitz hatten (vgl. § 22 Abs. 1 und 2 Satz 2 BNatSchG). Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berechtigung nicht besteht (§ 22 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG), d.h., es müssen konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Besitzberechtigung vorliegen, bevor vom Besitzer die Glaubhaftmachung verlangt werden kann. Persönlicher Gebrauch i.S. dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn die Haltung der Tiere nach Zweck und Umfang ausschließlich dem eigenen Gebrauch des Züchters dient.

Bei Exemplaren, die vor dem 31.8.1980 erworben wurden, ist grundsätzlich nur der Nachweis des tatsächlichen Besitzes erforderlich (§ 22 Abs. 1 BNatSchG).

3.1.2.1.2
Ausreichende Kenntnisse über die Zucht

Das Vorliegen ausreichender Kenntnisse über die Zucht ist auf Verlangen nachzuweisen (§ 11 Satz 2 i.V.m. § 11 Satz 1 Nr. 2 BArtSchV). Um vorgetäuschte Nachzuchten möglichst auszuschließen, hat sich die zuständige Behörde vom Vorliegen dieser Kenntnisse unter Hinzuziehung von Sachverständigen zu vergewissern. Von dem Nachweis kann abgesehen werden, wenn der Züchter eine entsprechende fachliche Qualifikation zur Greifvogelzucht besitzt und über praktische Erfahrung verfügt (z.B. Tierarzt, Zoologe). Bei Inhabern eines gültigen Falknerjagdscheins kann grundsätzlich von dem Nachweis abgesehen werden, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann (z.B. durch Bestätigung eines anerkannten Falknerverbandes, etwa des Deutschen Falkenordens oder des Ordens Deutscher Falkoniere), daß der Betroffene über ausreichende Zuchtkenntnisse verfügt.

3.1.2.2
Nachzuchtzwecke

Ausnahmen zur Nachzucht können gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV für folgende Zwecke zugelassen werden:

3.1.2.2.1
Nachzucht für wissenschaftliche, Lehr- und Forschungszwecke

Für wissenschaftliche, Lehr- oder Forschungszwecke können für alle in Anlage 4 der BWildSchV genannten Arten Ausnahmen zugelassen werden.

3.1.2.2.2
Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd

Eine Ausnahme zur Bestandserweiterung zum Zwecke der Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd kommt nur für die Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke in Betracht. Sie kann nur erteilt werden, wenn die aus der Nachzucht hervorgehenden Exemplare später von Falknern mit gültigen Falknerjagdscheinen verwendet werden sollen. Dies gilt auch bei Eigenbedarf. Der Antragsteller hat nach Möglichkeit die dazu erforderlichen Angaben hinsichtlich des Abnehmers bzw. späteren Halters zum Zeitpunkt der Antragstellung zu machen. Sofern dies nicht möglich sein sollte, hat der Antragsteller nachzuweisen (z.B. durch Bestätigung eines Falknerverbandes), daß er in der Regel, etwa als erfolgreicher Züchter, in der Lage ist, für die Nachzucht berechtigte Abnehmer zu finden.

Ausnahmen für die Nachzucht zur Ausübung der Beizjagd im Ausland kommen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringen kann, daß

  • mit den gezüchteten Exemplaren keine kommerziellen Interessen verfolgt werden (z.B. wenn der Vogel als Gastgeschenk für einen europäischen anerkannten Falknerverband verwendet werden oder ähnlichen Zwecken dienen soll),
  • die Zuverlässigkeit und Sachkunde des künftigen Halters, die fach- und artgerechte Betreuung der Vögel sowie die Einhaltung der jeweiligen ausländischen Vorschriften gewährleistet ist. Die Beweislast trägt der Antragsteller,
  • das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft als Ausfuhrgenehmigungsbehörde beteiligt worden ist.

3.1.2.2.3
Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur

Bei der Genehmigung zur Bestandserweiterung zum Zwecke der Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur ist darauf zu achten, daß die Zuchtpaare keine Hybriden oder Mischlinge sind. Die Zuchtpaare müssen heimischen Rassen angehören (z.B. Wanderfalke = F. peregrinus peregrinus). Bei Bedarf ist die Auskunft von Sachverständigen einzuholen.

Eine Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn die Ansiedlung in der freien Natur im Rahmen eines staatlich anerkannten oder geförderten Ansiedlungsprogramms erfolgt und die Zustimmung sowohl des Revierinhabers als auch des Kreisjägermeisters vorliegt.

3.2
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 2 BWildSchV

3.2.1
Zuverlässigkeit des Halters

Die nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 BWildSchV erforderliche Zuverlässigkeit setzt voraus, daß der Halter eine ausreichende Gewähr für die Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Erfordernisse bietet, die an eine ordnungsgemäße Greifvogelhaltung bzw. -zucht zu stellen sind.

3.2.2
Ausreichende Kenntnisse über das Halten und die Pflege von Greifen und Falken

Die erforderliche Sachkenntnis i.S. dieser Bestimmung setzt ausreichende Kenntnisse in den Prüfungsgebieten nach § 20 Abs. 2 der Jäger- und Falknerprüfungsordnung voraus.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß Inhaber eines gültigen Falknerjagdscheins die erforderliche Sachkenntnis haben. Gleiches gilt für Halter, die eine entsprechende berufliche Qualifikation vorweisen können (z.B. Tierärzte, Zoologen usw.). Bei begründeten Zweifeln an der Sachkenntnis wird empfohlen, Sachverständige heranzuziehen.

3.3
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 3 BWildSchV

Eine fachgerechte Betreuung und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BWildSchV) sind in aller Regel gewährleistet, soweit es sich um ein nach § 45 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes genehmigtes Tiergehege handelt.

Abschnitt 4 DfBWildSchV - Verfahrenshinweise

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4.1
Angaben des Antragstellers

Die Antragsteller haben die für die Entscheidung der zuständigen Behörde erforderlichen Angaben zu machen. Hierzu gehören insbesondere die Vorlage einer Tiergehege-Genehmigung nach § 45 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, die Erläuterung des Verwendungszweckes sowie die Angabe des voraussichtlichen Bedarfs, der voraussichtlichen Zuchtpaare und deren Kennzeichnungsnummern.

4.2
Inhalt, Auflagen und Nebenbestimmungen eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV für Zwecke der Nachzucht

4.2.1
Inhaltliche Ausgestaltung des Bescheides

Die Ausnahmen sind grundsätzlich nur für bestimmte Zuchtvögel zu erteilen. Eine Befristung soll nicht erfolgen.

4.2.2
Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Ausnahmen sind unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen, vor allem Auflagen, ist sicherzustellen, daß der Antragsteller

  • das Schlüpfen der Jungvögel unter Angabe des Elternpaares (Kennzeichen) und von Anzahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck der Jungvögel unverzüglich (spätestens vier Wochen nach dem Schlüpfen) der Fachbehörde für Naturschutz schriftlich anzeigt,
  • die Jungvögel unverzüglich dauerhaft und unverwechselbar nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 BWildSchV kennzeichnet,
  • Aufzeichnungen (sog. Zuchtbuch) führt, aus denen der Zeitpunkt der Eiablage und des Schlüpfens (Tag, Monat, Jahr), Kennzeichen, Art, Geschlecht der Jungvögel sowie Abgabetag, Verwendungszweck und Name und Anschrift des Empfängers hervorgehen müssen,
  • binnen einer jeweils angemessenen Frist gegenüber der Bezirksregierung den Nachweis erbringen muß, daß die aus der Nachzucht hervorgegangenen Exemplare zu den beantragten Zwecken verwendet worden sind. Eine Nachfrist kann gewährt werden. Sofern der Nachweis nicht erbracht werden kann, ist die Genehmigung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. In begründeten Fällen kann ein Elternschaftsnachweis durch Blutprobe verlangt bzw. durchgeführt werden.

Überzählige, aus der Nachzucht hervorgegangene Exemplare können beim Züchter verbleiben. Eine weitere Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 4 BWildSchV kann aber erst dann erteilt werden, wenn der Antragsteller eine zweckentsprechende Verwendung der gezüchteten Vögel i.S. des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BWildSchV nachweisen kann.