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  • ab 01.02.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DfBWildSchV - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) unter Berücksichtigung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
DfBWildSchV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200000000002

§ 3 Abs. 4 BWildSchV ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, Ausnahmen vom Erfordernis eines gültigen Falknerjagdscheins (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV) und von der Beschränkung der Arten und der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV) zu machen. Eine Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 und der Nrn. 2 und 3 BWildSchV kumulativ erfüllt sind. Dies gilt sowohl bei einer Ausnahme von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV (s. unten Nr. 2.1) als auch von Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV (s. unten Nrn. 2.2.1 und 2.2.2). Sofern Ausnahmen zum Zwecke der Nachzucht (s. unten Nr. 3.1.2) zugelassen werden sollen, müssen zusätzlich noch die Voraussetzungen des § 11 BArtSchV gegeben sein. Der Verkauf und das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zum Verkauf und das Zurschaustellen zu kommerziellen Zwecken (Vermarktung) gezüchteter Greifvögel bedürfen darüber hinaus der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 12 Abs. 3 BArtSchV. Der Verkauf und das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zum Verkauf und das Zurschaustellen zu kommerziellen Zwecken (Vermarktung) von der Natur entnommener legaler Altbestände bedürfen einer Genehmigung nach § 20g Abs. 6 Nr. 3 BNatSchG.

§ 3 BWildSchV ist ebenso wie die Vorschriften der BArtSchV auf Bastarde heimischer Greifvogelarten mit anderen Arten anwendbar (vgl. dazu Erläuterungen Nr. 4 zu den Anlagen 1 bis 3 der BArtSchV, BGBl. I 1989 S. 1682).