Abschnitt 6 DfBWildSchV - Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) unter Berücksichtigung des Naturschutzrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBWildSchV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200000000002
6.1
Zuständige Behörden auf Grund der Bestimmungen der BWildSchV sind
6.1.1
nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4, § 4 Abs. 3, §§ 5 und 6 der Landkreis oder die kreisfreie Stadt;
6.1.2
nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Sätze 1 und 2
das Niedersächsische Landesamt für Ökologie - Fachbehörde für Naturschutz -.
6.2
Die Fachbehörde für Naturschutz unterrichtet die Jagdbehörde unverzüglich über die von ihr nach Nr. 6.1.3 getroffenen Maßnahmen.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und um gegensätzliche Entscheidungen der Jagdbehörde und der Naturschutzverwaltung auszuschließen, sind die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen der BWildSchV und der BArtSchV in einem einheitlichen Verfahren festzustellen und zu entscheiden. Dies setzt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Jagdbehörden und der Naturschutzbehörden voraus. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 4 BWildSchV für Zwecke der Nachzucht kommt nur in Betracht, wenn auch die Voraussetzungen des § 11 BArtSchV vorliegen.