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  • ab 01.02.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 DfBWildSchV - Besitzberechtigung und Vermarktung gezüchteter Greife und Falken

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) unter Berücksichtigung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
DfBWildSchV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200000000002

5.1
Nachzuchten rechtswidrig erworbener Elterntiere

Die gesetzliche Ausnahme von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten für gezüchtete Tiere der besonders geschützten Arten (§ 20 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) gilt nur für Tiere, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art (insbesondere § 11 BArtSchV, § 3 Abs. 4 BWildSchV) gezüchtet wurden. Nachzuchten rechtswidrig erworbener Elterntiere werden damit ebenfalls von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten des § 20 f Abs. 2 BNatSchG erfaßt.

5.2
Vermarktung ordnungsgemäß gezüchteter Greife und Falken

Die Vermarktung ordnungesgemäß gezüchteter Greife und Falken ist nur mit einer Ausnahme nach § 12 Abs. 3 BArtSchV zulässig. Eine Ausnahme nach § 12 Abs. 3 BArtSchV kann nur zugelassen werden, soweit die artenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 11 BArtSchV) und § 3 BWildSchV eingehalten sind, d.h. insbesondere das Exemplar ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV vorliegt und der Züchter den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung (vgl. Nr. 4.2.2) erbracht hat. Unter den genannten Voraussetzungen kann die Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 3 BArtSchV im Regelfall erteilt werden.

5.3
Erforderlichkeit von CITES-Bescheinigungen und Vermarktung

Darüber hinaus sind für den Transport und die Vermarktung von Greifvögeln CITES-Papiere, hier sog. CITES-Bescheinigungen, erforderlich (§ 22 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 3418/83). Bei Nachzuchten der sog. F 1-Generationen, deren Vermarktung bei heimischen Greifen und Falken zulässig ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 BArtSchV), ist auf den CITES-Bescheinigungen in Feld 13 ein entsprechender Vermerk "F 1-Generation" anzubringen.

Soweit ein Verkauf ins Ausland stattfindet, ist der Verkäufer auf die Notwendigkeit einer Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, Adickesallee 40, 6000 Frankfurt 1, hinzuweisen.