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  • ab 01.02.1990 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 DfBWildSchV - Verfahrenshinweise

Bibliographie

Titel
Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) unter Berücksichtigung des Naturschutzrechts
Redaktionelle Abkürzung
DfBWildSchV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200000000002

4.1
Angaben des Antragstellers

Die Antragsteller haben die für die Entscheidung der zuständigen Behörde erforderlichen Angaben zu machen. Hierzu gehören insbesondere die Vorlage einer Tiergehege-Genehmigung nach § 45 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, die Erläuterung des Verwendungszweckes sowie die Angabe des voraussichtlichen Bedarfs, der voraussichtlichen Zuchtpaare und deren Kennzeichnungsnummern.

4.2
Inhalt, Auflagen und Nebenbestimmungen eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV für Zwecke der Nachzucht

4.2.1
Inhaltliche Ausgestaltung des Bescheides

Die Ausnahmen sind grundsätzlich nur für bestimmte Zuchtvögel zu erteilen. Eine Befristung soll nicht erfolgen.

4.2.2
Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Ausnahmen sind unter Widerrufsvorbehalt zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen, vor allem Auflagen, ist sicherzustellen, daß der Antragsteller

  • das Schlüpfen der Jungvögel unter Angabe des Elternpaares (Kennzeichen) und von Anzahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck der Jungvögel unverzüglich (spätestens vier Wochen nach dem Schlüpfen) der Fachbehörde für Naturschutz schriftlich anzeigt,
  • die Jungvögel unverzüglich dauerhaft und unverwechselbar nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 BWildSchV kennzeichnet,
  • Aufzeichnungen (sog. Zuchtbuch) führt, aus denen der Zeitpunkt der Eiablage und des Schlüpfens (Tag, Monat, Jahr), Kennzeichen, Art, Geschlecht der Jungvögel sowie Abgabetag, Verwendungszweck und Name und Anschrift des Empfängers hervorgehen müssen,
  • binnen einer jeweils angemessenen Frist gegenüber der Bezirksregierung den Nachweis erbringen muß, daß die aus der Nachzucht hervorgegangenen Exemplare zu den beantragten Zwecken verwendet worden sind. Eine Nachfrist kann gewährt werden. Sofern der Nachweis nicht erbracht werden kann, ist die Genehmigung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. In begründeten Fällen kann ein Elternschaftsnachweis durch Blutprobe verlangt bzw. durchgeführt werden.

Überzählige, aus der Nachzucht hervorgegangene Exemplare können beim Züchter verbleiben. Eine weitere Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 4 BWildSchV kann aber erst dann erteilt werden, wenn der Antragsteller eine zweckentsprechende Verwendung der gezüchteten Vögel i.S. des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BWildSchV nachweisen kann.