Abschnitt 2 DfBWildSchV - Ausnahmemöglichkeiten nach § 3 Abs. 4 BWildSchV
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) unter Berücksichtigung des Naturschutzrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- DfBWildSchV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200000000002
2.1
Ausnahmen vom Erfordernis eines gültigen Falknerjagdscheins
Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BWildSchV sind nur bei Personen möglich, die anderweitig eine hervorragende fachliche Qualifikation in der Greifvogelhaltung und -pflege nachweisen können und insoweit über praktische Erfahrungen verfügen (z.B. Tierärzte, Zoologen).
2.2
Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen
2.2.1
Ausnahmen von den Haltungsbeschränkungen hinsichtlich der Arten
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BWildSchV dürfen von den in der Anlage 4 genannten Arten nur insgesamt zwei Vögel der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke gehalten werden, d.h., die übrigen 15 Greifvogelarten der Anlage 4 sind für die Haltung grundsätzlich nicht freigegeben. Für diese übrigen 15 Greifvogelarten können nach § 3 Abs. 4 BWildSchV nur für die Haltung zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken bzw. zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur Ausnahmen erteilt werden, nicht aber zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd, da für die Zwecke der Beizjagd - von Altbeständen abgesehen - keine anderen heimischen Greifvogelarten gehalten werden dürfen und insoweit auch keine Ausnahmemöglichkeit eröffnet ist.
Von den Haltungsbeschränkungen für heimische Greifvögel sind die bei Inkrafttreten der BWildSchV (9.11.1985) legal gehaltenen Greifvögel, sog. Altbestände, gemäß § 3 Abs. 5 BWildSchV sowie die in zoologischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in behördlich genehmigten bzw. anerkannten Auffang- und Pflegestationen gehaltenen Greifvögel gemäß § 3 Abs. 6 BWildSchV freigestellt.
2.2.2
Ausnahmen von der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes
Ausnahmen von der zahlenmäßigen Begrenzung des Bestandes auf zwei Vögel der Arten Habicht, Steinadler und Wanderfalke können gemäß § 3 Abs. 4 BWildSchV zugelassen werden, wenn die Haltung wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken dient oder die Ausnahme zur Nachzucht für einen der vorstehenden Zwecke, zur Nachzucht für die Ausübung der Beizjagd oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien Natur erforderlich ist.