NVVergVO,NI - Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung

Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
(Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
Amtliche Abkürzung
NVVergVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35507

Vom 14. Dezember 2017 (Nds. GVBl. S. 462 - VORIS 35507 -)

Geändert durch Verordnung vom 12. August 2022 (Nds. GVBl. S. 485)

Aufgrund des § 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 287), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher1
Vorläufige Vergütung2
Vergütung bei Verhinderung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers oder Erkrankung einer Bürokraft3
Festsetzung der Vergütung4
Zusätzliche Vergütung5
Zweiter Abschnitt
Andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte
Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung6
Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst einer Kommune7
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Übergangsregelung8
Inkrafttreten9

§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

§ 1 NVVergVO - Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
Amtliche Abkürzung
NVVergVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35507

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie die Beamtinnen und Beamten, die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzt werden, erhalten als Vergütung einen Anteil der durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen.

(2) Der Anteil nach Absatz 1 beträgt für die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr

1.bis 10 000,00 Euro62 Prozent,
2.von 10 000,01 bis 30 000,00 Euro65 Prozent,
3.von 30 000,01 bis 50 000,00 Euro70 Prozent,
4.über 50 000,00 Euro50 Prozent.

(3) Ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher oder die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzte Person teilzeitbeschäftigt oder begrenzt dienstfähig, so verringern sich für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung oder der begrenzten Dienstfähigkeit

  1. 1.

    die in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Euro-Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit und zusätzlich um 20 Prozent und

  2. 2.

    die in Absatz 2 Nrn. 3 und 4 genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.

(4) 1Mit der Vergütung sind die für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere die Sach- und Personalaufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Büros sowie die Aufwendungen bei Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Mehraufwendungen für Verpflegung, abgegolten. 2Nicht abgegolten sind Aufwendungen, für die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher oder die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzte Person Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vereinnahmt, die ihr oder ihm überlassen werden.

§ 2 NVVergVO - Vorläufige Vergütung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
Amtliche Abkürzung
NVVergVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35507

1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher oder die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzte Person errechnet auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 bis 3 zum Ende eines jeden Kalendermonats die ihr oder ihm bis dahin zustehende Vergütung. 2Für den Januar kann sie oder er den errechneten Betrag als vorläufige Vergütung einbehalten, in den Folgemonaten den jeweils errechneten Betrag abzüglich der in den Vormonaten einbehaltenen Beträge. 3Sie oder er kann über die einbehaltenen Beträge verfügen.

§ 3 NVVergVO - Vergütung bei Verhinderung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers oder Erkrankung einer Bürokraft

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
Amtliche Abkürzung
NVVergVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35507

(1) 1Ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher länger als zwei Wochen an der Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit gehindert, so wird auf Antrag eine Vergütung gewährt, die sicherstellt, dass die laufenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb während der Verhinderung bestritten werden können. 2Eine Vergütung nach Satz 1 wird nicht gewährt, soweit diese Aufwendungen aus den vorläufigen Vergütungen der letzten vier Monate bestritten werden können. 3Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Ist eine Bürokraft der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers erkrankt, so wird auf Antrag eine Vergütung gewährt, die sicherstellt, dass die dadurch entstehenden notwendigen und angemessenen Mehraufwendungen bestritten werden können. 2Eine Vergütung nach Satz 1 wird nicht gewährt, soweit diese Mehraufwendungen aus den vorläufigen Vergütungen der letzten vier Monate bestritten werden können.

(3) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Oberlandesgericht.

(4) Nach Ablauf des Kalenderjahres entscheidet das Oberlandesgericht, ob die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Vergütung nach § 1 angerechnet wird.