§ 6 NVVergVO - Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVVergVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35507
(1) 1Die im Außendienst des Vollstreckungsdienstes der Finanzverwaltung tätigen Beamtinnen und Beamten erhalten eine Vergütung. 2Für die über sechs Wochen hinausgehende Unterbrechung der Tätigkeit im Außendienst des Vollstreckungsdienstes wird die Vergütung nach Satz 1 nicht weitergewährt. 3Besteht der Anspruch aus diesem Grund nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Vergütung bezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
(2) 1Die Vergütung beträgt monatlich 140 Euro. 2Ist die Beamtin oder der Beamte teilzeitbeschäftigt oder nur begrenzt dienstfähig, so verringert sich die Vergütung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. 3Wird die Beamtin oder der Beamte nur teilweise im Außendienst verwendet, so verringert sich die Vergütung auf den Anteil der Zeit im Außendienst an der Arbeitszeit.
(3) Mit der Vergütung sind die besonderen, für die Tätigkeit im Außendienst des Vollstreckungsdienstes typischen Aufwendungen, insbesondere die Mehraufwendungen für Verpflegung und die Aufwendungen bei Dienst zu ungünstigen Zeiten, abgegolten.