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§ 7 NVVergVO - Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst einer Kommune

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
Amtliche Abkürzung
NVVergVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35507

(1) Die im Außendienst des Vollstreckungsdienstes einer Kommune tätigen Beamtinnen und Beamten erhalten eine Vergütung.

(2) 1Die Vergütung beträgt

  1. 1.

    0,88 Euro für jede aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung und für jede aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde vorgenommene Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden oder Verwertung gepfändeter Sachen im Wege der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs sowie

  2. 2.

    0,5 Prozent der von der Beamtin oder dem Beamten durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmten Geldbeträge.

2Für die Vergütung nach Satz 1 Nr. 2 werden auch die von der Beamtin oder dem Beamten vereinnahmten Beträge berücksichtigt, die aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.

(3) 1Die Vergütung für die Erledigung eines Auftrags darf 28 Euro nicht übersteigen. 2In besonders schwierigen oder zeitaufwändigen Einzelfällen kann abweichend von Satz 1 die sich aus Absatz 2 ergebende Vergütung gewährt werden.

(4) 1Die Vergütung wird jährlich gewährt. 2Übersteigt die sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Vergütung im Kalenderjahr 1 800 Euro, so erhält die Beamtin oder der Beamte 1 800 Euro und von dem übersteigenden Betrag 40 Prozent. 3Es können monatliche oder vierteljährliche Abschläge gezahlt werden.

(5) 1Ist die Beamtin oder der Beamte nicht während des gesamten Kalenderjahres im Außendienst des Vollstreckungsdienstes tätig, so verringern sich die Höchstbeträge nach Absatz 4 für jeden fehlenden Kalendertag um 5 Euro. 2Eine Verringerung erfolgt nicht für die Zeit des Erholungsurlaubs und einer sonst im Interesse des Dienstherrn liegenden Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung.

(6) Für jeden Kalendertag, an dem die Beamtin oder der Beamte eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten, die oder der im Außendienst des Vollstreckungsdienstes tätig ist, vertritt, erhöhen sich die Höchstbeträge nach Absatz 4 um 2,50 Euro.

(7) Mit der Vergütung sind die Aufwendungen bei Dienst zu ungünstigen Zeiten abgegolten.