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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 1 NVVergVO - Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
Amtliche Abkürzung
NVVergVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35507

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie die Beamtinnen und Beamten, die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzt werden, erhalten als Vergütung einen Anteil der durch sie für die Erledigung der Aufträge im Kalenderjahr vereinnahmten Gebühren und Dokumentenpauschalen.

(2) Der Anteil nach Absatz 1 beträgt für die Einnahmen an Gebühren und Dokumentenpauschalen im Kalenderjahr

1.bis 10 000,00 Euro62 Prozent,
2.von 10 000,01 bis 30 000,00 Euro65 Prozent,
3.von 30 000,01 bis 50 000,00 Euro70 Prozent,
4.über 50 000,00 Euro50 Prozent.

(3) Ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher oder die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzte Person teilzeitbeschäftigt oder begrenzt dienstfähig, so verringern sich für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung oder der begrenzten Dienstfähigkeit

  1. 1.

    die in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Euro-Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit und zusätzlich um 20 Prozent und

  2. 2.

    die in Absatz 2 Nrn. 3 und 4 genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.

(4) 1Mit der Vergütung sind die für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere die Sach- und Personalaufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Büros sowie die Aufwendungen bei Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Mehraufwendungen für Verpflegung, abgegolten. 2Nicht abgegolten sind Aufwendungen, für die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher oder die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzte Person Auslagen nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz vereinnahmt, die ihr oder ihm überlassen werden.