§ 5 NVVergVO - Zusätzliche Vergütung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVVergVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35507
(1) Reicht die nach § 4 festgesetzte Vergütung aufgrund besonderer Umstände, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht aus, um die für die Gerichtsvollziehertätigkeit in dem Jahr entstandenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere die Sach- und Personalaufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb eines Büros, zu bestreiten, so wird auf Antrag eine zusätzliche Vergütung gewährt.
(2) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht.