§ 2 NVVergVO - Vorläufige Vergütung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVVergVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35507
1Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher oder die zur Aushilfe im Gerichtsvollzieherdienst eingesetzte Person errechnet auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 bis 3 zum Ende eines jeden Kalendermonats die ihr oder ihm bis dahin zustehende Vergütung. 2Für den Januar kann sie oder er den errechneten Betrag als vorläufige Vergütung einbehalten, in den Folgemonaten den jeweils errechneten Betrag abzüglich der in den Vormonaten einbehaltenen Beträge. 3Sie oder er kann über die einbehaltenen Beträge verfügen.