Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

§ 3 NVVergVO - Vergütung bei Verhinderung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers oder Erkrankung einer Bürokraft

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Niedersächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung - NVVergVO)
Amtliche Abkürzung
NVVergVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35507

(1) 1Ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher länger als zwei Wochen an der Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit gehindert, so wird auf Antrag eine Vergütung gewährt, die sicherstellt, dass die laufenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen für den Geschäftsbetrieb während der Verhinderung bestritten werden können. 2Eine Vergütung nach Satz 1 wird nicht gewährt, soweit diese Aufwendungen aus den vorläufigen Vergütungen der letzten vier Monate bestritten werden können. 3Erholungsurlaub ist keine Verhinderung im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Ist eine Bürokraft der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers erkrankt, so wird auf Antrag eine Vergütung gewährt, die sicherstellt, dass die dadurch entstehenden notwendigen und angemessenen Mehraufwendungen bestritten werden können. 2Eine Vergütung nach Satz 1 wird nicht gewährt, soweit diese Mehraufwendungen aus den vorläufigen Vergütungen der letzten vier Monate bestritten werden können.

(3) Über Anträge nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet das Oberlandesgericht.

(4) Nach Ablauf des Kalenderjahres entscheidet das Oberlandesgericht, ob die Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 auf die Vergütung nach § 1 angerechnet wird.