NRettDG,NI - Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz

Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

In der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 473 - VORIS 21062 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 288)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Geltungsbereich1
Zweiter Teil
Rettungsdienst
1. Abschnitt
Aufgabe, Aufbau und Durchführung
Sicherstellungsauftrag2
Träger des Rettungsdienstes3
Rettungsdienstbereiche, Zusammenarbeit der kommunalen Träger, Bedarfsplanung4
Beauftragte5
Rettungsleitstelle6
Zentrale Koordinierungsstelle6a
Großschadensereignisse7
Rettungswache8
Rettungsmittel9
Personal10
Aufzeichnungen11
Schutz von Bezeichnungen12
Landesausschuss "Rettungsdienst"13
2. Abschnitt
Kosten
Plankostenermittlung14
Vereinbarungen zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern15
Vereinbarungen zwischen dem Träger, den Beauftragten und den Kostenträgern15a
Benutzungsgebühren16
Mehrere kommunale Träger17
Schiedsstelle18
Experimentierklausel18a
Dritter Teil
Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes
1. Abschnitt
Genehmigungspflicht und zuständige Behörde
Genehmigungspflicht19
Genehmigungsbehörde20
2. Abschnitt
Kraftfahrzeuge
Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes21
Voraussetzung der Genehmigung22
Umfang der Genehmigung23
Nebenbestimmungen24
Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft25
- aufgehoben -26
Verantwortlichkeit des Unternehmers27
Kraftfahrzeuge und Personal28
3. Abschnitt
Luftfahrzeuge29
Vierter Teil
Verordnungsermächtigungen und Bußgeldvorschriften
Verordnungsermächtigungen30
Bußgeldvorschriften31
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
- aufgehoben -32
Inkrafttreten33

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1, Erster Teil

§ 1 NRettDG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe und die Zulassung Dritter zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes.

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen

  1. 1.

    innerhalb eines Rettungsdienstbereichs zwischen räumlich getrennten Teilen derselben Behandlungseinrichtung mit Fahrzeugen, die dem Betrieb der Einrichtung dienen,

  2. 2.

    durch die Sanitätsdienste der Polizei zu eigenen Zwecken,

  3. 3.

    mit Fahrzeugen, die dem Krankentransport auf dem Gelände eines gewerblichen Unternehmens dienen, und

  4. 4.

    Behinderter, deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist.

2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Beförderung unter intensivmedizinischen Bedingungen durchgeführt werden muss.

(3) Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Seeaufgabengesetz, dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz bleiben unberührt.

§§ 2 - 18a, Zweiter Teil - Rettungsdienst

§§ 2 - 13, 1. Abschnitt - Aufgabe, Aufbau und Durchführung