§ 25 NRettDG - Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) 1Der Unternehmer ist verpflichtet, den genehmigten Krankentransport aufzunehmen. 2§ 21 Abs. 2 und § 26 Nr. 1 Buchst. a des Personenbeförderungsgesetzes gelten entsprechend. 3Der Unternehmer ist zum Krankentransport berechtigt und verpflichtet, wenn der Einsatzort in seinem Betriebsbereich liegt. 4Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen. 5§ 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Unternehmer darf eine Beförderung nicht deshalb ablehnen, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht abgeschlossen oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert ist.