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§ 23 NRettDG - Umfang der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) 1Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Betriebsbereich erteilt. 2Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens fünf Jahre.

(2) 1Die Genehmigungsurkunde muss das Fahrzeug, auf das sich die Genehmigung bezieht, mit Kennzeichen und Fahrgestellnummer, Standort und Betriebsbereich bezeichnen. 2Ist eine Person für die Führung der Geschäfte des Unternehmens bestellt, so sind auch deren Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Wohnort aufzunehmen.