§ 14 NRettDG - Plankostenermittlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
(1) Der Träger des Rettungsdienstes ermittelt für seinen Rettungsdienstbereich (§ 4 Abs. 1) nach einheitlichen Maßstäben die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (Plankosten) des Rettungsdienstes, im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unter Einbeziehung der dadurch anfallenden Kosten.
(2) 1Im Fall der Beauftragung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ermittelt jeder Beauftragte die ihm durch die Beauftragung entstehenden Plankosten nach den Maßstäben des Absatzes 1 selbst. 2Der Träger des Rettungsdienstes führt diese Kosten mit seinen nach Absatz 1 zu ermittelnden übrigen Plankosten zusammen.
(3) Der Landesausschuss "Rettungsdienst" entwickelt Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten.