§ 24 NRettDG - Nebenbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
- Amtliche Abkürzung
- NRettDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062010000000
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die insbesondere
- 1.
den Umfang der Betriebspflicht und die von dem Unternehmer sicherzustellende Einsatzbereitschaft des Unternehmens (§ 25 Abs. 1) näher bestimmen,
- 2.
den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung für bestimmte Zeit aufzubewahren,
- 3.
sicherstellen, dass die Transporte unter ordnungsgemäßen hygienischen Bedingungen und ohne Gefahr für die Gesundheit der Patienten durchgeführt werden, insbesondere eine fachgerechte Entseuchung, Entwesung und Entgiftung des Personals, der Fahrzeuge und der dem Betrieb dienenden Einrichtungen gewährleistet ist,
- 4.
die Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst sichern,
- 5.
den Unternehmer verpflichten, Erweiterungen oder Änderungen des Unternehmens anzuzeigen.