LBBFördErl,NI - Landesbedeutsame Buslinien-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
LBBFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Erl. d. MW v. 6. 4. 2022 - 44-30651/0060 -

Vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 602)

- VORIS 93200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisung zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anforderungen an eine landesbedeutsame Buslinie und technische RegelungenAnlage 1

Abschnitt 1 LBBFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
LBBFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

1.1 Das Land gewährt nach § 7 Abs. 8 NNVG sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Finanzierung der Betriebsleistungen von landesbedeutsamen Buslinien.

Im Interesse des landesweiten Ausbaus überregionaler Verkehrsangebote im ÖPNV zur räumlichen und qualitativen Ergänzung des Schienenpersonennahverkehrs sollen Betriebskostenzuschüsse den Aufgabenträgern einen Anreiz bieten, schnelle, modern ausgestattete und barrierefreie Linienverkehrsangebote neu einzurichten und bestehende Angebote auszubauen und qualitativ aufzuwerten sowie verkehrliche Aufkommensschwerpunkte mit Oberzentren und Bahnknotenpunkten zu verbinden und Angebotslücken zwischen Bahnknotenpunkten zu schließen.

1.2 Im Rahmen der Umsetzung sind folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich:

  • Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 12. 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 -,

  • das PBefG in der Fassung vom 8. 8. 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. 4. 2021 (BGBl. I S. 822).

1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 602)

Abschnitt 2 LBBFördErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
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LBBFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Bestellung von Betriebsleistungen landesbedeutsamer Buslinien. Dabei muss es sich um Betriebsleistungen im Linienbetrieb des straßengebundenen ÖPNV i. S. des PBefG und der BOKraft mit hochwertigen Bedien- und Qualitätsstandards handeln, die den Schienenverkehr dort ergänzen, wo eine Ausweitung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in die Fläche wirtschaftlich nicht vertretbar oder betrieblich nicht möglich ist:

  • zur Anbindung von Mittelzentren ohne eigene SPNV-Station an Oberzentren oder an SPNV-Stationen,

  • zum räumlichen und zeitlichen Lückenschluss im SPNV-Netz oder

  • zur Anbindung von Orten mit besonderem Verkehrsaufkommen an Oberzentren oder an SPNV-Stationen.

2.2 Bei den eingesetzten Fahrzeugen ist den Anforderungen an die Barrierefreiheit zu entsprechen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 602)

Abschnitt 3 LBBFördErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
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LBBFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Zuwendungsberechtigt sind niedersächsische Aufgabenträger i. S. des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 2 und 3 NNVG und Aufgabenträger anderer Bundesländer für in ihrer Zuständigkeit bestellte Betriebsleistungen in Niedersachsen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 602)

Abschnitt 4 LBBFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
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LBBFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Zuwendungen können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

4.1
Die der Förderung zugrundeliegende Betriebsleistung wird auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen erbracht.

4.2
Der Verkehr kann mit den vorhandenen Verkehrsleistungen nicht befriedigend bedient werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a PBefG).

4.3
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die der Förderung zugrundeliegenden Betriebsleistungen auf der betreffenden Relation für mindestens drei Jahre zu bestellen.

4.4
Die Betriebsleistungen werden auf Grundlage eines linienspezifischen oder eines die Linie beinhaltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie einer Linienverkehrsgenehmigung nach dem PBefG erbracht und vom Zuwendungsempfänger unter Verwendung der Förderung finanziert. Der Zuwendungsempfänger hat in Textform zu bestätigen, dass der ÖDA entsprechend den einschlägigen Vergabebestimmungen zustande gekommen ist und auch deren materiellen Anforderungen entspricht. Die der geförderten Betriebsleistung zugrunde liegenden ÖDA sowie Liniengenehmigungen, soweit sie nicht von der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) als Liniengenehmigungsbehörde selbst erlassen wurden, müssen der Bewilligungsstelle vor der ersten Auszahlung übermittelt werden.

4.5
Die in der Anlage abgedruckten "Anforderungen an eine landesbedeutsame Buslinie und technische Regelungen" genannten Bedien- und Qualitätsstandards werden eingehalten.

4.6
Der Nachweis über die Erfüllung oder zukünftige Erfüllbarkeit der vorstehenden Zuwendungsvoraussetzungen ist vor der Bewilligung in geeigneter Form zu führen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 602)