Abschnitt 4 LBBFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
- Redaktionelle Abkürzung
- LBBFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
Zuwendungen können unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
4.1
Die der Förderung zugrundeliegende Betriebsleistung wird auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen erbracht.
4.2
Der Verkehr kann mit den vorhandenen Verkehrsleistungen nicht befriedigend bedient
werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a PBefG).
4.3
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die der Förderung zugrundeliegenden Betriebsleistungen auf der betreffenden Relation für mindestens drei Jahre zu bestellen.
4.4
Die Betriebsleistungen werden auf Grundlage eines linienspezifischen oder eines die Linie beinhaltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie einer Linienverkehrsgenehmigung nach dem PBefG erbracht und vom Zuwendungsempfänger unter Verwendung der Förderung finanziert. Der Zuwendungsempfänger hat in Textform zu bestätigen, dass der ÖDA entsprechend den einschlägigen Vergabebestimmungen zustande gekommen ist und auch deren materiellen Anforderungen entspricht. Die der geförderten Betriebsleistung zugrunde liegenden ÖDA sowie Liniengenehmigungen, soweit sie nicht von der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) als Liniengenehmigungsbehörde selbst erlassen wurden, müssen der Bewilligungsstelle vor der ersten Auszahlung übermittelt werden.
4.5
Die in der Anlage abgedruckten "Anforderungen an eine landesbedeutsame Buslinie und technische Regelungen" genannten Bedien- und Qualitätsstandards werden eingehalten.
4.6
Der Nachweis über die Erfüllung oder zukünftige Erfüllbarkeit der vorstehenden Zuwendungsvoraussetzungen ist vor der Bewilligung in geeigneter Form zu führen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 602)