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  • ab 27.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LBBFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
LBBFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung je Fahrplankilometer gewährt.

5.2 Der Zuschuss erfolgt für Betriebsleistungen der landesbedeutsamen Buslinie, die erstmals im Zusammenhang mit der Einführung der landesbedeutsamen Buslinie erbracht werden (Neuleistungen), in Höhe des vom Aufgabenträger zu zahlenden Netto-Ausgleichs, maximal jedoch 1,12 EUR je Fahrplankilometer. Bestandsleistungen, das heißt Betriebsleistungen, die bereits vor der Einführung der landesbedeutsamen Buslinie erbracht worden sind, werden nicht bezuschusst.

5.3 Der in Nummer 5.2 genannte Betrag erhöht sich je nach Steuerkraft des die Leistung bestellenden niedersächsischen Aufgabenträgers auf bis zu 1,46 EUR je Fahrplankilometer. Näheres dazu ist Nummer 8 der Anlage zu entnehmen.

5.4 Förderfähige Betriebsleistungen nach Nummer 5.2 der landesbedeutsamen Buslinie, die infolge eines erstmaligen Verfahrens zur Vergabe eines ÖDA i. S. der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erbracht werden, werden mit 0,10 EUR je Fahrplankilometer zusätzlich zum Fördersatz aus Nummer 5.2 oder 5.3 bezuschusst (Anschubfinanzierung), maximal jedoch in Höhe des vom Aufgabenträger zu zahlenden Netto-Ausgleichs. Die Anschubfinanzierung wird bei fünfjährigem Bewilligungszeitraum für drei volle Kalenderjahre, bei vierjährigem Bewilligungszeitraum für zwei volle Kalenderjahre und bei dreijährigem Bewilligungszeitraum für ein volles Kalenderjahr bewilligt und beginnt jeweils mit dem ersten Jahresbeginn (1. Januar des Jahres) innerhalb des Bewilligungszeitraums. Bei einer Betriebsaufnahme zum Fahrplanwechsel im Dezember wird der Zeitraum bis Jahresende dem ersten geförderten Kalenderjahr zugerechnet. Die Anschubfinanzierung wird nur einmalig bewilligt.

5.5 Die Laufzeit einer Förderung beträgt maximal 60 Monate. Die Betriebsaufnahme einer neuen landesbedeutsamen Buslinie oder einer auf diesen Stand aufgewerteten Linie muss vor dem 31. 12. 2026 erfolgen. Bereits bisher durch das Land Niedersachsen als Neuleistungen geförderte Betriebsleistungen einer landesbedeutsamen Buslinie können erneut und nach Maßgabe des Fördersatzes gemäß Nummer 5.2 oder 5.3 dieser Richtlinie bezuschusst werden, sofern die Anforderungen an eine landesbedeutsame Buslinie und die technischen Regelungen dieser Richtlinie erfüllt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 602)