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  • ab 27.04.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 LBBFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
LBBFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

2.1 Gegenstand der Förderung ist die Bestellung von Betriebsleistungen landesbedeutsamer Buslinien. Dabei muss es sich um Betriebsleistungen im Linienbetrieb des straßengebundenen ÖPNV i. S. des PBefG und der BOKraft mit hochwertigen Bedien- und Qualitätsstandards handeln, die den Schienenverkehr dort ergänzen, wo eine Ausweitung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in die Fläche wirtschaftlich nicht vertretbar oder betrieblich nicht möglich ist:

  • zur Anbindung von Mittelzentren ohne eigene SPNV-Station an Oberzentren oder an SPNV-Stationen,

  • zum räumlichen und zeitlichen Lückenschluss im SPNV-Netz oder

  • zur Anbindung von Orten mit besonderem Verkehrsaufkommen an Oberzentren oder an SPNV-Stationen.

2.2 Bei den eingesetzten Fahrzeugen ist den Anforderungen an die Barrierefreiheit zu entsprechen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 602)