Abschnitt 1 LBBFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landesbedeutsamen Buslinien im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
- Redaktionelle Abkürzung
- LBBFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 93200
1.1 Das Land gewährt nach § 7 Abs. 8 NNVG sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Finanzierung der Betriebsleistungen von landesbedeutsamen Buslinien.
Im Interesse des landesweiten Ausbaus überregionaler Verkehrsangebote im ÖPNV zur räumlichen und qualitativen Ergänzung des Schienenpersonennahverkehrs sollen Betriebskostenzuschüsse den Aufgabenträgern einen Anreiz bieten, schnelle, modern ausgestattete und barrierefreie Linienverkehrsangebote neu einzurichten und bestehende Angebote auszubauen und qualitativ aufzuwerten sowie verkehrliche Aufkommensschwerpunkte mit Oberzentren und Bahnknotenpunkten zu verbinden und Angebotslücken zwischen Bahnknotenpunkten zu schließen.
1.2 Im Rahmen der Umsetzung sind folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 12. 2016 (ABl. EU Nr. L 354 S. 22) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 -,
das PBefG in der Fassung vom 8. 8. 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. 4. 2021 (BGBl. I S. 822).
1.3 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. April 2022 (Nds. MBl. S. 602)