§ 7 NNVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz (NNVG)
Amtliche Abkürzung
NNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000020000000

(1) Von den Finanzmitteln, die dem Land nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 und nach § 5 Abs. 14 in Verbindung mit Anlage 4 des Regionalisierungsgesetzes zustehen, erhalten als Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2)

  1. 1.

    12,27771 vom Hundert als Finanzhilfe die Region Hannover,

  2. 2.

    11,70393 vom Hundert als Finanzhilfe der Regionalverband "Großraum Braunschweig", wobei die Finanzmittel bis zum 31. Dezember 2026 außer für Leistungen im Schienenpersonennahverkehr auch für die Zwecke nach Absatz 7 verwendet werden dürfen, und

  3. 3.

    42,90082 vom Hundert das Land,

soweit der Aufgabenträger jeweils einen entsprechenden Bedarf für die Finanzierung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr hat. Dem Bedarf nach Satz 1 sind die Finanzmittel hinzuzurechnen, die im Vergleich zum Fahrplan 2007 infolge einer Verringerung des Bedienungsangebots, infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder infolge von Wettbewerbsmaßnahmen frei werden; diese Mittel sind vom Aufgabenträger nach Satz 1 im Rahmen der Zweckbestimmung des § 6 Abs. 1 RegG zu verwenden. Zusätzlich erhält die Region Hannover bis zu 0,37968 vom Hundert der Finanzmittel, die dem Land nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 des Regionalisierungsgesetzes zustehen, als Finanzhilfe zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für die Bestellung von Betriebsleistungen im Schienenpersonennahverkehr, die das nach dem Fahrplan 2007 bestehende Angebot ergänzen. Werden die Finanzmittel nach Satz 3 für den dort genannten Zweck nicht vollständig benötigt, so erhält die Hälfte des verbleibenden Teils der Regionalverband "Großraum Braunschweig" als Finanzhilfe zur Finanzierung von Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung von Verkehrsprojekten; die andere Hälfte dieser Mittel steht für dieselben Zwecke dem Land zu.

(2) Auf die Finanzmittel, die nach Absatz 1 den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 zustehen, werden Zahlungen des Landes nach § 145 Abs. 3 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs angerechnet, zu denen das Land dadurch verpflichtet wird, dass Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG durch Nahverkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen oder anderer Art ersetzt werden. Die Anrechnung erfolgt bei dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Verkehr stattfindet, für den die Zahlungen nach Satz 1 geleistet werden.

(3) Wird vom Land als Aufgabenträger eine Verringerung des Bedienungsangebots im Schienenpersonennahverkehr gegenüber dem Fahrplan 2001/2002 veranlasst, die Leistungen betrifft, die nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264) als bedarfsgerecht gelten, so weist das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots vorgenommen wird, als Finanzhilfe die Mittel zu, die für die Bestellung von Ersatzleistungen im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr erforderlich sind; die Finanzhilfe ist begrenzt auf die Höhe der frei werdenden Mittel. Im Übrigen stehen die Mittel dem Land zu.

(4) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 erhalten Finanzhilfen zur Abdeckung von Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne. Die Finanzhilfe beträgt jährlich 1,35 Euro je Einwohner, jedoch mindestens 135 000 Euro. Der Regionalverband "Großraum Braunschweig" sowie Zweckverbände, auf die Gebietskörperschaften ihre Aufgabenträgerschaft aus § 4 Abs. 1 übertragen haben, erhalten als Finanzhilfe die Summe der Beträge nach Satz 2, die rechnerisch auf ihre jeweiligen Verbandsmitglieder entfallen würden.

(5) Von den Finanzmitteln, die dem Land nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 und nach § 5 Abs. 14 in Verbindung mit Anlage 4 des Regionalisierungsgesetzes zustehen, erhalten die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) als Finanzhilfe:

  1. 1.

    1,07681 vom Hundert die Region Hannover,

  2. 2.

    1,29607 vom Hundert der Regionalverband "Großraum Braunschweig",

  3. 3.

    3,34497 vom Hundert die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, wobei die Verteilung jeweils zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen und zu einem Drittel nach den Flächenanteilen erfolgt;

einen Anteil von 6,74456 vom Hundert erhält das Land als Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 2. Über die Verwendung der übrigen Finanzmittel nach dem Regionalisierungsgesetz entscheidet das Land.

(6) Als Einwohnerzahl gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den 30. Juni des Vorjahres ermittelte Ergebnis, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung. Die Flächenanteile werden nach den von der Landesstatistikbehörde zum 31. Dezember des vorvergangenen Jahres mitgeteilten Flächen berechnet.

(7) Die nach Absatz 5 Satz 1 verteilten Mittel sind zu verwenden

  1. 1.

    für Investitionen in die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Neu- und Ausbaus von Bushaltestellen,

  2. 2.

    zur Förderung der Zusammenarbeit der Aufgabenträger,

  3. 3.

    zur Förderung von Tarif- und Verkehrsgemeinschaften sowie Tarif- und Verkehrsverbünden einschließlich des Ausgleichs verbundbedingter Mehrkosten,

  4. 4.

    zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr,

  5. 5.

    zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr,

  6. 6.

    zur Förderung der Vermarktung und zur Verbesserung der Fahrgastinformation und

  7. 7.

    zur Durchführung von Verkehrserhebungen.

(8) Das Land gewährt nach Maßgabe von Richtlinien des Fachministeriums auf der Grundlage der Nahverkehrspläne Zuwendungen, insbesondere zur Investitionsförderung, aus den Finanzmitteln, die dem Land nach dem Regionalisierungsgesetz zustehen.

(9) Die kommunalen Aufgabenträger (§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3) haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach den Absätzen 1 und 5 nachzuweisen.

(10) Die ab dem 1. Januar 2017 nach Absatz 5 zugewiesenen Finanzhilfen sind innerhalb der beiden Kalenderjahre, die dem Jahr der Gewährung der Finanzhilfe folgen, zweckentsprechend zu verwenden. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist dem Land innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Verwendungszeitraumes nachzuweisen. Das Land kann Finanzhilfen von den Aufgabenträgern durch Leistungsbescheid zurückfordern, soweit diese die Finanzhilfe oder Dritte die an sie weitergegebenen Mittel zweckwidrig oder nicht fristgerecht verwendet haben.