UBehRdErl,NI - Unterkunftsbehandlungsrunderlass

Bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
Redaktionelle Abkürzung
UBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Gem. RdErl. d. MU, d. MS u. d. MI v. 13. 1. 2020 - 65-24117/7-103-40024/1-34-12220 -

Vom 13. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 182)

- VORIS 21072 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Konkretisierung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch Technische Regeln für den Arbeitsschutz2
Anforderungen zum Brandschutz bei Unterkünften, die Sonderbauten sind3
Nutzungsänderungen von Räumen und Gebäuden für Unterkünfte4
Infektionsschutzrecht5
Melderecht6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 UBehRdErl - Anwendungsbereich

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Titel
Bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
Redaktionelle Abkürzung
UBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1.1 Ziel der folgenden Bestimmungen ist die einheitliche bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Räumen und Gebäuden, die als Unterkünfte für Beschäftigte entsprechend oder ähnlich wie Unterkünfte i. S. der Nummer 4.4 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 ArbStättV vom 12. 8. 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. 10. 2017 (BGBl. I S. 3584), betrieben und genutzt werden, für die jedoch eine Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund der ArbStättV nicht besteht. Insbesondere werden die für gesunde Wohnverhältnisse und den Brandschutz erforderlichen Anforderungen sowie die Vorgehensweise der Bauaufsichtsbehörden, des kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Meldebehörden bei Hinweisen auf ungenehmigte Unterkünfte oder auf Massenunterkünfte näher bestimmt.

1.2 Die folgenden Bestimmungen gelten nicht für Wohnungen i. S. des § 44 NBauO, die dem Wohnen von Beschäftigten dienen (vgl. Nummer 4.2) sowie nicht für Beherbergungsstätten, soweit Beschäftigte im Rahmen der zulässigen Anzahl der Gäste beherbergt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 13. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 182)

Abschnitt 2 UBehRdErl - Konkretisierung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch Technische Regeln für den Arbeitsschutz

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Bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

2.1 Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i. S. des § 3 NBauO sind für Räume oder Gebäude, die als Unterkünfte für Beschäftigte genutzt werden, nicht im Hinblick auf die besonderen Nutzungs- und Wohnverhältnisse in diesen Unterkünften durch Vorschriften der NBauO oder aufgrund der NBauO näher bestimmt. Zur Verwirklichung der Anforderungen nach § 3 NBauO bedarf es daher für Unterkünfte für Beschäftigte näherer Bestimmungen über gesunde Wohnverhältnisse. Insoweit werden wegen der Ähnlichkeit der Nutzung mit der Nutzung der arbeitsstättenrechtlich geregelten Unterkünfte die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.4 "Unterkünfte" vom 10. 6. 2010 (GMBl S. 751), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. 6. 2017 (GMBl S. 402), für anwendbar erklärt, soweit es sich dabei um Anforderungen an bauliche Anlagen handelt.

2.2 Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume" vom 15. 8. 2013 (GMBl S. 919), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. 6. 2017 (GMBl S. 401), nehmen die Arbeitsstätten mit ihren Verschmutzungskategorien und Nutzungsfrequenzen in Bezug. Dies ist bei einer nicht unmittelbar einer Arbeitsstätte zugeordneten Unterkunft nicht anwendbar. Im Rahmen dieser begrenzten Anwendbarkeit ist die Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen ausreichend, wenn für je acht Personen mindestens eine Toilette mit ausreichender Belüftung und Beleuchtung und mindestens eine Dusche mit kaltem und warmem Wasser sowie für je vier Personen mindestens ein Waschbecken mit kaltem und warmem Wasser zur Verfügung stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Sanitäreinrichtungen auch in der Arbeitsstätte der Beschäftigten zur Verfügung stehen.

2.3 Die sonstigen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse aufgrund der §§ 3 bis 51 NBauO bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 13. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 182)

Abschnitt 3 UBehRdErl - Anforderungen zum Brandschutz bei Unterkünften, die Sonderbauten sind

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Bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

3.1 Unterkünfte für Beschäftigte sind Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 NBauO. An sie können nach § 51 NBauO im Einzelfall besondere Anforderungen, insbesondere für den Brandschutz, gestellt werden.

3.2 Da von Unterkünften für Beschäftigte, wenn sie ähnlich wie Beherbergungsstätten betrieben und genutzt werden, im Brandfall auch ähnliche Gefahren ausgehen wie von Beherbergungsstätten, sind für derartige Unterkünfte, die für mehr als zwölf Beschäftigte bestimmt sind, die Anforderungen der Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung) - Fassung Dezember 2000, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht von Mai 2014, abrufbar im Internet unter https://www.is-argebau.de und dort über den Pfad "Öffentlicher Bereich > Mustervorschriften/Mustererlasse > Bauaufsicht/Bautechnik"- anwendbar.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 13. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 182)

Abschnitt 4 UBehRdErl - Nutzungsänderungen von Räumen und Gebäuden für Unterkünfte

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21072

4.1 Die Umnutzung von bestehenden Räumen und Gebäuden zu Unterkünften für Beschäftigte bedarf der Baugenehmigung, wenn sie wegen der an Unterkünfte für Beschäftigte gestellten anderen oder weitergehenden Anforderungen (z. B. nach den Nummern 2 und 3) nicht von den verfahrensfreien Nutzungsänderungen nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 NBauO erfasst wird. Mit der Nutzung als Unterkunft für Beschäftigte entfällt der Bestandsschutz bestehender Räume und Gebäude für die bisherige Nutzung.

4.2 Sind in einer Nutzungseinheit, die als Unterkunft für Beschäftigte genutzt wird, die zur Führung eines selbstgestalteten Haushalts erforderlichen Einrichtungen (Koch- und Waschmöglichkeiten und Toiletten) nicht vorhanden oder dienen diese Einrichtungen oder die Schlafräume der gemeinschaftlichen Benutzung für Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht in einer persönlichen Beziehung zueinander stehen, wird dies nicht vom Begriff der Wohnung i. S. des § 44 NBauO erfasst.

4.3 Für eine zulässigerweise errichtete Wohnung entfällt durch eine Nutzung i. S. der Nummer 4.2 der Bestandsschutz für die Nutzung als Wohnung. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der in § 33 Abs. 2 Satz 3 NBauO für Wohnungen geregelten Ausnahme von der Prüfung der Eignung des zweiten Rettungsweges. Satz 1 gilt für Wohngebäude entsprechend.

4.4 Anlass zur Besorgnis i. S. des § 79 NBauO, dass Gebäude dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 widersprechen, und zur Aufklärung der örtlichen Verhältnisse kann bereits bestehen, wenn Hinweise

  • auf eine Unterbringung von Menschen in dafür ungeeignet erscheinenden Gebäuden oder

  • auf eine Überbelegung von als Unterkunft für Beschäftigte genutzten Gebäuden

vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 13. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 182)