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  • ab 06.02.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 UBehRdErl - Anforderungen zum Brandschutz bei Unterkünften, die Sonderbauten sind

Bibliographie

Titel
Bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
Redaktionelle Abkürzung
UBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

3.1 Unterkünfte für Beschäftigte sind Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 NBauO. An sie können nach § 51 NBauO im Einzelfall besondere Anforderungen, insbesondere für den Brandschutz, gestellt werden.

3.2 Da von Unterkünften für Beschäftigte, wenn sie ähnlich wie Beherbergungsstätten betrieben und genutzt werden, im Brandfall auch ähnliche Gefahren ausgehen wie von Beherbergungsstätten, sind für derartige Unterkünfte, die für mehr als zwölf Beschäftigte bestimmt sind, die Anforderungen der Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung) - Fassung Dezember 2000, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht von Mai 2014, abrufbar im Internet unter https://www.is-argebau.de und dort über den Pfad "Öffentlicher Bereich > Mustervorschriften/Mustererlasse > Bauaufsicht/Bautechnik"- anwendbar.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 13. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 182)