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  • ab 06.02.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 UBehRdErl - Nutzungsänderungen von Räumen und Gebäuden für Unterkünfte

Bibliographie

Titel
Bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
Redaktionelle Abkürzung
UBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

4.1 Die Umnutzung von bestehenden Räumen und Gebäuden zu Unterkünften für Beschäftigte bedarf der Baugenehmigung, wenn sie wegen der an Unterkünfte für Beschäftigte gestellten anderen oder weitergehenden Anforderungen (z. B. nach den Nummern 2 und 3) nicht von den verfahrensfreien Nutzungsänderungen nach § 60 Abs. 2 Nr. 1 NBauO erfasst wird. Mit der Nutzung als Unterkunft für Beschäftigte entfällt der Bestandsschutz bestehender Räume und Gebäude für die bisherige Nutzung.

4.2 Sind in einer Nutzungseinheit, die als Unterkunft für Beschäftigte genutzt wird, die zur Führung eines selbstgestalteten Haushalts erforderlichen Einrichtungen (Koch- und Waschmöglichkeiten und Toiletten) nicht vorhanden oder dienen diese Einrichtungen oder die Schlafräume der gemeinschaftlichen Benutzung für Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht in einer persönlichen Beziehung zueinander stehen, wird dies nicht vom Begriff der Wohnung i. S. des § 44 NBauO erfasst.

4.3 Für eine zulässigerweise errichtete Wohnung entfällt durch eine Nutzung i. S. der Nummer 4.2 der Bestandsschutz für die Nutzung als Wohnung. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der in § 33 Abs. 2 Satz 3 NBauO für Wohnungen geregelten Ausnahme von der Prüfung der Eignung des zweiten Rettungsweges. Satz 1 gilt für Wohngebäude entsprechend.

4.4 Anlass zur Besorgnis i. S. des § 79 NBauO, dass Gebäude dem öffentlichen Baurecht, insbesondere den Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 widersprechen, und zur Aufklärung der örtlichen Verhältnisse kann bereits bestehen, wenn Hinweise

  • auf eine Unterbringung von Menschen in dafür ungeeignet erscheinenden Gebäuden oder

  • auf eine Überbelegung von als Unterkunft für Beschäftigte genutzten Gebäuden

vorliegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 13. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 182)