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  • ab 06.02.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 UBehRdErl - Infektionsschutzrecht

Bibliographie

Titel
Bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
Redaktionelle Abkürzung
UBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

5.1 Unterkünfte für Beschäftigte können im Einzelfall als Massenunterkunft i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 6 IfSG aufgefasst werden. In diesem Fall legt die Betreiberin oder der Betreiber in einem Hygieneplan innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest und unterliegt der infektionshygienischen Überwachung durch den medizinischen Fachdienst der Region Hannover, des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Nach der Rechtsprechung ist unter Massenunterkunft ein zu Wohn- oder zumindest Übernachtungszwecken dienender Aufenthaltsort für eine Vielzahl von Personen zu verstehen, deren Möglichkeiten zu individueller Abgrenzung eingeschränkt sind und die dadurch zwangsläufig in einen gesteigerten gegenseitigen Kontakt treten.

5.2 Gemeinsam mit dem kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst ist die Frage zu klären, ob es sich im konkreten Fall um eine Massenunterkunft handelt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 13. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 182)