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  • ab 06.02.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 UBehRdErl - Melderecht

Bibliographie

Titel
Bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
Redaktionelle Abkürzung
UBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

6.1 Zur Verbesserung der Effektivität und Effizienz der Überprüfungen und im Hinblick auf eine gebietsübergreifende Tätigkeit von Unternehmen ist es erforderlich, dass die Kommunen und die zuständigen Landesbehörden Erfahrungen und Kenntnisse im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben unverzüglich weitergeben.

6.2 Die Meldebehörden wirken gemäß § 2 Abs. 3 BMG bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen nach Maßgabe des BMG mit. Im Einzelfall kann die Meldebehörde einer anderen öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG Daten übermitteln oder gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG weitergeben, wenn dies zur Erfüllung der in ihrer oder der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Davon umfasst sind die Ersuchen um Datenübermittlung der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Erfüllung bauordnungsrechtlicher Aufgaben. Der Datenempfänger (z. B. die untere Bauaufsichtsbehörde) trägt gegenüber der Meldebehörde die Verantwortung dafür, dass die Datenübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Datenempfängers erforderlich ist.

6.3 Soll im Einzelfall eine Datenübermittlung durch die Meldebehörde gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG an die untere Bauaufsichtsbehörde ohne Ersuchen erfolgen, hat die Meldebehörde für den jeweiligen Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenübermittlung gesondert zu prüfen.

6.4 Nicht umfasst ist von § 34 Abs. 1 Satz 1 BMG eine systematische Übermittlung von Meldedaten. Regelmäßige Datenübermittlungen sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 BMG zulässig.

6.5 Sofern sich aus den Meldedaten ergibt, dass im Einzelfall Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters besteht, z. B. die Gefahr von Scheinanmeldungen aufgrund einer erhöhten Anzahl von Meldungen unter einer Anschrift, haben die Meldebehörden gemäß § 6 Abs. 1 und 3 BMG die Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters von Amts wegen zu ermitteln.

6.6 Sollten bei dieser Ermittlung weitere Erkenntnisse gewonnen werden, die tatsächliche Anhaltspunkte für das mögliche Bestehen oder den Eintritt einer Gefahr darstellen und ein Eingreifen der Verwaltungsbehörden zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheinen lassen, kann die Meldebehörde gemäß § 41 NPOG der unteren Bauaufsichtsbehörde auch personenbezogene Daten übermitteln, wenn die konkrete Aufgabe der Gefahrenabwehr nicht in anderer geeigneter Art und Weise erfüllt werden kann.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 13. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 182)