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  • ab 06.02.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 UBehRdErl - Konkretisierung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch Technische Regeln für den Arbeitsschutz

Bibliographie

Titel
Bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
Redaktionelle Abkürzung
UBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

2.1 Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i. S. des § 3 NBauO sind für Räume oder Gebäude, die als Unterkünfte für Beschäftigte genutzt werden, nicht im Hinblick auf die besonderen Nutzungs- und Wohnverhältnisse in diesen Unterkünften durch Vorschriften der NBauO oder aufgrund der NBauO näher bestimmt. Zur Verwirklichung der Anforderungen nach § 3 NBauO bedarf es daher für Unterkünfte für Beschäftigte näherer Bestimmungen über gesunde Wohnverhältnisse. Insoweit werden wegen der Ähnlichkeit der Nutzung mit der Nutzung der arbeitsstättenrechtlich geregelten Unterkünfte die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.4 "Unterkünfte" vom 10. 6. 2010 (GMBl S. 751), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. 6. 2017 (GMBl S. 402), für anwendbar erklärt, soweit es sich dabei um Anforderungen an bauliche Anlagen handelt.

2.2 Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume" vom 15. 8. 2013 (GMBl S. 919), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. 6. 2017 (GMBl S. 401), nehmen die Arbeitsstätten mit ihren Verschmutzungskategorien und Nutzungsfrequenzen in Bezug. Dies ist bei einer nicht unmittelbar einer Arbeitsstätte zugeordneten Unterkunft nicht anwendbar. Im Rahmen dieser begrenzten Anwendbarkeit ist die Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen ausreichend, wenn für je acht Personen mindestens eine Toilette mit ausreichender Belüftung und Beleuchtung und mindestens eine Dusche mit kaltem und warmem Wasser sowie für je vier Personen mindestens ein Waschbecken mit kaltem und warmem Wasser zur Verfügung stehen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Sanitäreinrichtungen auch in der Arbeitsstätte der Beschäftigten zur Verfügung stehen.

2.3 Die sonstigen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse aufgrund der §§ 3 bis 51 NBauO bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 13. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 182)