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  • ab 06.02.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 UBehRdErl - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Unterkünften für Beschäftigte
Redaktionelle Abkürzung
UBehRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1.1 Ziel der folgenden Bestimmungen ist die einheitliche bauordnungsrechtliche, infektionsschutzrechtliche und melderechtliche Behandlung von Räumen und Gebäuden, die als Unterkünfte für Beschäftigte entsprechend oder ähnlich wie Unterkünfte i. S. der Nummer 4.4 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 ArbStättV vom 12. 8. 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. 10. 2017 (BGBl. I S. 3584), betrieben und genutzt werden, für die jedoch eine Verpflichtung des Arbeitgebers aufgrund der ArbStättV nicht besteht. Insbesondere werden die für gesunde Wohnverhältnisse und den Brandschutz erforderlichen Anforderungen sowie die Vorgehensweise der Bauaufsichtsbehörden, des kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Meldebehörden bei Hinweisen auf ungenehmigte Unterkünfte oder auf Massenunterkünfte näher bestimmt.

1.2 Die folgenden Bestimmungen gelten nicht für Wohnungen i. S. des § 44 NBauO, die dem Wohnen von Beschäftigten dienen (vgl. Nummer 4.2) sowie nicht für Beherbergungsstätten, soweit Beschäftigte im Rahmen der zulässigen Anzahl der Gäste beherbergt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 13. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 182)