RL ÖLB-Erl,NI - Richtlinie Ökolandbau-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten im ökologischen Landbau
(Richtlinie Ökolandbau)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten im ökologischen Landbau (Richtlinie Ökolandbau)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖLB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78900

Erl. d. ML v. 27.02.2024 - 104-60143/02-72 -

Vom 27. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 102)

- VORIS 78900 -

Bezug:Erl. v. 28.08.2020 (Nds. MBl. S. 957)
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Anwendung der SachausgabenpauschaleAnlage 1
Anwendung der technischen SachausgabenpauschaleAnlage 2

Abschnitt 1 RL ÖLB-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten im ökologischen Landbau (Richtlinie Ökolandbau)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖLB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78900

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte zur Stärkung des ökologischen Landbaus.

1.2 Ziel der Förderung ist die Ausweitung des ökologischen Landbaus in Niedersachsen. Die geförderten Projekte haben einen nachhaltigen Beitrag zur Stärkung und kontinuierlichen Ausweitung des ökologischen Landbaus in Niedersachsen zu leisten. Die Zielvorgaben für die Ausweitung des ökologischen Landbaus sind in den verschiedenen bundes- und landespolitischen Vereinbarungen festgelegt, wonach in Niedersachsen ein Anteil von mindestens 15 % ökologisch wirtschaftender landwirtschaftlicher Betriebe bis 2030 erreicht und damit gegenüber dem derzeitigen Stand von ca. 7 % deutlich erhöht werden soll.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung folgender Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22.11.2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023).

  • Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.

  • Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26, L 324 vom 6.10.2020, S. 65, L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53, L 204 vom 10.6.2021, S. 47, L 318 vom 9.9.2021, S. 5), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24.11.2022 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6).

  • Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35, L 227 vom 1.9.2022, S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8.2.2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und der fachlichen Bewertung des ML entsprechend Nummer 7.5 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 27. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 102)

Abschnitt 2 RL ÖLB-Erl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten im ökologischen Landbau (Richtlinie Ökolandbau)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78900

2.1 Gefördert werden Projekte zur Unterstützung des ökologischen Landbaus gemäß Verordnung (EU) 2018/848 in den Bereichen:

2.1.1
Teilnahme von Erzeugerinnen und Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen nach Maßgabe von Artikel 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2022/2472, hier Teilnahme an Qualitätsregelungen im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau, insbesondere Vorhaben im Rahmen von Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfen oder Produktentwicklungen.

2.1.2
Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 durch Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen

  • zur Integration der Themen des ökologischen Landbaus in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsbereiche,

  • zur Qualifikation in den Themenbereichen des ökologischen Landbaus,

  • zur praxisbezogenen Information der Verbraucherinnen und Verbraucher durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen,

  • zum Aufbau, zur Pflege und Weiterentwicklung von Netzwerken zwischen Produzenten, Verarbeitung und/oder Handel sowie weiteren relevanten Gruppen,

  • zur Entwicklung von Demonstrationsvorhaben, zum Aufbau von Demonstrationsbetrieben sowie

  • zur Einrichtung, zum Erfahrungsaustausch und zum Projektmanagement von Öko-Modellregionen.

2.1.3
Bereitstellung von Beratungsdiensten für ökologische sowie für an Umstellung auf ökologischen Landbau interessierte Betriebe nach Maßgabe von Artikel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere

  • zur Beratung von umstellungsinteressierten, konventionell wirtschaftenden Landwirtinnen und Landwirten,

  • zur Beibehaltung und Verbesserung von ökologischen Anbau- und Haltungsverfahren,

  • zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,

  • zur Verbesserung der Ressourceneffizienz sowie des Natur- und Umweltschutzes,

  • zur Entwicklung, Umsetzung und Ausweitung von Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrategien,

  • zur Beratung zum Thema Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel (z. B. Verringerung der Treibhausgasemissionen, Verbesserung der CO2-Bindung, Förderung nachhaltiger Energien),

  • zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft,

  • zur Verbesserung von Ökosystemleistungen sowie zur Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften.

Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Eine Förderung erfolgt nur für die Beratung in Gruppen mit mindestens 5 Teilnehmenden oder für Fachveranstaltungen. Eine einzelbetriebliche Beratung ist nach der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung des ML zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen nach Artikel 78 i. V. m. Artikeln 6 und 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 nur zulässig, wenn zu den Beratungsinhalten keine anderweitig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Angebote bestehen.

2.1.4
Maßnahmen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Maßgabe von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 durch

  • die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben und Ausstellungen oder

  • die Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

2.1.5
Zusammenarbeit im Agrarsektor nach Maßgabe von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2022/2472 zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele gemäß Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit mindestens zwei Akteuren.

2.1.6
Forschung und Entwicklung im Agrarsektor nach Maßgabe von Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere praxisbezogene Versuchsanstellungen zur Verbesserung der Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbau- und Haltungsverfahren.

2.2 Die Projekte dürfen nicht auf eine Verbands- oder Unternehmenszugehörigkeit eingeschränkt werden.

2.3 Sofern sich ein Projekt aus mehreren der unter Nummer 2.1 genannten Bereiche zusammensetzt, ist der Ausgaben- und Finanzierungsplan entsprechend jedem Bereich nach Nummer 2.1 aufzugliedern.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 27. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 102)

Abschnitt 3 RL ÖLB-Erl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten im ökologischen Landbau (Richtlinie Ökolandbau)
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78900

3.1 Zuwendungsempfänger sind juristische Personen unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

3.2 Gefördert werden im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2472 nur Unternehmen als Projektträger, die

  • die Kriterien der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllen - Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten nicht als Unternehmen i. S. der Verordnung (EU) 2022/2472, wenn Ihnen eine Zuwendung nach den Nummern 2.1.2, 2.1.4, 2.1.5 oder 2.1.6 gewährt wird -,

  • nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 gelten und

  • Rückforderungsanordnungen aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt Folge geleistet haben.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 27. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 102)

Abschnitt 4 RL ÖLB-Erl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten im ökologischen Landbau (Richtlinie Ökolandbau)
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RL ÖLB-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
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Gliederungs-Nr.
78900

4.1 Eine Zuwendung der jeweiligen unter Nummer 2.1 genannten Bereiche darf nur unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt werden. Abweichend von Satz 1 können unter Einhaltung der De-minimis-Verordnung auch Zuwendungen für Projekte gewährt werden, die einem oder mehreren Förderbereichen nach Nummer 2.1 entsprechen, aber außerhalb der Primärerzeugung und der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse umgesetzt werden sollen.

4.2 Die Projekte müssen überwiegend in Niedersachsen umgesetzt werden, es sei denn, es erfolgt eine Beteiligung als Dritter an bundesweiten oder länderübergreifenden Projekten. Die Ergebnisse des Projekts lassen sich auf Niedersachsen übertragen und die Übertragbarkeit wird im Rahmen der Antragstellung begründet sowie im Abschlussbericht nachgewiesen.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 27. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 102)