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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL ÖLB-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten im ökologischen Landbau (Richtlinie Ökolandbau)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖLB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78900

2.1 Gefördert werden Projekte zur Unterstützung des ökologischen Landbaus gemäß Verordnung (EU) 2018/848 in den Bereichen:

2.1.1
Teilnahme von Erzeugerinnen und Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen nach Maßgabe von Artikel 20 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2022/2472, hier Teilnahme an Qualitätsregelungen im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau, insbesondere Vorhaben im Rahmen von Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfen oder Produktentwicklungen.

2.1.2
Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen nach Maßgabe von Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2472 durch Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops, Konferenzen und Coaching) sowie Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen

  • zur Integration der Themen des ökologischen Landbaus in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsbereiche,

  • zur Qualifikation in den Themenbereichen des ökologischen Landbaus,

  • zur praxisbezogenen Information der Verbraucherinnen und Verbraucher durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen,

  • zum Aufbau, zur Pflege und Weiterentwicklung von Netzwerken zwischen Produzenten, Verarbeitung und/oder Handel sowie weiteren relevanten Gruppen,

  • zur Entwicklung von Demonstrationsvorhaben, zum Aufbau von Demonstrationsbetrieben sowie

  • zur Einrichtung, zum Erfahrungsaustausch und zum Projektmanagement von Öko-Modellregionen.

2.1.3
Bereitstellung von Beratungsdiensten für ökologische sowie für an Umstellung auf ökologischen Landbau interessierte Betriebe nach Maßgabe von Artikel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere

  • zur Beratung von umstellungsinteressierten, konventionell wirtschaftenden Landwirtinnen und Landwirten,

  • zur Beibehaltung und Verbesserung von ökologischen Anbau- und Haltungsverfahren,

  • zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,

  • zur Verbesserung der Ressourceneffizienz sowie des Natur- und Umweltschutzes,

  • zur Entwicklung, Umsetzung und Ausweitung von Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrategien,

  • zur Beratung zum Thema Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel (z. B. Verringerung der Treibhausgasemissionen, Verbesserung der CO2-Bindung, Förderung nachhaltiger Energien),

  • zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft,

  • zur Verbesserung von Ökosystemleistungen sowie zur Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften.

Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. Eine Förderung erfolgt nur für die Beratung in Gruppen mit mindestens 5 Teilnehmenden oder für Fachveranstaltungen. Eine einzelbetriebliche Beratung ist nach der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung des ML zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen nach Artikel 78 i. V. m. Artikeln 6 und 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 nur zulässig, wenn zu den Beratungsinhalten keine anderweitig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Angebote bestehen.

2.1.4
Maßnahmen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Maßgabe von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 durch

  • die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben und Ausstellungen oder

  • die Veröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

2.1.5
Zusammenarbeit im Agrarsektor nach Maßgabe von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2022/2472 zur Verwirklichung eines oder mehrerer der Ziele gemäß Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit mindestens zwei Akteuren.

2.1.6
Forschung und Entwicklung im Agrarsektor nach Maßgabe von Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/2472, insbesondere praxisbezogene Versuchsanstellungen zur Verbesserung der Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbau- und Haltungsverfahren.

2.2 Die Projekte dürfen nicht auf eine Verbands- oder Unternehmenszugehörigkeit eingeschränkt werden.

2.3 Sofern sich ein Projekt aus mehreren der unter Nummer 2.1 genannten Bereiche zusammensetzt, ist der Ausgaben- und Finanzierungsplan entsprechend jedem Bereich nach Nummer 2.1 aufzugliedern.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 27. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 102)