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  • ab 27.02.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL ÖLB-Erl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von nicht investiven Projekten im ökologischen Landbau (Richtlinie Ökolandbau)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖLB-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78900

6.1 Abweichend von VV Nr. 6.9 ANBest-P gilt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens zehn Jahren.

6.2 Alle Ergebnisse der geförderten Projekte dürfen für die Allgemeinheit genutzt und durch das ML in vollständiger oder verkürzter Fassung veröffentlicht werden.

Zu diesem Zweck sind die Projektabschlussberichte zusätzlich in veröffentlichungsfähiger Form (ohne personenbezogene Daten) elektronisch als Datei an oekolandbau@ml.niedersachsen.de zu übersenden.

6.3 Vor Beginn eines Projekts nach Nummer 2.1.6 sind der LWK zur Veröffentlichung auf ihrer Internetseite zum ökologischen Landbau folgende Informationen zu übermitteln:

  1. a)

    die Tatsache, dass das Projekt durchgeführt wird,

  2. b)

    die Ziele des Projekts,

  3. c)

    der voraussichtliche Veröffentlichungstermin der von dem Projekt erwarteten Ergebnisse,

  4. d)

    ein Hinweis, wo die Ergebnisse des Projekts im Internet veröffentlicht werden und

  5. e)

    ein Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des Projekts allen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Die Ergebnisse des geförderten Projekts müssen ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, auf der Internetseite der LWK zum ökologischen Landbau zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse müssen mindestens fünf Jahre ab dem Abschluss des Projekts im Internet verfügbar bleiben.

6.4 Veröffentlichungen des Zuwendungsempfängers im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt in Form von Pressemitteilungen, Broschüren, Flyern usw. bedürfen innerhalb des Bewilligungszeitraums der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Ausgenommen hiervon sind allgemein gültige Fachinformationen, die elektronisch veröffentlicht werden.

6.5 In allen Veröffentlichungen ist wie folgt auf die Förderung des Landes hinzuweisen:

Es ist der Satz "Dieses Vorhaben wird/wurde aus Mitteln des Landes Niedersachsen gefördert." aufzunehmen; außerdem ist das Niedersachsen-Logo und der Name "Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML)" aufzuführen.

6.6 Bei der Erstellung und Veröffentlichung von Publikationen, Broschüren oder Faltblättern liefert der Zuwendungsempfänger zwei kostenlose Exemplare oder die entsprechende digitale Version an das ML. Die Bewilligungsbehörde erhält die Veröffentlichungen mit dem Verwendungsnachweis.

6.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, eine Überprüfung der bewilligten Förderung durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und den LRH, Vertreter der EU und des Landes sowie durch deren Beauftragte zuzulassen. Auf deren Verlangen ist Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.

Außer Kraft am 1. Juli 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 27. Februar 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 102)