AB-NJagdG,NI - AB Niedersächsisches Jagdgesetz

Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz
(AB-NJagdG)

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG)
Amtliche Abkürzung
AB-NJagdG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

RdErl. d. ML v. 11.1. 2005 - 407-65001-244 -

Vom 11. Januar 2005 (Nds. MBl. S. 152)

- VORIS 79200 -

Bezug:

RdErl. v. 22.3.2001 (Nds. MBl. S. 305)
- VORIS 79200 01 00 00 008 -

Abschnitt 1 AB-NJagdG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG)
Amtliche Abkürzung
AB-NJagdG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Die Nummernfolge der Ausführungsbestimmungen entspricht der Paragrafen- und Absatzfolge des NJagdG vom 16.3.2001 (Nds. GVBl. S. 100), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 616).

Zu § 3
(Hege und Ökologie)

3.1
Grundsätze für die Hege von Schalenwild

3.1.1
Hegeziel

Hegeziel ist die Erhaltung und nachhaltige Nutzung eines gesunden, sozial richtig strukturierten Schalenwildbestandes in angepasster Zahl, bei größtmöglicher faunistischer und floristischer Artenvielfalt (Biodiversität) und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgabe, Beeinträchtigungen von Land- und Forstwirtschaft möglichst zu vermeiden.

Zur Hege gehören:

  • die Erhaltung und Pflege des Lebensraumes,
  • die Wildbestandsbewirtschaftung durch zielgerichtete Nutzung

nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze.

3.1.2
Lebensraum

Die Hege soll die Lebensgrundlagen des Schalenwildes sichern. Seine Lebensbedingungen sind durch Schaffung von Äsung, Deckung und Ruhe zu erhalten und ggf. zu verbessern. Dabei kommt der Waldfläche als Rückzugsraum in der äsungsarmen Zeit eine besondere Bedeutung zu. Die in einem Waldgebiet vorkommenden Hauptbaumarten müssen sich in der Regel ohne Schutzmaßnahmen verjüngen lassen. Die Bedeutung der Wilddichte, der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses ergibt sich aus den Erläuterungen zu § 25 NJagdG.

Zu § 4
(Jagdhunde)

4.1
Für die bei der Jagdausübung zur Wahrung des Tierschutzes und aus Gründen der Weidgerechtigkeit in der jeweils erforderlichen Anzahl zu führenden Jagdhunde muss ein Brauchbarkeitsnachweis vorliegen. Diesen erfüllen alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der von der obersten Jagdbehörde genehmigten Richtlinie der anerkannten Landesjägerschaft über die jeweilige jagdliche Brauchbarkeit von Jagdhunden entspricht. Die Prüfung der Wasserarbeit hinter der lebenden Ente ist danach nur für die Jagdhunde nachzuweisen, die in einem Jagdbezirk zur Jagd auf Wasserfederwild zur Verfügung stehen müssen. Die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen nach dieser Richtlinie erfolgt durch die anerkannte Landesjägerschaft.

4.2
Jagdhunde, die das Fach "Stöbern" in einer Prüfung des Jagdgebrauchshundeverbands e.V., der anerkannten Landesjägerschaft oder der Landesforstverwaltung (bis einschließlich 2004) jeweils nach der zu Nummer 4.1 erlassenen Richtlinie bestanden haben, sind für die Stöberjagd brauchbar.

4.3
Beim Einsatz von Spezialhunden (auf Schweiß geprüfte Hunde, Baujagdhunde wie z.B. Teckel) beschränkt sich die Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern. Nummer 4.2 gilt entsprechend.

Zu § 7
(Abrundung von Jagdbezirken)

7.1
Eine Abrundungsverfügung soll erst erlassen werden, wenn ein Abrundungsvertrag nicht zustande kommt. Bei einer Abtrennung von Grundflächen soll, insbesondere durch Flächentausch, vermieden werden, dass die Mindestgröße für einen Jagdbezirk (§ 7 des Bundesjagdgesetzes, § 12 NJagdG) unterschritten wird. Die ordnungsgemäße Bejagung eines Jagdbezirks muss nach Abtrennung erhalten bleiben. Die Angliederung von Grundflächen an eine Jagdfläche zur Erreichung der gesetzlichen Mindestgröße für einen Jagdbezirk ist nicht zulässig.

Zu § 16
(Rechtscharakter und Satzung einer Jagdgenossenschaft)

16.0
Grundflächen in befriedeten Bezirken begründen auch dann keine Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft, wenn eine beschränkte Jagdausübung zugelassen ist.

16.2
Die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften ist als Anlage 1 abgedruckt. Bestehende Satzungen der Jagdgenossenschaften, die dem NJagdG, insbesondere § 16, widersprechen, sind entweder anzupassen und danach der Jagdbehörde anzuzeigen oder ihr zur Genehmigung vorzulegen.

Zu § 22
(Jagdschein)

22.1.1
Zuständig für die Erteilung eines Jagdscheins ist die Jagdbehörde, in deren Bezirk die Antrag stellende Person ihren Hauptwohnsitz hat. Hat die Antrag stellende Person in der Bundesrepublik Deutschland keinen ständigen Wohnsitz, so ist für Erteilung die Jagdbehörde zuständig, in deren Bezirk sie die Jagd vorwiegend ausüben will.

22.1.2
Dem Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Jagdscheins sind beizufügen:

  1. a)
    das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes oder der Nachweis einer der Jägerprüfung nach der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung gleichgestellten Prüfung oder der letzte Jagdschein,
  2. b)
    der Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung für die vorgesehene Geltungsdauer des Jagdscheins mindestens mit den nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes vorgeschriebenen Deckungssummen,
  3. c)
    ein Passbild (nur bei Ausstellung eines Jagdscheins).

22.1.3
Bei der Ausstellung oder Verlängerung eines Jagdscheins hat die Jagdbehörde die Zuverlässigkeit der Antrag stellenden Person zu prüfen. Hierzu hat sie eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes (unbeschränkte Auskunft) einzuholen, wenn

  • erstmalig ein Jagdschein beantragt wird, es sei denn, dass dieses innerhalb von drei Monaten nach einer in Niedersachsen bestandenen Jägerprüfung geschieht,
  • der Jagdschein, dessen Verlängerung beantragt wird, von einer anderen Jagdbehörde ausgestellt wurde oder
  • die Gültigkeit des zuletzt ausgestellten Jagdscheins vor mehr als zwei Jahren endete.

Von der Einholung einer unbeschränkten Auskunft soll regelmäßig abgesehen werden, wenn

  • bereits für dieselbe Person aus anderen Gründen der Behörde eine unbeschränkte Auskunft vorliegt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,
  • ein gültiger Waffenschein vorgelegt wird oder
  • die Antrag stellende Person in einem öffentlichen Forstdienst im Bundesgebiet steht, wobei die Zugehörigkeit durch eine Bescheinigung der Beschäftigungsdienststelle nachgewiesen wird, aus der sich auch ergibt, dass keine Tatsachen bekannt sind, die nach § 17 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes einer Erteilung eines Jagdscheins entgegenstehen; diese Bescheinigung kann mit einer Bescheinigung nach Nummer 22.1.4 verbunden werden.

Von der Einholung einer unbeschränkten Auskunft kann ausnahmsweise auch dann abgesehen werden, wenn die persönliche Zuverlässigkeit der Antrag stellenden Person durch sonstige Nachweise gewährleistet ist; diese Entscheidung und der Grund hierfür sind aktenkundig zu machen.

22.1.4
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Jagdscheins zu ermäßigten Gebühren und Jagdabgaben hat die Antrag stellende Person durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Diese ist auszustellen für

  • Angehörige des öffentlichen Dienstes durch ihre Beschäftigungsdienststelle,
  • Angestellte im privaten Forstdienst, hauptberufliche Revierjägerinnen und Revierjäger sowie Auszubildende in diesem Beruf durch die Landwirtschaftskammer,
  • Personen, die sich in der vorgeschriebenen Ausbildung - einschließlich des vorgeschalteten fachbezogenen Hochschulstudiums - zur Erlangung der beamtenrechtlichen Befähigung für eine Forstlaufbahn befinden, durch die Hochschule oder Fachoberschule Forstwirtschaft oder
  • Personen, die beruflich zur Geschäftsführung einschließlich Geschäftsstelle der anerkannten Landesjägerschaft gehören, durch eine Arbeitsbescheinigung der anerkannten Landesjägerschaft.

22.1.5
Ausländertagesjagdscheine sind zu erteilen, wenn die Antrag stellende Person nachweist, dass sie in einem niedersächsischen Jagdbezirk eine Jagdbefugnis als Jagdgast besitzt und glaubhaft macht, dass sie über ausreichende jagdliche Erfahrung verfügt und mit der Jagdwaffe sicher umgehen kann. Sofern die Antrag stellende Person bereits länger als fünf Jahre ihre Hauptwohnung oder ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat, darf ein Tagesjagdschein nur nach bestandener deutscher Jägerprüfung ausgestellt werden.

22.1.6
Jahresjagdscheine dürfen an Ausländer, die bisher keinen deutschen Jahresjagdschein besitzen, nur nach bestandener deutscher Jägerprüfung oder einer in ihrem Heimatland bestandenen, der deutschen Jägerprüfung gleichwertigen Jägerprüfung ausgestellt werden. Ob eine ausländische Jägerprüfung als eine gleichwertige anerkannt wird, entscheidet die oberste Jagdbehörde. An Ausländer erteilte Jagdscheine sind als "Ausländer-Jagdschein" zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung entfällt, wenn der Jagdschein aufgrund einer bestandenen deutschen Jägerprüfung ausgestellt wird.

22.1.7
Angehörigen der alliierten Streitkräfte kann ein Ausländerjahresjagdschein erteilt werden, wenn die Antrag stellende Person

  • eine Bescheinigung seiner Dienststelle beibringt, die bestätigt, dass die Antrag stellende Person

    • in Niedersachsen stationiert ist,

    • das 18. Lebensjahr vollendet hat und

    • über die zum Besitz eines Jahresjagdscheines in der Bundesrepublik Deutschland erforderliche Zuverlässigkeit, Befähigung, Eignung und Vertrautheit mit den deutschen Jagdgesetzen, mit dem Waffenrecht, mit der Führung von Schusswaffen und den allgemein anerkannten Grundsätzen der deutschen Weidgerechtigkeit (§ 1 des Bundesjagdgesetzes) verfügt.

  • nachweist, dass sie für den Zeitraum, für den sie die Ausstellung eines Jahresjagdscheins beantragt, eine i.S. des § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

22.1.8
Bei der erstmaligen Beantragung eines Falknerjagdscheins sind beizufügen

  • das Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung und
  • das Zeugnis der anerkannten Landesjägerschaft über die bestandene Falknerprüfung oder
  • das Zeugnis über die bestandene Falknerprüfung in einem anderen Bundesland.

Der Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung ist für die Ausstellung eines Falknerjagdscheins nicht erforderlich.

Zu § 24
(Jagd mit Fanggeräten)

24.2.1
Die Lehrgänge müssen die rechtlichen Grundlagen der Fangjagd, Grundzüge des Tierschutz- und Artenschutzrechtes sowie theoretische und praktische Kenntnisse über Funktion, artenspezifischen Einsatz, Einbau und Wartung von Fanggeräten, insbesondere auch solche mit selektiver Wirkung, nach den von der anerkannten Landesjägerschaft mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde erstellten Richtlinie vermitteln. Für die Durchführung und Bescheinigung entsprechender Lehrgänge können geeignete Institutionen einschließlich private Jagdschulen und Einzelpersonen auf Antrag und Nachweis der Lehrgangsinhalte von der obersten Jagdbehörde anerkannt werden.

24.2.2
Fallen für den Totfang müssen das sofortige Töten des Tieres gewährleisten und einen entsprechenden Prüfungsnachweis der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V. (DEVA) besitzen oder von einem anderen Bundesland zugelassen sein.

Zu § 25
(Abschussplan)

25.1.1
Schalenwildbestand

25.1.1.1
Wilddichte

Unter Wilddichte wird der (geschätzte) Frühjahrswildbestand am 1. April jeden Jahres - jeweils bezogen auf eine Fläche von 100 ha - verstanden. Die Einschätzung der Wilddichte ist für ziehende Wildarten, in großen Waldgebieten, in deckungsreicher Landschaft und bei Häufung kleinflächiger Reviere schwierig. Sie soll daher nach Möglichkeit großräumig vorgenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Teile des Lebensraumes nicht als Einstand und für die Nahrungssuche zur Verfügung stehen:

Frühjahrswildbestand x 100
Wilddichte=__________________________
Größe des Lebensraumes in ha

Weiser für überhöhte Wilddichten sind u.a.

  • nicht tragbare Belastungen landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Wildschäden,
  • wirtschaftlich nicht tragbare Wildschäden im Bereich der Forstwirtschaft (Verbissbelastung der Verjüngungen und Forstkulturen sowie Schälschäden),
  • fehlendes Vorkommen von Pionierbaumarten (z.B. Eberesche, Weide, Birke),
  • schlechte körperliche Verfassung des Wildes und
  • hohe Fallwildrate (einschließlich Fallwild durch Verkehr).

Bei der Beurteilung der Wilddichte ist der Anteil des Waldes am Lebensraum des Wildes und dessen Bedeutung für seine Ernährung in der vegetationsarmen Zeit angemessen zu berücksichtigen. Unabhängig vom Einfluss der Wilddichte können als Folge ständiger Störungen durch Erholungsverkehr, Tourismus, sportliche Aktivitäten und unsachgemäße Jagdausübung erhöhte Wildschäden auftreten. Dem Faktor Ruhe kommt daher eine entscheidende Bedeutung für die Verminderung von Schaden zu. Die Gewichtung der verschiedenen Weiser zur Kontrolle einer nachhaltigen Wildbewirtschaftung muss die unterschiedlichen Bedingungen in den einzelnen Lebensräumen einschließen. Sind in einem Gebiet mehrere Schalenwildarten vorhanden, die die Wildschadensgefährdung deutlich erhöhen, so ist die Wilddichte der einzelnen Wildarten auf angemessen niedrigerem Niveau zu regulieren. Um eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte bei einer den natürlichen Verhältnissen entsprechenden Sozialstruktur zu gewährleisten, soll die Jagdbehörde Hinweise auf überhöhte Wildbestände bei der Festsetzung der Abschusspläne angemessen berücksichtigen und auf eine Anpassung der Wildbestände hinwirken.

25.1.1.2
Altersklassen, Geschlechterverhältnis

Für einen gesunden Schalenwildbestand ist die Altersstruktur entscheidend. Die obere Altersklasse ist in natürlichen Wildpopulationen zahlenmäßig am geringsten vertreten, jedoch für den Bestand von großer Bedeutung für Entwicklung und Verhalten. Die Mittelklasse weist die geringsten natürlichen Abgänge auf, da sich in dieser u.a. die für die Erhaltung der Art maßgeblichen sozial reifen Stücke befinden. Die natürlichen Abgänge sind in der Jugendklasse am höchsten. Die Abgrenzung der Altersklassen ergibt sich aus der Tabelle in Nummer 25.1.2. Das Geschlechterverhältnis in sich natürlich regulierenden Schalenwildbeständen beträgt etwa 1 männlich : 1 weiblich. Dieser natürliche Aufbau der Altersstruktur und des Geschlechterverhältnisses ist im Rahmen der Wildbewirtschaftung anzustreben.

25.1.1.3
Bejagbarer Bestand

Die Aufstellung eines Abschussplanes setzt einen bejagbaren Bestand voraus. Wegen der Raumnutzung der großen Schalenwildarten ist dieser in der Regel nicht revierbezogen zu ermitteln. Abschussfreigaben können auch in solchen Revieren möglich und sinnvoll sein, in denen aufgrund des Raumverhaltens des Wildes zum Stichtag 1. April des Jahres kein Bestand angegeben werden kann.

25.1.2
Abschussplanung, Bejagung

Zur Abschussplanung und Bejagung werden für die einzelnen Schalenwildarten in jeder Altersklasse Abschussanteile in Prozentsätzen festgelegt. Die Abschussplanung soll für nicht zu große und in sich ähnliche Lebensräume zwischen benachbarten Revieren durch die Jagdbehörden und Hegegemeinschaften abgestimmt werden.

Empfehlungen für die Abschussplanung
(Geschlechterverhältnis/Altersstruktur)

WildartGeschlechtZuwachs
in v.H.
der weib-
lichen
Stücke
Abschussplanung
JugendklasseMittlere AltersklasseObere Altersklasse
RotwildmännlichHirsch-
kälber
bis
3-jährige
Hirsche
75 v.H.4 bis
10-
jährig
10 v.H.ab 11
Jahre
15 v.H.
70
weiblichKälber/
Schmaltiere
65 v.H.ab 2 Jahre35 v.H.
DamwildmännlichHirsch-
kälber
bis
2-jährige
Hirsche
75 v.H.3 bis
7-
jährig
10 v.H.ab 8
Jahre
15 v.H.
70 bis 80
weiblichKälber/
Schmaltiere
65 v.H.ab 2 Jahre35 v.H.
Muffel-
wild
männlichLämmer
bis
1-jährige
Widder
70 v.H.2 bis
5-jährig
10 v.H.ab 6 Jahre20 v.H.
70 bis 90
weiblichLämmer/
Schmalschafe
65 v.H.ab 2 Jahre35 v.H.
RehwildmännlichKitze/
Jährlinge
60 v.H.ab 2 Jahre40 v.H.
100 bis 120
weiblichKitze/
Schmalrehe
60 v.H.ab 2 Jahre40 v.H.

Ohne Abschussplan:

WildartGeschlechtZuwachs
v.H.
Abschussempfehlung
JugendklasseMittlere AltersklasseObere Altersklasse
Schwarz-
wild
männlichFrisch-
linge/
Über-
läufer-
keiler
80 v.H.Ein möglichst hoher Anteil Keiler in der oberen Altersklasse ist anzustreben.
300
weiblichFrisch-
linge/
Über-
läufer-
bachen
80 v.H.ab 2
Jahre
20 v.H.

Hegegemeinschaften können sich Abschussrichtlinien unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse geben. Die Abschussplanerfüllung darf dadurch nicht erschwert werden.

25.1.3
Muster für Abschusspläne

Die Abschusspläne sind nach den Mustern der Anlagen 2(1) (Rehwild) und 3(1) (Hochwild) zu erstellen. Der dreijährige Abschussplan für Rehwild ist sowohl hinsichtlich des männlichen als auch des weiblichen Wildes im ersten Jagdjahr mit mindestens 30 und höchstens 40 v.H., im zweiten Jagdjahr mit mindestens 65 und höchstens 75 v.H. des jeweiligen Gesamtabschusses zu erfüllen. Der zusammengefasste Abschussplan für Rehwild ist der Jagdbehörde jeweils bis zum 15. Februar des dritten Jagdjahres vorzulegen.

25.6
Abschussliste

Die Abschussliste ist nach dem Muster der Anlage 4(1) zu führen. Die Jagdbehörden legen der obersten Jagdbehörde eine Zusammenstellung der Abschussergebnisse des abgelaufenen Jagdjahres aller Jagdbezirke bis zum 5. April eines jeden Jahres auf diesem Mustervordruck vor.

25.7
Erfassung, Abschusskontrolle, Hegeschau

Eine fristgerechte und vollzählige Erfassung der Jahresstrecke einschließlich des Fallwildes ist Voraussetzung für die künftige Abschussplanung und Beurteilung der Bestandesentwicklung. Ordnet die Jagdbehörde nach § 25 Abs. 7 NJagdG eine Hegeschau an, sind die Jagdtrophäen des abgelaufenen Jagdjahres vorzuzeigen. Die Hegeschauen sind als Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen, bei denen die Bestands- und Abschussentwicklung erläutert und diskutiert werden.

Zu § 28
(Schweißhundführung)

28.1.1
Eine Schweißhundführerin oder ein Schweißhundführer kann durch die Jagdbehörde nur unter folgenden Voraussetzungen nach Anhörung des Jagdbeirats bestätigt werden:

  • die Antrag stellende Person muss mindestens zwei Jagdjahre einen Schweißhund der Rassen Hannoverscher Schweißhund, Bayerischer Gebirgsschweißhund oder Dachsbracke oder bei entsprechender Eignung einen anderen Jagdhund einer anerkannten Jagdgebrauchshunderasse auf Schweiß geführt haben,
  • der zu führende Hund muss in das Zuchtbuch seiner Rasse eingetragen sein und eine Vorprüfung oder eine Verbandsschweißprüfung (20-Stunden-Übernachtfährte) bestanden haben und
  • die Brauchbarkeit des Hundes muss durch mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen, davon eine laute ausdauernde Hetze mit sicherem Stellen oder Niederziehen, jeweils in den beiden vorangegangenen Jagdjahren nachgewiesen und durch Zeugen belegt sein.

28.1.2
Die Bestätigung bleibt gültig, solange die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer mindestens acht erfolgreiche erschwerte Nachsuchen mit einem geprüften Schweißhund im Jagdjahr durchführt. Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer hat einen Leistungsnachweis für das abgelaufene Jagdjahr nach dem Muster der Anlage 5(1) zu führen und auf Anforderung der Jagdbehörde vorzulegen.

28.1.3
Verliert eine bestätigte Schweißhundführerin oder ein bestätigter Schweißhundführer ihren oder seinen erfahrenen Schweißhund aus Altersgründen oder durch Unfall und muss einen jungen Hund einarbeiten, so kann sie oder er auf Antrag eine vorläufige Bestätigung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie oder er seit mindestens fünf Jahren anerkannt war und die Voraussetzungen nach Nummer 28.1.1 mit Ausnahme des letzten Spiegelstrichs vorliegen. Für die vorläufige Anerkennung reicht aus, wenn der Hund pro Jagdjahr in den ersten drei Jahren nach bestandener Vorprüfung oder Verbandsschweißprüfung (20-Stunden-Übernachtfährte) mindestens vier erfolgreiche Nachsuchen, davon eine laute ausdauernde Hetze mit sicherem Stellen oder Niederziehen, durch Zeugen belegt, erbringt.

28.1.4
Die Jagdbehörden teilen der anerkannten Landesjägerschaft Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummern der Schweißhundführerinnen und Schweißhundführer sowie die geführte Hunderasse nach Bestätigung zur zentralen Veröffentlichung mit. Desgleichen ist bei einem Widerruf der Bestätigung zu verfahren.

Zu § 32
(Füttern)

32.1.1
An den Begriff der Notzeit sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Notzeit ist nur dann gegeben, wenn das Wild während der Vegetationsruhe insbesondere aufgrund von Schneelagen, bei Vereisungen und Starkfrostperioden sowie infolge größerer Waldbrände und Überschwemmungen nicht nur an wenigen Tagen keine ausreichende natürliche Äsung aufnehmen kann. Sofern dem Wild in der Notzeit die Aufnahme örtlich wachsender Nahrung nicht ermöglicht werden kann, ist nur artgerechtes Futter in geringst notwendiger Menge auszubringen.

32.1.2
Notzeiten sind zeitlich und räumlich nur für eng begrenzte Bereiche bekannt zu geben, in denen die vorstehenden Voraussetzungen flächendeckend vorliegen. Das können sowohl einzelne Jagdbezirke als auch durch die Höhenlage bestimmte Gebiete sein.

32.2
Artgerechte Futtermittel für die Fütterung der wiederkäuenden Schalenwildarten und des Schwarzwildes sind ausschließlich heimische Feld-, Baum- und sonstige Waldfrüchte, Heu und Silagen jeweils ohne Kraftfutterzusätze. Die Verwendung insbesondere von nicht heimischen Früchten, Back- und Süßwaren, Küchenabfällen oder Futtermitteln die durch eine industrielle Aufarbeitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben (z.B. Schrot, Pellets, Presslinge) sowie jegliches Kraftfutter ist nicht wildartgerecht und daher unzulässig. Das Fleischhygienerecht und die vor Seuchen schützenden Vorschriften und Verfügungen sind zu beachten.

Zu § 33
(Kirren)

33.1
Das Kirren ist vom Füttern streng abzugrenzen und zu unterscheiden. Als geringe Menge und artgerechtes Futter werden maximal 4 kg heimische Feld-, Baum- und sonstige Waldfrüchte angesehen, die auf eine bis zwei Kirrstellen je 75 ha zusammenhängender Jagdfläche ausgebracht werden. Das Kirrfutter ist ausschließlich in der Jagdzeit der zu kirrenden Wildart ohne jegliche Vorrichtungen auf dem Boden auszubringen, erforderlichenfalls mit örtlich vorhandenen natürlichen Materialien abzudecken und erst zu erneuern, wenn es restlos aufgenommen worden ist. Die Bestimmungen zu artgerechten Futtermitteln finden keine Anwendung für die Beköderung der Fallen bei der Fangjagd.

Zu § 40
(Landesjägerschaft)

40.1
Als Landesjägerschaft ist die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. in Hannover anerkannt.

(1) Amtl. Anm.:

Die inhaltlich verbindlich vorgeschriebenen Muster nach den Anlagen 2 bis 5 sind hier nicht abgedruckt. Sie sind bei den Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte erhältlich und können im Internet unter "www.ml.niedersachsen.de/abnjagdg" aufgerufen werden.

(1) Amtl. Anm.:

Die inhaltlich verbindlich vorgeschriebenen Muster nach den Anlagen 2 bis 5 sind hier nicht abgedruckt. Sie sind bei den Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte erhältlich und können im Internet unter "www.ml.niedersachsen.de/abnjagdg" aufgerufen werden.

(1) Amtl. Anm.:

Die inhaltlich verbindlich vorgeschriebenen Muster nach den Anlagen 2 bis 5 sind hier nicht abgedruckt. Sie sind bei den Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte erhältlich und können im Internet unter "www.ml.niedersachsen.de/abnjagdg" aufgerufen werden.

(1) Amtl. Anm.:

Die inhaltlich verbindlich vorgeschriebenen Muster nach den Anlagen 2 bis 5 sind hier nicht abgedruckt. Sie sind bei den Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte erhältlich und können im Internet unter "www.ml.niedersachsen.de/abnjagdg" aufgerufen werden.

Abschnitt 2 AB-NJagdG - Schlussbestimmungen

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Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG)
Amtliche Abkürzung
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Niedersachsen
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79200

Dieser RdErl. tritt am 1.2.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

An die
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden

Nachrichtlich:

An die
Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Klosterkammer Hannover
Landwirtschaftskammern

Anlage AB-NJagdG - Anlage 1
(zu Nummer 16.2 AB-NJagdG)

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Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG)
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79200

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften

§ 1

(1) Aufgabe der Jagdgenossenschaft ist die gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung ihres Jagdausübungsrechts auf den Grundflächen ihrer Mitglieder.

(2) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde.

(3) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März).

§ 2

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden zusammenhängenden Grundflächen (§ 12 NJagdG), nebst den ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliederten Grundflächen, mit Ausnahme der Grundflächen,

  1. 1.
    die nach § 9 NJagdG befriedet sind, auch wenn eine beschränkte Jagdausübung zugelassen ist,
  2. 2.
    auf denen sonst die Jagd dauerhaft nicht ausgeübt werden darf.

(2) Die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft endet mit Verlust des Grundeigentums. Eigentumsänderungen haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen und nachzuweisen.

(3) Der Jagdvorstand hat ein Verzeichnis der Grundflächen aufzustellen, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. In einer Karte, von der eine Ausfertigung dem Jagdpachtvertrag sowie jeder Verlängerung des Jagdpachtvertrages beizufügen ist, sind die Grenzen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks einzuzeichnen und die Flächen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 kenntlich zu machen. Verzeichnis und Karte sind auf dem neuesten Stand zu halten. Fortgeschriebene Jagdkarten sind jeweils der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter auszuhändigen.

§ 3

Die Jagdgenossenschaft hat folgende Organe:

  1. 1.
    den Jagdvorstand,
  2. 2.
    die Versammlung der Mitglieder.

§ 4

(1) Der Jagdvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Kassenführerin oder dem Kassenführer. Die Versammlung der Mitglieder wählt den Jagdvorstand auf die Dauer von vier Jahren. Die Vorstandsmitglieder sollen Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein.

(2) Die Mitglieder des Jagdvorstands erhalten Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen, die pauschal abgegolten werden können. Im Übrigen steht ihnen eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht zu.

§ 5

(1) Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Soll die Jagdgenossenschaft durch den Abschluss von Verträgen oder sonst durch Abgabe von Willenserklärungen verpflichtet werden, so sind dazu nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstands gemeinsam befugt. Die Mitglieder des Jagdvorstands dürfen bei der Beschlussfassung nicht an Verträgen mit sich selbst sowie an der Einleitung und Erledigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen und der Jagdgenossenschaft mitwirken. Beim Abschussplan genügt die alleinige Unterschrift der oder des Vorsitzenden.

(3) Der Jagdvorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu der für die Wahl des neuen Vorstands angesetzten Mitgliederversammlung zur Vertretung der Jagdgenossenschaft berechtigt. Kommt' in der Versammlung ein Beschluss über die Wahl nicht zustande, so obliegt die Vertretung der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde. Diese oder dieser hat binnen eines Jahres erneut eine Versammlung mit dem Ziel der Wahl eines Vorstands einzuberufen.

§ 6

(1) Der Jagdvorstand soll die Mitgliederversammlung bis zum Ende des laufenden Jagdjahres mindestens einmal einberufen. Liegen wichtige Gründe dafür vor, so ist eine außerordentliche Versammlung anzusetzen. Unterlässt der Jagdvorstand die Eilberufung der jährlichen oder trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, so kann jedes Mitglied bei der Aufsichtsbehörde beantragen, dass diese die Versammlung einberuft.

(2) Zu allen Versammlungen sind die Mitglieder schriftlich oder durch Bekanntmachung nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu laden. Auswärtige Mitglieder werden bei, öffentlicher Bekanntmachung nicht gesondert eingeladen. Sie haben sicherzustellen, dass sie von der Einladung rechtzeitig Kenntnis erhalten.

(3) Die Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen nach den für öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften.

§ 7

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder selbst oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist nur gültig, wenn die Unterschrift der oder des Bevollmächtigenden behördlich oder notariell beglaubigt ist.

(2) Die Versammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Jagdvorstands geleitet, soweit nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 eine Leitung durch ein Mitglied der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Der Jagdvorstand hat über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Sie soll enthalten:

  1. 1.
    die Namen aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder,
  2. 2.
    soweit Mitglieder durch andere Personen vertreten sind, die Namen der Vertreterinnen öder Vertreter und ggf. eine Feststellung über die Nachprüfung ihrer Vollmacht,
  3. 3.
    die Summe der Grundflächen jedes anwesenden oder vertretenen Mitglieds, die bei der Beschlussfassung zugrunde gelegt wurde,
  4. 4.
    den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach der Kopfzahl und der Fläche, mit der sie gefasst wurde, und
  5. 5.
    bei Beschlüssen über die Verwendung der Jagdnutzung; auch die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben.

§ 8

(1) Einem Beschluss der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

  1. 1.
    Entscheidungen, die die Gestalt des Jagdbezirks betreffen (Angliederung, Abtrennung oder Austausch von Grundflächen, Teilung, Zusammenlegung),
  2. 2.
    die Entscheidung über die Form der Verpachtung nach Maßgabe des § 9, über eine Nichtverpachtung (z.B. Ruhenlassen der Jagd) sowie die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung, sofern diese Entscheidung nicht ausdrücklich auf den Jagdvorstand delegiert wird,
  3. 3.
    die Entscheidung über die Verwendung des Jagdertrags,
  4. 4.
    die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Jagdvorstands,
  5. 5.
    die jährliche Neuwahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  6. 6.
    die Entscheidung über eine pauschale Abgeltung der Auslagen des Vorstands,
  7. 7.
    eine Änderung der Satzung,
  8. 8.
    Umlagen nach § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes.

(2) Mehrere Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamthandeigentümerinnen und Gesamthandeigentümer haben nur eine Stimme und können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Abwesende Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamthandeigentümerinnen und Gesamthandeigentümer gelten durch die Anwesenden als vertreten.

(3) Beschlussfassungen und Abstimmungen in der Versammlung erfolgen in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von einem Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen Mitglieder i.S. des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 beantragt wird.

(4) Ein Beschluss der Versammlung kommt zustande, wenn

  1. 1.
    die Mehrzahl der in der Versammlung persönlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder dem Beschluss zustimmt und
  2. 2.
    die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen der Mitglieder, die dein Beschluss zugestimmt haben, gegenüber den zum Gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen der sonst anwesenden oder vertretenen Mitglieder eine Mehrheit der Fläche ergeben.

Bei einem Beschluss über die Teilung oder Zusammenlegung gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 NJagdG ist die Mehrheit der Mitglieder und mehr als die Hälfte der gesamten Grundfläche, mit der die Mitglieder der Jagdgenossenschaft angehören, erforderlich. Grundflächen von Mitgliedern, die weder anwesend noch vertreten sind, sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Beschlüsse über Verträge mit ihm selbst sowie über die Einleitung und Erledigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft gefasst werden. Als eine zur gebotenen Eigentumswahrung notwendige Ausnahme ist die Stimmberechtigung der Pachtbewerberinnen und Pachtbewerber nach § 16 Abs. 4 Satz 1 NJagdG zu beachten.

(5) Satzungsänderungen (Absatz 1 Nr. 7) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 9

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob die gemeinschaftliche Jagd durch öffentliche Ausbietung oder freihändig zu Verpachten ist oder ob statt einer Neuverpachtung ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus verlängert werden soll. Die Versammlung kann beschließen, dass als Pachtbewerberinnen und Pachtbewerber nur Mitglieder zuzulassen sind. Sie kann sich die Genehmigung des Pachtvertrages vorbehalten. Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages vertritt der Jagdvorstand die Jagdgenossenschaft insbesondere unter Beachtung des § 5 Abs. 2.

§ 10

(1) Der Jagdvorstand verteilt den Reinertrag der Jagd jährlich an die Mitglieder nach dem Verhältnis der Grundflächen, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören.

(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Reinertrag der Jagd nicht verteilt, sondern für andere Zwecke verwandt wird. Mitglieder, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes die Auszahlung ihres Anteils verlangen.

(3) Wird der Jagdertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so hat der Jagdvorstand über die Verwendung des Ertrags in der jährlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

(4) Entfällt auf ein Mitglied ein geringerer Reinertrag als 15 EUR, so kann die Jagdgenossenschaft beschließen, dass die Auszahlung erst dann fällig wird, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 30 EUR erreicht hat.