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  • ab 01.02.2005 (aktuelle Fassung)

Anlage AB-NJagdG - Anlage 1
(zu Nummer 16.2 AB-NJagdG)

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG)
Amtliche Abkürzung
AB-NJagdG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Mustersatzung für Jagdgenossenschaften

§ 1

(1) Aufgabe der Jagdgenossenschaft ist die gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung ihres Jagdausübungsrechts auf den Grundflächen ihrer Mitglieder.

(2) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde.

(3) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März).

§ 2

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden zusammenhängenden Grundflächen (§ 12 NJagdG), nebst den ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliederten Grundflächen, mit Ausnahme der Grundflächen,

  1. 1.
    die nach § 9 NJagdG befriedet sind, auch wenn eine beschränkte Jagdausübung zugelassen ist,
  2. 2.
    auf denen sonst die Jagd dauerhaft nicht ausgeübt werden darf.

(2) Die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft endet mit Verlust des Grundeigentums. Eigentumsänderungen haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen und nachzuweisen.

(3) Der Jagdvorstand hat ein Verzeichnis der Grundflächen aufzustellen, die den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden. In einer Karte, von der eine Ausfertigung dem Jagdpachtvertrag sowie jeder Verlängerung des Jagdpachtvertrages beizufügen ist, sind die Grenzen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks einzuzeichnen und die Flächen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 kenntlich zu machen. Verzeichnis und Karte sind auf dem neuesten Stand zu halten. Fortgeschriebene Jagdkarten sind jeweils der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter auszuhändigen.

§ 3

Die Jagdgenossenschaft hat folgende Organe:

  1. 1.
    den Jagdvorstand,
  2. 2.
    die Versammlung der Mitglieder.

§ 4

(1) Der Jagdvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Kassenführerin oder dem Kassenführer. Die Versammlung der Mitglieder wählt den Jagdvorstand auf die Dauer von vier Jahren. Die Vorstandsmitglieder sollen Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein.

(2) Die Mitglieder des Jagdvorstands erhalten Ersatz ihrer notwendigen baren Auslagen, die pauschal abgegolten werden können. Im Übrigen steht ihnen eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht zu.

§ 5

(1) Der Jagdvorstand beschließt durch Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Stimmrecht im Vorstand kann nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Soll die Jagdgenossenschaft durch den Abschluss von Verträgen oder sonst durch Abgabe von Willenserklärungen verpflichtet werden, so sind dazu nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstands gemeinsam befugt. Die Mitglieder des Jagdvorstands dürfen bei der Beschlussfassung nicht an Verträgen mit sich selbst sowie an der Einleitung und Erledigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen und der Jagdgenossenschaft mitwirken. Beim Abschussplan genügt die alleinige Unterschrift der oder des Vorsitzenden.

(3) Der Jagdvorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu der für die Wahl des neuen Vorstands angesetzten Mitgliederversammlung zur Vertretung der Jagdgenossenschaft berechtigt. Kommt' in der Versammlung ein Beschluss über die Wahl nicht zustande, so obliegt die Vertretung der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde. Diese oder dieser hat binnen eines Jahres erneut eine Versammlung mit dem Ziel der Wahl eines Vorstands einzuberufen.

§ 6

(1) Der Jagdvorstand soll die Mitgliederversammlung bis zum Ende des laufenden Jagdjahres mindestens einmal einberufen. Liegen wichtige Gründe dafür vor, so ist eine außerordentliche Versammlung anzusetzen. Unterlässt der Jagdvorstand die Eilberufung der jährlichen oder trotz Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung, so kann jedes Mitglied bei der Aufsichtsbehörde beantragen, dass diese die Versammlung einberuft.

(2) Zu allen Versammlungen sind die Mitglieder schriftlich oder durch Bekanntmachung nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu laden. Auswärtige Mitglieder werden bei, öffentlicher Bekanntmachung nicht gesondert eingeladen. Sie haben sicherzustellen, dass sie von der Einladung rechtzeitig Kenntnis erhalten.

(3) Die Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen nach den für öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften.

§ 7

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder selbst oder ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist nur gültig, wenn die Unterschrift der oder des Bevollmächtigenden behördlich oder notariell beglaubigt ist.

(2) Die Versammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Jagdvorstands geleitet, soweit nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 3 eine Leitung durch ein Mitglied der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Der Jagdvorstand hat über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Sie soll enthalten:

  1. 1.
    die Namen aller anwesenden oder vertretenen Mitglieder,
  2. 2.
    soweit Mitglieder durch andere Personen vertreten sind, die Namen der Vertreterinnen öder Vertreter und ggf. eine Feststellung über die Nachprüfung ihrer Vollmacht,
  3. 3.
    die Summe der Grundflächen jedes anwesenden oder vertretenen Mitglieds, die bei der Beschlussfassung zugrunde gelegt wurde,
  4. 4.
    den Wortlaut der Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach der Kopfzahl und der Fläche, mit der sie gefasst wurde, und
  5. 5.
    bei Beschlüssen über die Verwendung der Jagdnutzung; auch die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben.

§ 8

(1) Einem Beschluss der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

  1. 1.
    Entscheidungen, die die Gestalt des Jagdbezirks betreffen (Angliederung, Abtrennung oder Austausch von Grundflächen, Teilung, Zusammenlegung),
  2. 2.
    die Entscheidung über die Form der Verpachtung nach Maßgabe des § 9, über eine Nichtverpachtung (z.B. Ruhenlassen der Jagd) sowie die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung, sofern diese Entscheidung nicht ausdrücklich auf den Jagdvorstand delegiert wird,
  3. 3.
    die Entscheidung über die Verwendung des Jagdertrags,
  4. 4.
    die Wahl, die Abberufung und die Entlastung des Jagdvorstands,
  5. 5.
    die jährliche Neuwahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
  6. 6.
    die Entscheidung über eine pauschale Abgeltung der Auslagen des Vorstands,
  7. 7.
    eine Änderung der Satzung,
  8. 8.
    Umlagen nach § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes.

(2) Mehrere Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamthandeigentümerinnen und Gesamthandeigentümer haben nur eine Stimme und können ihr Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Abwesende Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamthandeigentümerinnen und Gesamthandeigentümer gelten durch die Anwesenden als vertreten.

(3) Beschlussfassungen und Abstimmungen in der Versammlung erfolgen in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von einem Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden und vertretenen Mitglieder i.S. des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 beantragt wird.

(4) Ein Beschluss der Versammlung kommt zustande, wenn

  1. 1.
    die Mehrzahl der in der Versammlung persönlich anwesenden oder vertretenen Mitglieder dem Beschluss zustimmt und
  2. 2.
    die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen der Mitglieder, die dein Beschluss zugestimmt haben, gegenüber den zum Gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen der sonst anwesenden oder vertretenen Mitglieder eine Mehrheit der Fläche ergeben.

Bei einem Beschluss über die Teilung oder Zusammenlegung gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 NJagdG ist die Mehrheit der Mitglieder und mehr als die Hälfte der gesamten Grundfläche, mit der die Mitglieder der Jagdgenossenschaft angehören, erforderlich. Grundflächen von Mitgliedern, die weder anwesend noch vertreten sind, sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn Beschlüsse über Verträge mit ihm selbst sowie über die Einleitung und Erledigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft gefasst werden. Als eine zur gebotenen Eigentumswahrung notwendige Ausnahme ist die Stimmberechtigung der Pachtbewerberinnen und Pachtbewerber nach § 16 Abs. 4 Satz 1 NJagdG zu beachten.

(5) Satzungsänderungen (Absatz 1 Nr. 7) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 9

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob die gemeinschaftliche Jagd durch öffentliche Ausbietung oder freihändig zu Verpachten ist oder ob statt einer Neuverpachtung ein bestehender Pachtvertrag über die Pachtzeit hinaus verlängert werden soll. Die Versammlung kann beschließen, dass als Pachtbewerberinnen und Pachtbewerber nur Mitglieder zuzulassen sind. Sie kann sich die Genehmigung des Pachtvertrages vorbehalten. Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages vertritt der Jagdvorstand die Jagdgenossenschaft insbesondere unter Beachtung des § 5 Abs. 2.

§ 10

(1) Der Jagdvorstand verteilt den Reinertrag der Jagd jährlich an die Mitglieder nach dem Verhältnis der Grundflächen, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören.

(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Reinertrag der Jagd nicht verteilt, sondern für andere Zwecke verwandt wird. Mitglieder, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, können innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes die Auszahlung ihres Anteils verlangen.

(3) Wird der Jagdertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so hat der Jagdvorstand über die Verwendung des Ertrags in der jährlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

(4) Entfällt auf ein Mitglied ein geringerer Reinertrag als 15 EUR, so kann die Jagdgenossenschaft beschließen, dass die Auszahlung erst dann fällig wird, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 30 EUR erreicht hat.