EMFAF-FWGNNKFördErl,NI - EMFAF-Fischwirtschaftsgebiet Niedersächsische Nordseeküste-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Redaktionelle Abkürzung
EMFAF-FWGNNKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

Erl. d. ML vom 6. 7. 2023 - 102.3-6538-896/2023 -

Vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)

- VORIS 79300 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAFAnlage

Abschnitt 1 EMFAF-FWGNNKFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Redaktionelle Abkürzung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) Zuwendungen für die nachhaltige Entwicklung des "Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste".

"Fischwirtschaftsgebiet Niedersächsische Nordseeküste" i. S. dieser Richtlinie sind die Fischereihäfen und deren Umfeld folgender Gebietskörperschaften an der niedersächsischen Nordseeküste:

  • Landkreis Leer: Gemeinde Jemgum,

  • Landkreis Aurich: Gemeinde Krummhörn, Stadt Norden, Gemeinde Dornum,

  • Landkreis Wittmund: Samtgemeinde Esens, Stadt Wittmund,

  • Landkreis Friesland: Gemeinde Wangerland, Stadt Varel,

  • Landkreis Wesermarsch: Gemeinde Butjadingen, Stadt Brake (Unterweser),

  • Landkreis Cuxhaven: Stadt Cuxhaven, Gemeinde Wurster Nordseeküste.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen

  • der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 7. 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) - im Folgenden: EMFAF-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63, S. 1) - im Folgenden: Dachverordnung -,

  • der einschlägigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Verordnung über den EMFAF und der Dachverordnung,

  • des deutschen Programms für den EMFAF 2021-2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001),

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Ziel der Zuwendung ist, eine von der örtlichen Bevölkerung ausgehende nachhaltige Entwicklung des "Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste" zu unterstützen mit Fokus auf fischereiliche und fischwirtschaftliche Aspekte durch Nutzung und Stärkung der Sozial-, Umwelt-, Kultur- und Humanressourcen.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)

Abschnitt 2 EMFAF-FWGNNKFördErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
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2.1 Folgende Maßnahmen können im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung gefördert werden (Maßnahmenarten gemäß deutschem Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV EMFAF-Verordnung):

  1. a)

    vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategie (Maßnahmenart 3.1.1, Interventionskategorie 13),

  2. b)

    Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der von der Verwaltungsbehörde genehmigten Strategie (Maßnahmenart 3.1.2, Interventionskategorie 15),

  3. c)

    Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der Strategie ausgewählt wurden (Maßnahmenart 3.1.3, Interventionskategorie 14),

  4. d)

    Kooperationstätigkeiten und deren Vorbereitung ausgewählt im Rahmen der Strategie (Maßnahmenart 3.1.3, Interventionskategorie 14).

2.2 Nicht gefördert werden:

  1. a)

    Vorhaben und Ausgaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht zuwendungsfähig sind,

  2. b)

    Betriebskosten der oder des Begünstigten; zu den Betriebskosten zuzurechnende Personalkosten können förderfähig sein, soweit diese eindeutig für das Vorhaben gebunden sind und nicht aus eigenen laufenden Mitteln finanziert werden können,

  3. c)

    bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt) sowie Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten sowie Ersatzbeschaffungen,

  4. d)

    Wohnbauten nebst Zubehör,

  5. e)

    Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer abziehbar ist,

  6. f)

    Kreditbeschaffungskosten, Sollzinsen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,

  7. g)

    Abschreibungsbeiträge für Investitionen,

  8. h)

    Baunebenkosten und Kosten für technische und finanzielle Beratung, die 12 % der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten, in begründeten Einzelfällen kann das ML Ausnahmen zulassen,

  9. i)

    Eigenleistungen, Leasingkosten,

  10. j)

    Ausgaben für Landkäufe,

  11. k)

    eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

  12. l)

    Ausgaben für den Kauf gebrauchter Materialien und Geräte, es sei denn, diese werden einem anderen als dem bisherigen Zweck zugeführt und dieser entspricht dem Zuwendungszweck dieser Richtlinie,

  13. m)

    Ausgaben für die Anschaffung von Pkw und Vertriebsfahrzeugen,

  14. n)

    Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)

Abschnitt 3 EMFAF-FWGNNKFördErl - Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

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Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.

Antragstellerinnen und Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller eine durch eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter aufgrund ihrer/seiner Verpflichtung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)

Abschnitt 4 EMFAF-FWGNNKFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
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4.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

4.2 Das Vorhaben muss in dem in Nummer 1.1 aufgeführten Fischwirtschaftsgebiet durchgeführt werden.

4.3 Die Vorhaben der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes müssen der genehmigten "Strategie für eine integrierte örtliche Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste" entsprechen.

Die Auswahl der zuwendungsfähigen Vorhaben im Rahmen dieser Strategie erfolgt durch einen Beschluss der eingerichteten "Lokalen Fischereiaktionsgruppe" (FLAG).

Die FLAG setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen eines Fischwirtschaftsgebietes zusammen, die ihr Gebiet nachhaltig entwickeln wollen.

4.4 Antragstellerinnen und Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen. Im Rahmen der Antragstellung ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

4.5 Jede Förderung setzt voraus, dass die Fachkompetenz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers gesichert und sie oder er für das spezifische Vorhaben geeignet ist. Zudem muss die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert sein, wenn die Maßnahme ausschließlich eine kommerzielle Komponente beinhaltet.

4.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich durch eine Erklärung im Zuwendungsantrag damit einverstanden zu erklären, dass personenbezogene Daten in Bezug auf das Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung veröffentlicht werden.

4.7 Eine Förderung kommt nicht in Betracht, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben folgende Grenzen unterschreiten:

  • bei öffentlich-rechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern den Betrag von 10 000 EUR,

  • bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern den Betrag von 3 000 EUR.

4.8 Die FLAG beschließt unter Beachtung der vom EMFAF-Begleitausschuss genehmigten Auswahlkriterien die aus der Anlage ersichtlichen Auswahlkriterien für die EMFAF-Priorität 3, spezifisches Ziel 3.1. Die Auswahlkriterien sind unabhängig davon anzuwenden, ob die zur Verfügung stehenden EU-Mittel ausreichend sind. Die FLAG erstellt das jeweils erforderliche Ranking und dokumentiert die Begründungen ihres Beschlusses.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)