Abschnitt 7 EMFAF-FWGNNKFördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
- Redaktionelle Abkürzung
- EMFAF-FWGNNKFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde für Vorhaben nach Nummer 2.1 ist die LWK.
7.3 Die Umsetzung der EMFAF-Priorität 3 findet nach dem Bottom-up-Prinzip statt. Die Aufgaben der FLAG stellen sich wie folgt dar:
Erarbeitung einer Strategie für die lokale Entwicklung ihres Gebietes. Diese Strategie muss von der Verwaltungsbehörde des EMFAF (ML) genehmigt werden.
Eigenverantwortliche Durchführung und Umsetzung der Strategie durch Maßnahmen zur lokalen Entwicklung in Form von einzelnen Vorhaben.
Entgegennahme und Bewertung von Anträgen auf Unterstützung und Begleitung ihrer Umsetzung.
Beschlussfassung über Auswahlkriterien nach Nummer 4.8 und über die Höhe von Zuwendungen nach Nummer 5 sowie Dokumentation der Entscheidungsgründe. Bei der Beschlussfassung über einzelne Vorhaben darf eine einzelne Interessengruppe die Entscheidungsfindung nicht kontrollieren.
Präsentation der Vorhaben bei der Bewilligungsbehörde, damit sie von dort abschließend geprüft und genehmigt werden können.
Durchführung eigener Vorhaben. Dabei kann die FLAG in Form ihres "federführenden Partners in administrativen Belangen" Begünstigte sein.
7.4 Dem Zuwendungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Projektbeschreibung,
Erklärung, wann mit dem Vorhaben begonnen und bis wann es voraussichtlich beendet werden soll,
detaillierter Finanzierungsplan,
sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen,
bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung. Von einer Beteiligung des Staatlichen Baumanagements darf abgesehen werden, wenn die für die Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung 5 Mio. EUR nicht übersteigt.
7.5 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
7.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die sich aus der EMFAF-Verordnung und der Dachverordnung ergebenden Publizitätsverpflichtungen einzuhalten. Sie oder er erhält dazu mit dem Zuwendungsbescheid ein Merkblatt.
7.7 Vorhaben zur Umsetzung lokaler fischereilicher Entwicklungsstrategien nach Nummer 2.1 Buchst. c und d, die eine unternehmerische Tätigkeit darstellen und keinen direkten Fischereibezug aufweisen, werden als staatliche Beihilfe unter Beachtung der jeweils einschlägigen Beihilfevorschriften der EU bewilligt.
7.8 Mit dem Bewilligungsbescheid ist die maximal zu gewährende Zuwendung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung der Zuwendung je Verwendungsnachweis zu bescheiden. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Nach Feststellung der förderfähigen Ausgaben wird die Zuwendung endgültig mittels Festsetzungsbescheid festgestellt.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)