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  • ab 06.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 EMFAF-FWGNNKFördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Redaktionelle Abkürzung
EMFAF-FWGNNKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

2.1 Folgende Maßnahmen können im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung gefördert werden (Maßnahmenarten gemäß deutschem Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV EMFAF-Verordnung):

  1. a)

    vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategie (Maßnahmenart 3.1.1, Interventionskategorie 13),

  2. b)

    Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der von der Verwaltungsbehörde genehmigten Strategie (Maßnahmenart 3.1.2, Interventionskategorie 15),

  3. c)

    Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der Strategie ausgewählt wurden (Maßnahmenart 3.1.3, Interventionskategorie 14),

  4. d)

    Kooperationstätigkeiten und deren Vorbereitung ausgewählt im Rahmen der Strategie (Maßnahmenart 3.1.3, Interventionskategorie 14).

2.2 Nicht gefördert werden:

  1. a)

    Vorhaben und Ausgaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht zuwendungsfähig sind,

  2. b)

    Betriebskosten der oder des Begünstigten; zu den Betriebskosten zuzurechnende Personalkosten können förderfähig sein, soweit diese eindeutig für das Vorhaben gebunden sind und nicht aus eigenen laufenden Mitteln finanziert werden können,

  3. c)

    bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt) sowie Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten sowie Ersatzbeschaffungen,

  4. d)

    Wohnbauten nebst Zubehör,

  5. e)

    Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer abziehbar ist,

  6. f)

    Kreditbeschaffungskosten, Sollzinsen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,

  7. g)

    Abschreibungsbeiträge für Investitionen,

  8. h)

    Baunebenkosten und Kosten für technische und finanzielle Beratung, die 12 % der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten, in begründeten Einzelfällen kann das ML Ausnahmen zulassen,

  9. i)

    Eigenleistungen, Leasingkosten,

  10. j)

    Ausgaben für Landkäufe,

  11. k)

    eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,

  12. l)

    Ausgaben für den Kauf gebrauchter Materialien und Geräte, es sei denn, diese werden einem anderen als dem bisherigen Zweck zugeführt und dieser entspricht dem Zuwendungszweck dieser Richtlinie,

  13. m)

    Ausgaben für die Anschaffung von Pkw und Vertriebsfahrzeugen,

  14. n)

    Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)