Anlage EMFAF-FWGNNKFördErl - Auswahlverfahren und Auswahlkriterien im EMFAF
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
- Redaktionelle Abkürzung
- EMFAF-FWGNNKFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
Priorität 3 - Ermöglichung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft in Küsten-, Insel- und Binnengebieten und Förderung der Entwicklung von Fischerei- und Aquakulturgemeinschaften -
(gemäß Artikel 40 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. Artikel 73 Abs. 1 Dachverordnung)
I. Auswahlverfahren
Die lokalen Fischereiaktionsgruppen (FLAG) entwickeln im Rahmen ihrer integrierten Entwicklungsstrategie eigene Auswahlkriterien, anhand derer Vorhaben identifiziert und auf ihre Qualität überprüft werden können. Daher muss die jeweilige Verwaltungsbehörde lediglich sicherstellen, dass der rechtliche Rahmen, der durch die Dach- und EMFAF-Verordnung gesetzt wird, durch die FLAG eingehalten wird.
Die spezifischen Projektauswahlkriterien der FLAG haben die hier vorgegebenen Allgemeinen Auswahlkriterien ausnahmslos zu erfüllen. Dies ist bei der Prüfung und Genehmigung der integrierten Entwicklungsstrategien durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen.
II. Auswahlkriterien
Zu den spezifischen Projektauswahlkriterien der jeweiligen Lokalen Entwicklungsstrategie (LES) zählen folgende Kriterien:
wurden jeweils für die LES des betroffenen Fischwirtschaftsgebietes erarbeitet und von einer lokalen Fischereiaktionsgruppe (FLAG) bestätigt,
bilden die Grundlage für die von dieser FLAG zu treffenden Auswahlentscheidungen über Vorhaben,
ermöglichen eine transparente Entscheidung über die Auswahl von Vorhaben zur Umsetzung der LES im jeweiligen Fischwirtschaftsgebiet,
unterstützen die klare Bezugnahme der LES auf die Fischerei-/Aquakultur und tragen zu einer Umsetzung der mit der LES verbundenen Ziele bei,
sind mit den in den Artikeln 29 und 30 der EMFAF-Verordnung und den im deutschen Programm für den EMFAF genannten Zielsetzungen und Voraussetzungen vereinbar.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)