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  • ab 06.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EMFAF-FWGNNKFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Redaktionelle Abkürzung
EMFAF-FWGNNKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) Zuwendungen für die nachhaltige Entwicklung des "Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste".

"Fischwirtschaftsgebiet Niedersächsische Nordseeküste" i. S. dieser Richtlinie sind die Fischereihäfen und deren Umfeld folgender Gebietskörperschaften an der niedersächsischen Nordseeküste:

  • Landkreis Leer: Gemeinde Jemgum,

  • Landkreis Aurich: Gemeinde Krummhörn, Stadt Norden, Gemeinde Dornum,

  • Landkreis Wittmund: Samtgemeinde Esens, Stadt Wittmund,

  • Landkreis Friesland: Gemeinde Wangerland, Stadt Varel,

  • Landkreis Wesermarsch: Gemeinde Butjadingen, Stadt Brake (Unterweser),

  • Landkreis Cuxhaven: Stadt Cuxhaven, Gemeinde Wurster Nordseeküste.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen

  • der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 7. 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1) - im Folgenden: EMFAF-Verordnung -,

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63, S. 1) - im Folgenden: Dachverordnung -,

  • der einschlägigen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur Verordnung über den EMFAF und der Dachverordnung,

  • des deutschen Programms für den EMFAF 2021-2027 (CCI-Nr. 2021DE14MFPR001),

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Ziel der Zuwendung ist, eine von der örtlichen Bevölkerung ausgehende nachhaltige Entwicklung des "Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste" zu unterstützen mit Fokus auf fischereiliche und fischwirtschaftliche Aspekte durch Nutzung und Stärkung der Sozial-, Umwelt-, Kultur- und Humanressourcen.

1.4 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)