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  • ab 06.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 EMFAF-FWGNNKFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Redaktionelle Abkürzung
EMFAF-FWGNNKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

4.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben gewährt werden, die mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen und nach den jeweils einschlägigen vom EMFAF-Begleitausschuss beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt wurden.

4.2 Das Vorhaben muss in dem in Nummer 1.1 aufgeführten Fischwirtschaftsgebiet durchgeführt werden.

4.3 Die Vorhaben der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes müssen der genehmigten "Strategie für eine integrierte örtliche Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste" entsprechen.

Die Auswahl der zuwendungsfähigen Vorhaben im Rahmen dieser Strategie erfolgt durch einen Beschluss der eingerichteten "Lokalen Fischereiaktionsgruppe" (FLAG).

Die FLAG setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen eines Fischwirtschaftsgebietes zusammen, die ihr Gebiet nachhaltig entwickeln wollen.

4.4 Antragstellerinnen und Antragsteller müssen die Voraussetzungen nach Artikel 11 der EMFAF-Verordnung erfüllen. Im Rahmen der Antragstellung ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

4.5 Jede Förderung setzt voraus, dass die Fachkompetenz der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers gesichert und sie oder er für das spezifische Vorhaben geeignet ist. Zudem muss die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert sein, wenn die Maßnahme ausschließlich eine kommerzielle Komponente beinhaltet.

4.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat sich durch eine Erklärung im Zuwendungsantrag damit einverstanden zu erklären, dass personenbezogene Daten in Bezug auf das Vorhaben gemäß Artikel 49 Abs. 3 der Dachverordnung veröffentlicht werden.

4.7 Eine Förderung kommt nicht in Betracht, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben folgende Grenzen unterschreiten:

  • bei öffentlich-rechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern den Betrag von 10 000 EUR,

  • bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern den Betrag von 3 000 EUR.

4.8 Die FLAG beschließt unter Beachtung der vom EMFAF-Begleitausschuss genehmigten Auswahlkriterien die aus der Anlage ersichtlichen Auswahlkriterien für die EMFAF-Priorität 3, spezifisches Ziel 3.1. Die Auswahlkriterien sind unabhängig davon anzuwenden, ob die zur Verfügung stehenden EU-Mittel ausreichend sind. Die FLAG erstellt das jeweils erforderliche Ranking und dokumentiert die Begründungen ihres Beschlusses.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)