Abschnitt 2 EMFAF-FWGNNKFördErl - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
- Redaktionelle Abkürzung
- EMFAF-FWGNNKFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300
2.1 Folgende Maßnahmen können im Rahmen der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung gefördert werden (Maßnahmenarten gemäß deutschem Programm für den EMFAF 2021-2027 und Interventionskategorien gemäß Anhang IV EMFAF-Verordnung):
- a)
vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategie (Maßnahmenart 3.1.1, Interventionskategorie 13),
- b)
Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der von der Verwaltungsbehörde genehmigten Strategie (Maßnahmenart 3.1.2, Interventionskategorie 15),
- c)
Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der Strategie ausgewählt wurden (Maßnahmenart 3.1.3, Interventionskategorie 14),
- d)
Kooperationstätigkeiten und deren Vorbereitung ausgewählt im Rahmen der Strategie (Maßnahmenart 3.1.3, Interventionskategorie 14).
2.2 Nicht gefördert werden:
- a)
Vorhaben und Ausgaben, die nach Artikel 13 der EMFAF-Verordnung nicht zuwendungsfähig sind,
- b)
Betriebskosten der oder des Begünstigten; zu den Betriebskosten zuzurechnende Personalkosten können förderfähig sein, soweit diese eindeutig für das Vorhaben gebunden sind und nicht aus eigenen laufenden Mitteln finanziert werden können,
- c)
bei Investitionsvorhaben kurzlebige Wirtschaftsgüter (Material, dessen Lebensdauer in der Regel ein Jahr nicht übersteigt) sowie Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten sowie Ersatzbeschaffungen,
- d)
Wohnbauten nebst Zubehör,
- e)
Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer abziehbar ist,
- f)
Kreditbeschaffungskosten, Sollzinsen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen,
- g)
Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
- h)
Baunebenkosten und Kosten für technische und finanzielle Beratung, die 12 % der förderungsfähigen Ausgaben des Vorhabens überschreiten, in begründeten Einzelfällen kann das ML Ausnahmen zulassen,
- i)
Eigenleistungen, Leasingkosten,
- j)
Ausgaben für Landkäufe,
- k)
eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- l)
Ausgaben für den Kauf gebrauchter Materialien und Geräte, es sei denn, diese werden einem anderen als dem bisherigen Zweck zugeführt und dieser entspricht dem Zuwendungszweck dieser Richtlinie,
- m)
Ausgaben für die Anschaffung von Pkw und Vertriebsfahrzeugen,
- n)
Kauf von Patenten, Lizenzen, Marken.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)