StiftVO-LUH,NI - Stiftungsverordnung-Leibniz Universität Hannover

Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-LUH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 13. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 347 - VORIS 22210 -)

Aufgrund des § 55 Abs. 1 Sätze 1, 3, 4, 6 und des § 55a Abs. 1, 3, 7 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 218), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung und Satzung1
Stiftungszweck2
Stiftungsvermögen3
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung4
Beamtenverhältnisse und Beamtenversorgung5
Beihilfen6
Schadenshaftung7
Übergangsvorschriften8
Inkrafttreten9
Satzung der "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover"Anlage 1
GrundstücksverzeichnisAnlage 2

§ 1 StiftVO-LUH - Errichtung und Satzung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-LUH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Unter dem Namen "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" errichtet das Land Niedersachsen (im Folgenden: Land) eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Hannover.

(2) Die Stiftung erhält die aus der Anlage 1 ersichtliche Satzung.

§ 2 StiftVO-LUH - Stiftungszweck

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-LUH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (im Folgenden: LUH).

(2) 1Die Stiftung unterhält und fördert die LUH in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen, effizienten und zielgerichteten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Erfüllung der Aufgaben der LUH hochwertig zu gewährleisten, um die Qualität von Forschung, Weiterbildung sowie Studium und Lehre an der LUH zu steigern.

(3) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die nach Absatz 2 sowie in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Stiftung kann

  1. 1.

    die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und

  2. 2.

    rechtsfähige Stiftungen verwalten,

soweit deren Zwecke mit den Aufgaben der Stiftung vereinbar sind.

(5) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn deren Aufgaben mit denen der Stiftung vereinbar sind.

§ 3 StiftVO-LUH - Stiftungsvermögen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-LUH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke gehen unentgeltlich in das Eigentum der Stiftung über und bilden das Grundstockvermögen. 2Verpflichtungen, die sich aus dem Eigentum an diesen Grundstücken ergeben, gehen ebenfalls auf die Stiftung über.

(2) Das nach § 56 Abs. 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) auf die Stiftung übergehende Vermögen wird durch die genehmigte Schlussbilanz der LUH und ihrer Einrichtungen festgestellt.

(3) Die Forderungen und Rechte sowie die Pflichten der LUH gegenüber dem Land oder Dritten gehen auf die Stiftung über.

(4) 1Die Stiftung ist verpflichtet, das Land gegenüber Dritten von Verbindlichkeiten freizustellen,

  1. 1.

    die sich infolge des Verlustes des Eigentums der Stiftung an Sachen oder der Aufgabe der bisherigen Nutzung einer Sache der Stiftung ergeben und

  2. 2.

    die das Land, vertreten durch die LUH, eingegangen ist.

2Die Stiftung zahlt mit befreiender Wirkung für das Land die Bezüge für die Beschäftigten, die nicht zur Stiftung übergehen oder von ihrem Rückkehrrecht nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung oder nach § 1 Nr. 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" (Bekanntmachung vom 12. November 2002, Nds. MBl. S. 975) Gebrauch machen.

(5) 1Die Einnahmen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 NHG dürfen auf die Finanzhilfe nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHG nicht angerechnet werden. 2Dies gilt auch für die Einnahmen, die die Stiftung aufgrund der wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeit der LUH sowie der Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und Einrichtungen durch Dritte erzielt.

§ 4 StiftVO-LUH - Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-LUH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Stiftung tritt an die Stelle des Landes in den Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich der Verträge mit Schülerinnen und Schülern, die das Land mit Personen geschlossen hat, die an der LUH tätig sind oder ausgebildet werden. 2Die Stiftung ist verpflichtet, die nach Satz 1 übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. 3Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihr Rückkehrrecht nach Absatz 3 oder nach § 1 Nr. 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" geltend machen. 4Die Stiftung übt insoweit das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus. 5Die Stiftung hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen und dabei die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen.

(2) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes gleichgestellt. 2Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung (§ 58 Abs. 4 Satz 1 NHG). 3Die Stiftung ist verpflichtet,

  1. 1.

    einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten sowie

  2. 2.

    zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben (§ 58 Abs. 4 Satz 2 NHG).

(3) 1Nach Absatz 1 Satz 1 übernommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis fortbesteht, werden auf ihr Verlangen unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Entgeltgruppe, Stufenzuordnung und -laufzeit sowie der Beschäftigungszeit vom Land übernommen, wenn Schutzbestimmungen dieser Verordnung oder des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in einer Weise geändert werden, die nicht als eine Änderung der Regelungen zugunsten der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers im Sinne des § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes zu werten sind. 2Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung ihrer Verpflichtung, nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz oder der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten, nicht nachkommt.