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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 StiftVO-LUH - Stiftungszweck

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-LUH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Der Stiftung obliegt die Trägerschaft der Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover (im Folgenden: LUH).

(2) 1Die Stiftung unterhält und fördert die LUH in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen, effizienten und zielgerichteten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Erfüllung der Aufgaben der LUH hochwertig zu gewährleisten, um die Qualität von Forschung, Weiterbildung sowie Studium und Lehre an der LUH zu steigern.

(3) 1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) des Zweiten Teils der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die nach Absatz 2 sowie in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Stiftung kann

  1. 1.

    die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen und

  2. 2.

    rechtsfähige Stiftungen verwalten,

soweit deren Zwecke mit den Aufgaben der Stiftung vereinbar sind.

(5) Die Stiftung kann Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen, wenn deren Aufgaben mit denen der Stiftung vereinbar sind.