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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 7 StiftVO-LUH - Schadenshaftung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-LUH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Das Land übernimmt gemäß § 55 a Abs. 7 NHG in der jeweils geltenden Fassung die Erstattung von Schäden, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2Dies umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden, insbesondere Risiken, die sich ergeben

  1. 1.

    für das bewegliche und unbewegliche Vermögen aus Feuer, Wasser, Sturm und Hagel,

  2. 2.

    für das bewegliche Vermögen aus Diebstahl und Beschädigung und

  3. 3.

    für Personen- und Sachschäden aus Betriebshaftpflicht einschließlich der Haftpflicht für Altlasten.

3Satz 1 gilt nicht, soweit die Stiftung zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich die Stiftung mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministerium) gegen die Haftung für ein Risiko versichert hat.