§ 7 StiftVO-LUH - Schadenshaftung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)
- Amtliche Abkürzung
- StiftVO-LUH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Das Land übernimmt gemäß § 55 a Abs. 7 NHG in der jeweils geltenden Fassung die Erstattung von Schäden, für die die Stiftung Schadensersatz nicht erhält oder Schadensersatz zu leisten hat. 2Dies umfasst Personen-, Sach- und Vermögensschäden, insbesondere Risiken, die sich ergeben
- 1.
für das bewegliche und unbewegliche Vermögen aus Feuer, Wasser, Sturm und Hagel,
- 2.
für das bewegliche Vermögen aus Diebstahl und Beschädigung und
- 3.
für Personen- und Sachschäden aus Betriebshaftpflicht einschließlich der Haftpflicht für Altlasten.
3Satz 1 gilt nicht, soweit die Stiftung zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit sich die Stiftung mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Fachministerium) gegen die Haftung für ein Risiko versichert hat.